Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 526/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3061

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 526/12
vom
4. September 2013
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1, 21
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten [X.] am 1.
Januar 2009 nicht
mehr in [X.] (hier: Geburtenregister) einzutragen.
[X.], Beschluss vom 4. September 2013 -
XII [X.] 526/12 -
OLG [X.]

AG Regensburg

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September
2013
durch [X.] und [X.] Klinkhammer, [X.],
Dr. Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.]s [X.]
vom 8.
August 2012
aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des [X.] vom 29.
März 2012 wird [X.].

Gründe:

I.
Das Verfahren betrifft die Eintragungsfähigkeit von akademischen Gra-den in einem Personenstandsregister.
Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des am 23.
Dezember 2011 geborenen Betroffenen. Der Beteiligte zu 3 (Standesamt) beurkundete diese
Geburt
am 30.
Dezember 2011 im Geburtenregister, wobei er
in die Spalte für den Famili-ennamen des [X.] "Br
(...)"
eintrug.
Mit Schreiben vom
10.
Januar 2012
hat sich der Vater, der den akademi-schen Grad eines Doktors der Medizin führt, an das Amtsgericht gewendet und 1
2
3
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3
-
darum gebeten, das Standesamt anzuweisen, dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines Sohnes
statt mit "Br

"
mit "Dr.

"
eingetragen
werde. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwer-de des [X.] hat das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2012, 264 veröffentlicht ist,
den angefochtenen Beschluss
des Amtsgerichts abgeän-dert
und das
Standesamt angewiesen, den Eintrag im "[X.]"
im Wege der Folgebeurkundung hinsichtlich des akademischen Grades des [X.] zu berichtigen.
Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechts-beschwerde der Beteiligten zu 2 (Standesamtsaufsicht).

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
2 FamFG
iVm §
51 Abs.
1 [X.]). Sie ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standes-amtsaufsicht (§
59 Abs.
3 FamFG iVm §
51 Abs.
2 [X.]) zulässig und führt in der Sache zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach §§ 47, 48 [X.] liegen nicht vor.
1. Nach §
21 Abs.
1 Nr.
4 [X.] werden im Geburtenregister, soweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren
Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Religionsge-meinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, beurkundet.
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsfä-4
5
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-
4
-
higkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade
keine Bestandteile des Namens sind ([X.]Z 38, 380, 382
f.
= NJW 1963,
581, 582; [X.] 1961, 148, 153
und 1995, 140, 143; BVerwGE 5, 291, 293 = [X.], 870).
2. Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist die Annahme
des [X.], dass unter der Geltung des bis zum 31.
Dezember 2008 gültigen Rechts
auf Wunsch der
Beteiligten aka-demische Grade in die Geburtenbücher und die aus ihnen erteilten
Geburtsur-kunden einzutragen
gewesen
sind.
a) Konkrete gesetzliche Vorschriften
zur Eintragung von akademischen Graden
in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthiel-ten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes
nicht. Gemäß
§
22 Abs.
1 Nr.
5 des Gesetzes über die Beurkundung des [X.] und die Eheschließung
vom 6.
Februar 1875 ([X.]. S.
23) hatte die Eintragung des Geburtenfalles in das Geburtenregister "Vor-
und Familien-namen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern"
zu enthalten. Nach dem
Personenstandsgesetz vom
3.
November 1937 ([X.]. I S.
1146), welches
mit seinen Novellierungen
die Grundlage für den bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden
Rechtszustand bildete, waren in das Geburten-buch "Vor-
und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ihr reli-giöses Bekenntnis"
einzutragen

