Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019, Az. XII ZB 266/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11162

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Gegenstand

Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums


Leitsatz

Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019, XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1).

Tenor

Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin             beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die [X.] der Geburt des Betroffenen.

2

Der Beteiligte zu 1 ist [X.] Staatsbürger und hält sich seit 1999 in [X.] auf. Die nach ihren Angaben mit ihm verheiratete Beteiligte zu 2 ist ebenfalls [X.] Staatsangehörige. Sie reiste 2001 mit fünf im [X.] geborenen Kindern, unter anderem dem Betroffenen, nach [X.] ein. Ein weiteres Kind gebar sie im September 2001 in [X.]. Der Betroffene ist - wie die Beteiligten zu 1 und 2 - anerkannter Flüchtling im Sinne der [X.] (GFK).

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegenüber dem Standesamt (Beteiligter zu 3) die [X.] der Geburt des Betroffenen beantragt. Das Standesamt hat die [X.] wegen ungeklärter Identität des Betroffenen und der Beteiligten zu 1 und 2 verweigert.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, das Standesamt zur Beurkundung anzuweisen, abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 und des Betroffenen, die die Anweisung des Standesamts zur [X.] weiterverfolgen. Für zwei weitere Kinder sind vor dem Senat unter den Aktenzeichen [X.] 265/17 und [X.] 267/17 gleichgerichtete Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

II.

5

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg.

6

1. Nach Auffassung des [X.]s scheitert die [X.] daran, dass eine Feststellung des tatsächlichen Geburtsdatums des Kindes ausgeschlossen sei. Eine solche sei für eine [X.] rechtlich unverzichtbar.

7

Den Beteiligten zu 1 und 2 seien die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht erinnerlich. Die Geburtsdaten hätten nach ihren Angaben in ihrem Kulturkreis keinerlei Bedeutung, eine Feier von Geburtstagen gebe es nicht. Auch die vorgelegten [X.]urkunden ermöglichten keine hinreichend sichere Feststellung des Geburtsdatums. Diese unterlägen mangels Legalisation nicht nur hinsichtlich ihrer Echtheit, sondern auch ihres Inhalts der freien Beweiswürdigung. Das [X.] Registrierungsverfahren werde teilweise aufgrund bewusst unrichtiger Gefälligkeitsbescheinigungen und der offenkundig nicht überprüften Angaben Dritter durchgeführt, die im konkreten Fall mehr als 500 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt gewesen seien. Es dokumentiere offenbar bewusst einen falschen Geburtsort und sei nicht bereit, einen aus den eigenen Urkunden ersichtlichen Fehler zu korrigieren. Das Verfahren könne daher zu keinen Registerinhalten führen, die ihrerseits Grundlage einer Beurkundung in [X.] sein könnten.

8

Das Defizit lasse sich nicht durch die Anwendung der sogenannten Annäherungstheorie beheben. Diese Möglichkeit scheide für das Geburtsdatum jedenfalls im Fall der [X.] aus. Die Annäherungstheorie diene typischerweise dazu, die Beurkundung eines feststehenden [X.] zu ermöglichen, auch wenn einzelne [X.]merkmale im Sinne von § 1 Abs. 1 PStG entweder überhaupt nicht bekannt oder nicht beweissicher festgestellt werden könnten. Hier bestehe die Besonderheit darin, dass ein Fall der [X.] vorliege, eine Beurkundung also rechtlich nicht zwingend geboten sei. Anstelle eines bestimmten Datums einen Zeitraum zu beurkunden, lasse das [X.] ausschließlich für den Eintrag im Sterberegister zu. Fälle eines unbekannten bzw. nur annäherungsweise feststellbaren Geburtszeitpunkts regele das Gesetz dagegen nur in § 25 PStG und verweise diese in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörde.

9

Das [X.] [X.]wesen sei auf die Beurkundung von [X.]fällen, also die amtliche Fixierung als feststehend erachteter Tatsachen ausgerichtet. Zwar könne nicht geleugnet werden, dass der Betroffene geboren sei. Um das nachzuweisen, bedürfe es keiner Urkunde. Hinzutreten müsse aber das statusbegründende Kerndatum des [X.], was bei einer Heirat das Heiratsdatum und bei einer Geburt das Geburtsdatum sei. Es bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Unsicherheit von bis zu einem Tag der Beurkundung entgegenstünde. Denn im vorliegenden Fall lägen keine verwertbaren Angaben vor, die in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung begründen könnten, "dass der Betroffene tatsächlich in einem datumsmäßig exakt eingrenzbaren Zeitraum geboren worden sei." Die Beteiligten zu 1 und 2 könnten sich nicht erinnern, und die Angaben in der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses seien ebenso wie das im [X.]register eingetragene Datum nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 nur fiktiv. Eine zuverlässige zeitliche Eingrenzung des Geburtszeitraums könne deshalb lediglich aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vorgenommen werden. Es müsse jedoch damit gerechnet werden, dass ein auf diese Weise gewonnenes Ergebnis zu einem Geburtszeitraum von deutlich mehr als einem Jahr führe. Da entsprechende Untersuchungen bei allen fünf Kindern durchgeführt werden müssten, könne sich ergeben, dass die bei Anwendung der Annäherungsmethode in einen Geburtseintrag aufzunehmenden möglichen Geburtszeiträume von Geschwistern sich teilweise überschnitten und anhand der [X.] nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden könne, welches der Geschwister das ältere sei. Das sei ein für das [X.] [X.] unvorstellbares Ergebnis.

