Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7863

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200716UVIIIZR263.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 263/14
Verkündet am:

20. Juli 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 551

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forde-rungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der [X.] darf (Bestätigung und Fortführung von [X.], Urteile vom 24. März 1999 -
XII [X.], [X.]Z 141, 160, 162, sowie vom 18.
Januar 2006 -
VIII ZR 71/05, [X.], 1422 Rn. 9).

[X.] § 216 Abs. 3

[X.] aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind [X.] Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 [X.].

Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 [X.] verwehrt, sich wegen bereits verjährter [X.] aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

[X.], Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 -
VIII ZR 263/14 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die
Revision des [X.] wird
das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 1. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war von 2002 bis zum 31. Mai 2009 Mieter einer Wohnung der [X.]n in [X.]. Zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Kläger ein b-gegeben und das Sparbuch an die [X.] als Mietsicherheit übersandt.
Die dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2009
erteilten Betriebskostenab-rechnungen vom 31. August 2007, vom 21. Oktober 2008, vom 3. November 2009
und
vom 4. November 2010
wiesen jeweils Nachzahlungsbeträge
zuguns-ten der [X.]n aus, die sich nach Teilzahlungen des
[X.] für das [X.], 299,26

für das [X.], 337,62 für das [X.] und 154,92

für das [X.] beliefen (insgesamt 959

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3
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Mit der am 28. Dezember 2012 anhängig gemachten und am 21. Februar 2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Pfandfreigabe und die Rückga-be des Sparbuchs. Die [X.] hat sich demgegenüber auf die aus ihrer Sicht bestehenden
Nachzahlungsansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen in Höhe von insgesamt 95berufen und diesen Betrag gleichzeitig im Wege der Widerklage geltend gemacht.
Beide Parteien berufen sich wechselseitig auf die Verjährung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Wi-derklage verurteilt,
an
die
[X.]
aus der [X.] für das [X.] den Betrag von zu zahlen;
im Übrigen hat es die Wi-derklage
wegen Verjährung
abgewiesen.
Die Berufung des [X.], mit der er sich nur gegen die Abweisung der Klage gewendet hat, ist beim [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da die [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis der [X.]n, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f.).

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-
4
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Pfandfreigabe und Rückgabe des als Mietsicherheit verpfändeten Sparbuchs. Grundsätzlich sei der Anspruch auf Freigabe sowie Herausgabe der Mietkaution spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab
Beendigung des Mietverhältnisses fällig, hier also Ende November 2009. Zu diesem Zeitpunkt hätten der [X.]n jedoch Zurückbehaltungsrech-te für Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2008 unverjährt zugestanden. Die später eingetretene Verjährung dieser Ansprüche stehe der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes deshalb gemäß § 215 [X.] nicht entgegen.
[X.] hinaus erstrecke sich die Mietsicherheit
auch auf weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis,
welche erst nach dessen Beendigung durch Erstellung ei-ner entsprechenden Betriebskostenabrechnung
entstanden seien.
§ 216 Abs. 3 [X.] hindere die erfolgreiche Berufung auf das Zurückbe-haltungsrecht nicht, da es sich bei Forderungen aus Betriebskostenjahresab-rechnungen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
Bereits die Annahme des Berufungsgerichts, der Freigabeanspruch des [X.] sei nach Ablauf von sechs Monaten seit Mietende, mithin Ende November 2009 fällig geworden, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Zudem [X.] es sich bei [X.]
um wiederkehrende Leistungen 8
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im Sinne des §
216 Abs. 3 [X.] mit der Folge, dass die
[X.] vorliegend
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehindert
ist, sich wegen der zwischen den Parteien noch im Streit befindlichen verjährten [X.] der Jahre 2006 bis 2008

