Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.08.2023, Az. X R 21/22

10. Senat | REWIS RS 2023, 8585

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Gegenstand

(Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheits- und Pflegekostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden)


Leitsatz

NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 09.02.2022 - 11 K 820/19 E aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer [X.] werden. Beide Kläger zahlen für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall jeweils Beiträge an einen eingetragenen [X.]erein ([X.]), die sich im Streitjahr wie folgt aufteilten:

        

Kläger

     Klägerin

       Gesamt

[X.]    

   3.757 € 

823 € 

4.580 € 

Beitrag für Mehrleistungen

355 € 

87 € 

442 € 

[X.]orsorge für das [X.]

236 € 

218 € 

454 € 

2

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) wurden diese Beiträge im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.07.2018 nicht als [X.]orsorgeaufwendungen berücksichtigt. Allerdings ist im --vom [X.] in Bezug genommenen-- in den Akten enthaltenen Ausdruck dieses Bescheids erkennbar, dass die an [X.] geleisteten Beiträge zur [X.]orsorge für das [X.] in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen wurden.

3

Zur Begründung für die Nichtberücksichtigung der Beiträge führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) in der Einspruchsentscheidung aus, es fehle der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Rechtsanspruch auf Leistungen des [X.].

4

Wegen der Einzelheiten zu den Satzungen und Ordnungen des [X.] sowie zum [X.]orbringen der Beteiligten wird auf den Tatbestand des in einem Parallelverfahren ergangenen [X.] vom 23.08.2023 - X R 15/22 ([X.]N[X.] 2023, 1397) verwiesen.

5

Das [X.] wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 661). Die Entscheidungsgründe entsprechen weitestgehend denjenigen des Urteils des Hessischen [X.] vom 10.03.2022 - 1 K 1029/18 ([X.]orinstanz zum Senatsurteil vom 23.08.2023 - X R 15/22, [X.]N[X.] 2023, 1397).

6

Wegen des [X.]orbringens der Beteiligten im Revisionsverfahren wird ebenfalls auf die Darstellung im Tatbestand des [X.] vom 23.08.2023 - X R 15/22 ([X.]N[X.] 2023, 1397) verwiesen.

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.07.2018 dahingehend zu ändern, dass 4.580 € für die [X.] und 442 € für eine über die Basisabsicherung hinausgehende Krankheitskostenvorsorge als [X.]orsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

8

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen [X.]erhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 23.08.2023 - X R 15/22 ([X.]N[X.] 2023, 1397), das ein Parallelverfahren zum dortigen Streitjahr 2016 betrifft. Im hiesigen Streitjahr 2017 hat sich die Sach- und Rechtslage im [X.]ergleich zum [X.]orjahr 2016 nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert.

2. Für den Fall, dass das [X.] im zweiten Rechtsgang zu einer Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die [X.] als [X.]orsorgeaufwendungen kommen sollte, wird es erneut Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen zur [X.] vom [X.] im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.07.2018 berücksichtigt worden sind oder nicht. Nach Aktenlage dürften diese Beiträge in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen worden sein; das [X.] hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil allerdings das Gegenteil festgestellt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG sind "Beiträge zu den gesetzlichen Pflegeversicherungen ([X.] Pflegeversicherung und private Pflicht-Pflegeversicherung)" abziehbar. [X.] gehört weder zu den Trägern der [X.]n Pflegeversicherung (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 und 3 des [X.]) noch bietet er eine private Pflicht-Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI) an. Die [X.]oraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug sind daher insoweit nicht erfüllt (vgl. bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, [X.], 409, Rz 44; zu der ab dem 09.06.2021 geltenden Rechtslage in Bezug auf die Absicherung des [X.] durch Mitglieder von [X.] siehe auch § 21a und § 23 Abs. 4a [X.] XI).

Sollte das [X.] diese Beiträge gleichwohl als Sonderausgaben abgezogen haben, wird das [X.] im Falle eines Erfolgs der Klage im zweiten Rechtsgang insoweit eine Saldierung vornehmen müssen.

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 21/22

23.08.2023

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 9. Februar 2022, Az: 11 K 820/19 E, Urteil

§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b EStG 2009, § 1 Abs 1 SGB 11, § 1 Abs 3 SGB 11, § 23 Abs 1 S 1 SGB 11, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.08.2023, Az. X R 21/22 (REWIS RS 2023, 8585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8585

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