21 Abs.
1 Nr.
5 [X.] idF 1937); gleiches galt gemäß §
62 [X.] idF 1937 auch für die Geburtsurkunde. Mit der Novellierung
des
Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
August 1957 ([X.]
I S.
1125) waren hinsichtlich der Eintragungen in das [X.] keine Änderungen verbunden, während §
62 [X.]
idF 1957 im Gegensatz zu der früheren Fassung den Beruf der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr aufnehmen ließ.
8
9
-
5
-
b) Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung
hatte sich der [X.] im Jahre 1962 mit
der Frage zu befassen, ob §
62 [X.] idF 1957 nunmehr der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsur-kunde des Kindes entgegenstehen könnte. Dies hatte
der [X.] verneint
und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
[X.] Grade könnten weder
zum Namen
noch
zur Berufsangabe gerechnet werden.
Vielmehr
seien sie in ständiger Übung in [X.] und Personenstandsurkunden aufgenommen worden. Dies lasse insbesondere die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden ([X.]) in der Fassung vom 10.
Mai 1952 erkennen, die mehrere Bestimmungen für die Ein-tragung akademischer Grade enthalten habe. Dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 diese tatsächlich be-stehende Übung der Standesämter zur Eintragung akademischer Grade [X.] gewesen, ohne dass dieser in einer besonderen Regelung dazu Stellung genommen habe. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die Eintragung akademischer Grade nicht mehr zulässig sei; vielmehr habe die amtliche [X.] zu §
70 [X.] idF 1957 den "Doktor der [X.]"
als Beispiel für eine unzulässige Abkürzung herangezogen, was ebenfalls verdeutliche, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade ausgegangen sei. Daran anknüpfend sei die Eintragung akademischer Grade auch in mehreren Bestimmungen in der nach der [X.] neu gefassten Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 14.
Januar 1958 vorgesehen ([X.]Z 38, 380, 382
f.
= NJW 1963, 581, 582).
c) Der Verzicht auf die Eintragung akademischer Grade in [X.] wurde im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung der Dienstanweisung diskutiert. Dieses Vorhaben -
über das auf [X.] an sich Einigkeit geherrscht hatte
-
scheiterte am Widerstand des Bun-10
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-
desrates, der einer Änderung der Dienstanweisung nur mit der Maßgabe zu-stimmte, dass die dort bislang enthaltenen Regelungen über die Eintragung akademischer Grade erhalten blieben ([X.] [X.] 1985, 189, 190; vgl. auch [X.], 1099, 1100; [X.] [X.] 2013, 177, 178).
d) Die zuletzt gültige Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27.
Juli 2000 (BAnz Nr.
154
a vom 17.
August 2000)
in der
Fassung vom 15.
August 2007 regelte in §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] die Eintra-gung der Namen der Eltern in das [X.]; für die Eintragung ihrer aka-demischen Grade wurde auf §
63 Abs.
1 [X.] verwiesen. §
63 Abs.
1 [X.] enthielt allgemeine Bestimmungen zur Eintragung akademischer Grade in das Heirats-, Geburten-
und Sterbebuch sowie in einzelnen Spalten des Familienbuches.
Danach waren akademische Grade -
sofern die von einer [X.] Behörde
erteilte Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades keine andere Reihenfolge vorsah
-
vor dem Vornamen, sonst vor dem Familiennamen einzutragen. Nach §
66 Abs.
3 [X.] konnten akademische Grade mit der amtlichen Abkürzung oder mit der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergab.
3. Entsprach die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheits-recht erstarkten tatsächlichen Übung, ist nunmehr in Rechtsprechung und Lite-ratur umstritten, ob daran
auch unter der Geltung
des neuen Personenstands-gesetzes vom 19.
Februar 2007 ([X.] I S.
122), welches am 1.
Januar 2009 in [X.] getreten ist, noch festgehalten werden kann.
Im [X.] an eine frühere Entscheidung des [X.] (vgl. OLG [X.] [X.] 2010, 148) wird
teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade
weiterhin auf Antrag in [X.] zu beur-12
13
14
-
7
-
kunden seien
([X.] [X.] §
1 Rn.
13 und §
21 Rn.
14
[zum Geburtenregister]; [X.]/[X.] Aufl. §
12 Rn.
7; [X.]/Säcker 6.
Aufl. §
12 Rn.
13). Eine abweichende Auffassung meint demgegenüber, dass nach
der
Reform des Personenstandsgesetzes
von einer Fortgeltung des bisherigen [X.] nicht mehr ausgegangen werden könne ([X.], 1099, 1100
f; OLG Celle Beschluss vom 5.
Februar 2013 -
17
W 9/12
-
juris Rn.
15 ff.
= [X.] 2013, 142
[Ls.]; [X.]/[X.] Personenstands-gesetz 2.
Aufl. §
1 Rn.
30 und §
21 Rn.
35 [zum Geburtenregister]; [X.] FamRZ
2007, 1057, 1060; Selbig [X.] 2010, 148
f.; [X.] [X.] 2012, 376; [X.] [X.] 2013, 177, 179 ff.).
Der Senat teilt
die letztgenannte Ansicht.
a) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf
einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der
ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Ver-kehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass die-se Übung
von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer
Anwendung geltendes Recht zu befolgen ([X.] Urteile
vom 19.
März 2013 -
VI [X.]/12
-
NJW-RR 2013, 675 Rn.
29 und
vom 16.
Februar 2001 -
V
ZR 422/99 -
NJW-RR 2001, 1208, 1209), mithin die Zwangsläufigkeit der Anwendung der Übung im [X.] von [X.] und [X.] verankert ist ([X.]Z 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann -
wie hier im Hinblick auf die Beurkundungspraxis der Standesämter
-
grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (vgl. Freitag
Gewohnheitsrecht und Rechtssystem [1976]
S.
120, 128
f.).
b) Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem [X.] steht, ist der Gesetzgeber -
wie beim Gesetzesrecht
-
ohne weite-15
16
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-
8
-
res befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung einer
abweichenden
[X.]ung außer [X.] zu setzen
([X.]Z 37, 219, 222
= NJW 1962, 2054,
2055).
[X.]) Nach der insoweit zutreffenden Auffassung des [X.] lässt sich im neu
gefassten Personenstandsgesetz eine Regelung, wonach
akademische Grade nicht mehr eintragungsfähig seien, jedenfalls nicht aus dem Wortlaut
der für die Führung der einzelnen Personenstandsregister maß-geblichen Vorschriften (§§
15 Abs.