aus der verpfändeten

zu befriedigen.
1. Dem Mieter, der eine Mietsicherheit geleistet hat,
steht (frühestens) nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prü-fungsfrist des Vermieters
([X.],
Urteile
vom 24. März 1999 -
XII [X.], [X.]Z 141, 160,
162; vom 18.
Januar 2006 -
VIII ZR 71/05, [X.], 1422 Rn. 9)
ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheit
zu. Bei Verpfändung einer Sparbuchforderung wie im vorliegenden Fall ergibt sich der Anspruch des [X.] auf Freigabe der Sicherheit und Rückgabe des Sparbuchs sowohl
aus §§
1273,
1223 Abs. 1 [X.] (dinglicher Anspruch) sowie aus der regelmäßig stillschweigend abgeschlossenen Sicherungsabrede. Dieser Anspruch
wird al-lerdings
erst dann fällig,
wenn
das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem
dem Vermieter
keine Forderungen mehr aus dem Miet-verhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann
([X.], Urteil vom 24. März 1999 -
XII [X.], aaO).
a) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat,
ist der Anspruch des [X.] auf Freigabe der Kaution deshalb nicht mit Ablauf des
Monats Novem-ber 2009 fällig geworden.
Zu diesem Zeitpunkt standen
der [X.]n nämlich die
-
vom Berufungsgericht als berechtigt zugrunde gelegten -
[X.] aus den Abrechnungen für die Jahre 2006 bis 2008 als unver-jährte Forderungen zu
und hätte sich die [X.] damals wegen dieser Forde-rungen
(ihren Bestand vorausgesetzt)
-
unzweifelhaft -
noch aus der Sicherheit befriedigen können.
Denn der älteste von der [X.]n geltend gemachte [X.] auf Zahlung restlicher Betriebskosten für das [X.] verjährte
erst 12
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6
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mit Ablauf des Jahres 2010, da diese Kosten am 31. August 2007 abgerechnet wurden mit der Folge, dass die dreijährige (regelmäßige) Verjährungsfrist die-ses Anspruchs (§
195 [X.]) am 31. Dezember 2007 zu laufen begann (§ 199 Abs. 1 [X.]) und am 31. Dezember 2010 endete. Die zeitlich nachfolgenden Ansprüche aus den in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten
Abrechnungen der Jahre 2007 und 2008 verjährten demgemäß mit
Ablauf der Jahre 2011 und 2012; die erst im [X.] erhobene Widerklage hat die Verjährung wegen der
[X.] für die Jahre 2006 bis 2008 nicht mehr hem-men
und somit den Eintritt der Verjährung nicht verhindern
können.

b) Wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, hängt die
Frage, ob sich die [X.] wegen der vorstehend behandelten
Forderungen auch nach dem Eintritt der Verjährung noch aus der Sicherheit befriedigen kann, davon ab, ob diese Forderungen als wiederkehrende Leistungen im [X.] des § 216 Abs. 3 [X.] einzuordnen sind. Allerdings
geht es dabei, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht um ein Zurückbehaltungsrecht, das die [X.] dem Freigabeanspruch des [X.] entgegenhalten könnte, son-dern um die Frage, ob dieser Anspruch mangels durch das Pfandrecht gesi-cherter Forderungen
zu diesem Zeitpunkt überhaupt erst entstanden und somit fällig geworden ist.
aa)
Gemäß § 216 Abs. 1 [X.] hindert die Verjährung eines Anspruchs, für den ein Pfandrecht bestellt ist, den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
Dieses Verwertungsrecht besteht
aller-dings, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat,
nicht unein-geschränkt.
Denn §
216 Abs. 1
[X.]
findet
nach § 216 Abs. 3 [X.] keine An-wendung auf die Verjährung von Zinsen und anderen wiederkehrenden Leis-tungen.
So verhält es sich, wie die Revision zu Recht rügt, entgegen der Auf-14
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7
-
fassung des Berufungsgerichts bei den hier in Rede stehenden Forderungen der [X.]n auf
Betriebskostennachzahlungen.
Wegen des in § 216 Abs. 3 [X.] (früher: § 223 Abs. 3 [X.] aF) verwen-deten unbestimmten Rechtsbegriffs der "wiederkehrende[n]
Leistungen"
kann auf die Rechtsprechung des [X.]
zu
§ 197 Abs. 2 [X.] zurück-gegriffen werden. Demnach sind wiederkehrende Leistungen
solche, die
nach Gesetz oder Parteivereinbarung zu von vorneherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen erbracht werden müssen. Ob die Leistung, sofern sie in einer Geldzahlung besteht, in der immer gleichen Summe erbracht wird, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung; der zu zahlende Betrag kann schwan-ken oder auch zu manchen Terminen ganz ausbleiben ([X.], Urteile vom 23.
September 1958 -
I
ZR 106/57, [X.]Z 28, 144, 150 f.;
vom 6. April 1981
-
II ZR 186/80, [X.]Z
80, 357 f.).
[X.])
So verhält es sich grundsätzlich
auch bei (Nachzahlungs-)
Forderun-gen aus [X.]en.
Soweit dies in der mietrechtlichen Literatur teilweise anders gesehen wird ([X.]/V.
Emmerich, [X.], Neu-bearb.
2014, § 543 Rn. 49; [X.], Mietrecht, 12. Aufl., §
543 [X.] Rn. 87; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 543 Rn. 23),
beziehen sich diese Stimmen auf die -
hier nicht zur Entscheidung stehende -
Frage, ob Rückstände aus [X.]en zum Mietbegriff des § 543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 [X.] zählen und deshalb eine fristlose Kündigung des [X.] (mit-)begründen können.
(1) Die dispositive Regelung des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass die Miete nach bestimmten Zeitabschnitten (periodisch) zu entrichten ist. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Mietzahlungspflicht folgen
-
wie auch im Streitfall -
in der Regel dieser gesetzlichen Vorgabe.
Es unterliegt keinem 16
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8
-
Zweifel, dass derartige Mietzahlungen als regelmäßig wiederkehrende Leistun-gen
im Sinne des § 216 Abs. 3
[X.]
beziehungsweise des § 197 Abs. 2 [X.] zu qualifizieren sind. Zu der periodisch zu leistenden Miete zählen
indes nicht nur die Grundmiete,
sondern
-
soweit sie aufgrund vertraglicher
Vereinbarung
gemäß
§ 556 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Mieter
umgelegt sind -
auch die
Vorauszahlungen auf die
für das jeweilige Jahr zu erwartenden Betriebskosten nach § 556 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Urteile
vom 23. Juli 2008
-
XII [X.], [X.], 3210 Rn. 31; vom 12. Mai 2010 -
VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 41). Darin ähnelt der Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlung dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf (Voraus-)Zahlung von Wohngeld, der auf gesetzlicher Grundlage (§ 28 Abs. 2 WEG) beruht und der je nach [X.] des jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans der [X.] in der Höhe schwanken kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2005
-
V [X.], NJW 2005, 3146 unter III
2 b).
(2) Den Charakter als wiederkehrende Leistung verlieren Betriebskos-tenzahlungen des Mieters indes nicht dadurch, dass sie als Saldo einer Be-triebskostenjahresabrechnung verlangt werden, zumal auch die sich daraus ergebenden,
üblicherweise von Jahr zu Jahr in der Höhe schwankenden Zah-lungen -
wenn die Abrechnung einen Saldo zugunsten des Vermieters ergibt -
regelmäßig wiederkehrend zu erbringen sind, da der Vermieter über die Be-triebskosten jährlich abzurechnen hat (§ 556 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Der
Abrechnungsvorgang als solcher
stellt den Charakter der sich aus ihm
(etwaig) ergebenden Zahlung als wiederkehrende Leistung nicht in Frage. Denn der [X.] kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu; die Jahresabrechnung ist vielmehr ein reiner Rechenvor-gang im Sinne des § 259 [X.], der (lediglich) die Fälligkeit des Nachforde-rungsanspruchs herbeiführt (Senatsurteil vom 10. August 2010 -
VIII ZR 319/09, 19
20
-
9
-
NJW-RR 2010, 1598 Rn. 6
mwN; [X.]/[X.], aaO, § 556 Rn. 82).
Die
[X.] ist somit nicht rechtsbegründend (konsti-tutiv)
für den Leistungsanspruch. Der Anspruch ist vielmehr bereits mit der (re-gelmäßig zu Mietbeginn
getroffenen) vertraglichen Vereinbarung gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Übertragung der Betriebskostenlast auf den Mieter
dem Grunde nach entstanden.
Darin unterscheidet er sich etwa von dem Anspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Auszahlung des Gewinnanteils, der keine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat.
Denn letzterer erfordert zu seiner
Entstehung einen rechtsbegründenden Akt
in Gestalt eines Gesellschafterbeschlusses
über die Aufstellung und Feststellung der Bilanz
([X.], Urteil vom 6. April 1981 -
II ZR 186/80, aaO S. 358).
2. Im Ergebnis darf sich die
[X.] daher gemäß § 216 Abs. 3, Abs. 1 [X.] nicht mehr
wegen der Nachforderungen für die Jahre 2006 bis 2008
aus
der Sicherheit befriedigen, denn diese Forderungen sind -
wie oben ausge-führt
-
mit Ablauf des Jahres 2012 sämtlich verjährt.
Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, folgt auch aus §
215 [X.] nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift schließt die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Wie bereits ausge-führt, wird der Anspruch auf Freigabe der Sicherheit jedoch erst fällig, wenn keine gesicherten Forderungen mehr vorhanden sind; die Frage
eines
Zurück-behaltungsrechts stellt sich somit gegenüber dem
Freigabeanspruch nicht (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1999 -
XII [X.], aaO). Im Übrigen ist die Frage, ob der Gläubiger sich wegen eines verjährten Anspruchs noch aus der [X.] kann, in § 216 Abs. 1, 3 [X.] abschließend geregelt. Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck besteht darin, dass hinsichtlich wiederkehren-21
22
-
10
-
der Leistungen für die Befriedigung des Gläubigers aus einer Sicherheit nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehen soll, so dass der Schuldner nach Ablauf dieses Zeitraums und Eintritt der Verjährung der gesicherten Forderung die Verwertung der Sicherheit wegen derartiger Ansprüche verhindern und so-mit die Sicherheit zurückerhalten kann, wenn keine sonstigen
gesicherten [X.] mehr bestehen. Dieser Zweck würde indes
vereitelt, wenn der Gläu-biger in einem solchen Fall die Rückgabe einer Sicherheit unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen verjährter wiederkehrender Leistungen verwei-gern könnte.