1, 21 Abs.
1, 31 Abs.
1 [X.]) entnehmen. Denn diese Vorschriften beschränken sich auf die
Aufzählung von eintragungs-fähigen Daten,
ohne dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den
enumerativen Charakter dieser Aufzählung ausdrücklich betont hätte (zu den Gründen für die-se
Gesetzestechnik vgl. [X.] [X.] 2013, 177, 183). Dem Beschwerdegericht ist ebenfalls zuzugeben, dass auch in der amtlichen Begründung zum Entwurf des reformierten Personenstandsgesetzes
(BT-Drucks. 16/1831 S.
29 ff.) an keiner Stelle unmittelbar zum Ausdruck kommt, dass akademische Grade
-
entgegen der bisherigen Übung der Standesämter
-
in den Personenstandsre-gistern nicht mehr einzutragen
seien, obwohl diese Übung bekannt gewesen sein musste.
[X.]) Allerdings dürften
hieraus -
im Hinblick auf die Billigung des bisheri-gen [X.] durch den Gesetzgeber

nicht die gleichen Schlüsse gezogen werden können, die der [X.] bei der Beurteilung der Rechtsänderungen aufgrund der Neufassung des
Personenstandsgesetzes aus dem Jahre 1957 noch ziehen konnte. Die seinerzeit neu gefasste Vorschrift des §
62 [X.] idF 1957, mit der die Eintragungen auf der Geburtsurkunde be-schränkt worden waren, beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Erwägung, dass die
(wegfallende)
Berufsbezeichnung der
Eltern entbehrlich sei und ihr in der Geburtsurkunde keine Bedeutung zukäme ([X.]Z 38, 380, 383 = NJW 1963, 581, 582). Demgegenüber hat die zum 1.
Januar 2009 in [X.] ge-18
19
-
9
-
tretene Reform
des [X.]s im Zuge der Einführung der elektro-nischen Registerführung eine generelle
"Reduzierung der [X.] auf das für die Dokumentation des [X.] erforderliche Maß"
im Blick (BT-Drucks. 16/1831 S.
29), womit auch
auf die Kritik am Umfang des bis-herigen Beurkundungsinhalts
reagiert werden sollte (vgl. BT-Drucks.
16/1831 S.
32). Anders als die
Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in §
1 Abs.
1 [X.] nunmehr eine Legaldefinition des [X.] und derjenigen [X.], die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschlie-ßung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbin-dung stehende familien-
und namensrechtliche Tatsachen (§
1 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstandsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des §
1 Abs.
1 [X.] deshalb vieles
für die Auffassung, die Aufzählung in §
21 Abs.
1 [X.] (ebenso wie in §§
15 Abs.
1, 31 Abs.
1 [X.]) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die -
anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich organisier-ten Religionsgemeinschaft
-
im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.