3. Obwohl sämtliche [X.]
für die [X.] und früher mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt
waren, ist der Freigabeanspruch des [X.]
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig geworden. Denn der [X.] stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Nachforderung aus der
Betriebs-kostenabrechnung vom 3. November 2010 für das [X.] zu. Die [X.] für diese Forderung lief
noch bis Ende 2013 und wurde durch die [X.] im März 2013 gehemmt.
Wie durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 20.
November 2013 feststeht, belief sich diese
Nachforderung der [X.]n indes auf (nur) 1, da das Amtsgericht der Widerklage nur in Höhe dieses Betrages stattgegeben und sie wegen des weitergehenden Betrages abgewie-sen hat, wobei auch die (Teil-)Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Wann und ob der Anspruch des [X.] auf Freigabe der sich auf 695,36

n-den verpfändeten Forderung überhaupt fällig geworden ist, hängt somit davon ab,
ob der [X.] die titulierte Forderung im Laufe des Rechtsstreits bezahlt hat.

23
24
-
11
-
Das Berufungsgericht hatte
angesichts seiner
Rechtsauffassung, die [X.] könne sich ohnehin wegen der verjährten, den [X.] überstei-genden
Forderungen
aus der Sicherheit befriedigen,
keinen Anlass, hierzu Feststellungen zu treffen oder auch nur im Rahmen der Erörterung der Sach-
und Rechtslage auf
das Einlösungsrecht des [X.] nach § 1223 Abs. 2 [X.]
hinzuweisen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. April 1999 -
I [X.], NJW 1999, 3716 unter II 3 b; [X.], 280, 281 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009,
§ 1223 Rn. 10,
§ 1273 Rn.
21). Dies drängt sich nun aber auf,
nachdem durch die vorliegende Entscheidung
des Senats geklärt ist, dass die
verpfändete Sparbuchforderung allenfalls
noch die [X.] sichert, die nur einen
Bruchteil des als Sicherheit dienenden Guthabens ausmacht.

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
da sie nicht zur Endentscheidung reif
ist
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf die oben dargestellte Sach-
und Rechtslage ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzen-dem Vortrag zu gewähren. Dabei wird das Berufungsgericht sich auch mit dem nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung
im Schriftsatz vom 18. Juli 2014
gehaltenen
Vortrag des [X.]
zu befassen haben, er habe die titulierte [X.] inzwischen beglichen.

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-
12
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsan-walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis-urteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer [X.] einzulegen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
14 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.09.2014 -
9 [X.]/13 -

27

Meta

VIII ZR 263/14

20.07.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14 (REWIS RS 2016, 7863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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