Anders als bei der Novellierung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 lassen
sich
der
amtlichen Begründung des Reformgesetzes aus dem [X.] 2007 auch keine positiven Anhaltspunkte
für eine fortdauernde Eintragungs-fähigkeit akademischer Grade mehr entnehmen. Vielmehr enthalten
die
Ge-setzgebungsmaterialien
für das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedete
[X.]s-Änderungsgesetz (Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 7.
Mai 2013
[X.]
I S.
1122)
in der Begründung zur Neufassung von
§
69 PStV einen deutlichen Hinweis
darauf, dass die Angabe des akademischen Grades "nach dem ab 1.
Januar 2009 gel-tenden [X.] nicht mehr vorgesehen"
sei
(BT-Drucks. 17/10489 20
-
10
-
S.
52; vgl. auch [X.], 1099, 1101), ohne dass dieser As-pekt während der
Beratungen des Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden wäre ([X.] [X.] 2013, 177, 181).
c) Letztlich kann es aber auf sich beruhen, ob bereits von einer Abschaf-fung der gewohnheitsrechtlichen Eintragungsfähigkeit akademischer Grade durch den Gesetzgeber des reformierten [X.] werden kann. Auch ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird eine Norm des [X.] jedenfalls durch die Bildung eines entgegenstehenden [X.] außer [X.] gesetzt ([X.]Z 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2056). Im Übrigen verhalten sich Entstehung und Untergang von Gewohnheits-recht spiegelbildlich zueinander; die Geltung einer gewohnheitsrechtlichen [X.] entfällt, wenn bei einer großen Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise die bisherige
Übung tatsächlich nicht mehr fortgesetzt oder wesentlich abgewandelt wird
oder wenn die Rechtsüberzeugung, mit der Anwendung
der bisherigen Übung geltendes Recht zu befolgen, weitestgehend
abhandenkommt
(vgl. Krebs/[X.] JuS 2013, 97, 102
f.).
Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehör-den
vom 27.
Juli 2000 ist mit Wirkung zum 1.
August 2010 durch die [X.] zum Personenstandsgesetz ([X.]-VwV) vom 29.
März 2010
(BAnz Nr.
57
a vom 15.
April 2010) ersetzt worden. Den Regelungen zu Nr.
21 [X.]-VwV, die sich zu den Eintragungen in das Geburtenregister verhal-ten, lassen sich keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden der Eltern entnehmen. Anders als die außer [X.] getretene Dienstanweisung
(§§
63 Abs.
1, 66 Abs.
3 [X.]) enthalten die [X.]-VwV und ihre Anlagen auch keine allgemeinen Bestimmungen über die Eintragung akademischer Grade und ihre Abkürzungen mehr. Solche einheitlichen Regelungen wären in einer Verwaltungsvorschrift bei einer Fortgeltung der bisherigen Übung allerdings zu 21
22
-
11
-
erwarten gewesen, da es -
gerade bei der elektronischen Registerführung
-
nicht dem Belieben des einzelnen Standesbeamten überlassen werden kann, in welchem Dateifeld und auf welche Weise er akademische Grade in die [X.] einträgt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 5.
Februar 2013
-
17
W 9/12 -
juris Rn.
31).
Darüber hinaus ist in Nr.
56.2.1 [X.]-VwV vorgesehen, dass in [X.], die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu über-nehmen seien. Es ist daher mit der Rechtsbeschwerde und den von ihr mitge-teilten Erkenntnissen des Bayerischen St[X.]tsministeriums des Innern davon auszugehen, dass es derzeit -
schon im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung
-
eine der [X.]-VwV entgegenstehende ständige Übung der deut-schen Standesämter, wonach akademische Grade
auf Antrag von Beteiligten in Personenstandsregister einzutragen seien, nicht mehr gibt
(vgl. auch [X.] [X.] 2013, 177, 181; [X.] [X.] 2012, 376).
4. Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in das Geburtenregister
und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der Va-ter
in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
(Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
1 Abs.
1 GG), welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades umschließt (BVerwG NVwZ 1988, 365; [X.] NZA 1984, 225; [X.] NJW 1989, 867, 858),
nicht beeinträchtigt.
Durch die Nichteintragung seines akademischen Grades
in Personen-standsregister und Personenstandsurkunden wird der Titelinhaber weder
ge-genüber dem Standesamt
noch
gegenüber sonstigen -
auch st[X.]tlichen
-
Stel-len an der Führung seines akademischen Grades gehindert. Eine Beeinträchti-gung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts kann sich für den Titelinhaber
23
24
25
-
12
-
auch nicht dadurch ergeben, dass bei
Dritten, denen Personenstandsurkunden
ohne eingetragenen
akademischen
Grad vorgelegt würden, der
Eindruck einer unrechtmäßigen Führung des
Titels
hervorgerufen werden könnte. Ein solcher Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Titelinhaber auch
nach dem früheren
Recht nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war, seinen akademi-schen Grad in Personenstandsurkunden eintragen zu lassen.
Dose

Klinkhammer Nedden-Boeger

Botur Guhling

Entscheidung vom 29.03.2012 -
UR III 1/12 AG Regensburg
Entscheidung vom 08.08.2012 -
11 W 1282/12 -
OLG [X.]

Meta

XII ZB 526/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 526/12 (REWIS RS 2013, 3061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3061

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XII ZB 526/12

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