Das Fehlen einer exakten Feststellung des Geburtstags lasse sich nicht durch Feststellungen zu weiteren [X.]merkmalen kompensieren, auch wenn diese im vorliegenden Fall, gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen, sämtlich feststellbar seien. Das Datum bleibe das Merkmal, an das sich verschiedene rechtliche Konsequenzen (Volljährigkeit, sozialrechtliche Folgen) anknüpften. Auch für die [X.] der Ehe sei weitgehend anerkannt, dass hierzu zwingend das Heiratsdatum feststehen müsse. Das müsse entsprechend für die [X.] der Geburt gelten.

Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die [X.] des Geburtsdatums zu einer merklichen Einschränkung der Beurkundungsmöglichkeiten nach § 36 PStG führen könne, wenn das [X.]wesen des [X.] Defizite aufweise. Zur Auflösung der Problematik sei aber die Festsetzung des Geburtsdatums durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 25 PStG möglich und geboten. Soweit eine Anwendung auf im Ausland geborene Nicht[X.] abgelehnt oder mit äußerster Zurückhaltung gesehen werde, sei dies für den Anwendungsbereich des § 36 PStG falsch, da die Annäherungstheorie bei einem nicht feststellbaren Geburtsdatum nicht greifen könne und die Standesämter zu fiktiven Festsetzungen nicht befugt seien. Ein völliges Absehen von der [X.] ließe den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG verkümmern.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG kann, wenn ein [X.] im Ausland geboren oder gestorben ist, der [X.] auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der [X.]n Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Gleiches gilt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Die Beurkundung der [X.] steht mithin dem Betroffenen offen, der als Flüchtling im Sinne der [X.] anerkannt ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat. Auch wenn der Betroffene inzwischen volljährig sein dürfte, steht dies einer [X.] der [X.] nach § 36 PStG nicht entgegen und lässt zudem die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1 und 2 als - hier zu unterstellende - Eltern gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG unberührt.

b) Das [X.] sieht die Beurkundung zu Unrecht dadurch gehindert, dass das Geburtsdatum des Betroffenen nicht feststellbar sei.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] das Geburtsdatum als ein wesentliches Merkmal des [X.] nach § 1 Abs. 1 PStG angesehen.

Für die [X.] der [X.] ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG die Vorschrift des § 21 PStG entsprechend anzuwenden. Gemäß § 21 Abs. 1 PStG sind bei der Beurkundung der Geburt vor allem die Vornamen und der Geburtsname des Kindes (Nr. 1), Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt (Nr. 2), das Geschlecht des Kindes (Nr. 3) sowie die Vornamen und die Familiennamen der Eltern (Nr. 4) zu beurkunden.

Damit der eingetragene Geburtstag an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnehmen kann, muss er vom Standesamt im Rahmen der diesem nach § 9 PStG, § 5 [X.] obliegenden Sachverhaltsermittlung aufgeklärt und zweifelsfrei festgestellt werden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweist die Beurkundung im Geburtenregister die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, wobei der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig ist.

bb) Fehlt es für die Geburt oder ein anderes [X.]merkmal an geeigneten Nachweisen nach § 33 [X.], stehen dem Standesamt mehrere Möglichkeiten des Verfahrens offen (vgl. Berkl [X.] Rn. 225 ff.). Es kann - abgesehen von der Frage einer Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 [X.] (vgl. Wall [X.] 2018, 165, 166) - weitere Ermittlungen einleiten, insbesondere gemäß § 10 PStG bezüglich der Beurkundung der Geburt Auskünfte und Nachweise anfordern. Außerdem hat es die Möglichkeit einer Anrufung des Gerichts nach § 49 Abs. 2 PStG, die sich auch auf tatsächliche Zweifel beziehen kann (Berkl [X.] Rn. 228 mwN).

Lässt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären, sieht § 35 [X.] für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, einen Zusatz aufzunehmen, der das Fehlen des Merkmals erläutert. Außer dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" erfasst, wenn Identität oder Namensführung der den Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist (vgl. KG [X.] 2018, 217). Die Regelung in § 35 Abs. 1 [X.] ist Ausdruck des sogenannten Annäherungsgrundsatzes (Annäherungsmethode), der von der Rechtsprechung bereits vor der Neuregelung des [X.]s zum 1. Januar 2009 angewendet worden ist. Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintragungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. [X.]. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig [X.] 2014, 242, 243 mwN).

Durch die trotz verbleibender Unklarheiten erfolgte Beurkundung wird neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender [X.]fälle insbesondere auch dem Anspruch des Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird.

cc) Das beschriebene Verfahren wird entgegen der Auffassung des [X.]s nicht dadurch ausgeschlossen, dass hinsichtlich einzelner ungeklärter Merkmale die Möglichkeit einer Bestimmung des [X.] nach § 25 PStG besteht. Das gilt auch bezüglich des Geburtsdatums jedenfalls dann, wenn der [X.] als solcher, im vorliegenden Fall also die Geburt, feststeht und die Identität des Betroffenen geklärt ist.

(1) Nach § 25 Satz 1 PStG bestimmt für eine im Inland angetroffene Person, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.

Die in erster Linie für den Fall eines vollständig unklaren [X.] und eine fehlende Anzeige geschaffene Vorschrift ist darüber hinaus auch eröffnet, wenn eine Anzeige oder ein Antrag nach § 36 PStG gestellt wird und nur einzelne [X.]merkmale unbekannt sind ([X.]/[X.]/[X.] [X.]gesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 3 mwN; Berkl [X.] Rn. 468). Dass im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des [X.]s nur das Geburtsdatum unbekannt ist, steht dessen Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde mithin nicht im Wege ([X.] Urteil vom 27. Oktober 1981 - 8 [X.]/81 - Umdruck S. 9 f.; VG Braunschweig [X.] 1980, 74; [X.]/[X.]/[X.] [X.]gesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 3). § 25 PStG ermöglicht eine ersatzweise Festsetzung des [X.] durch Verwaltungsakt. Sachlich zuständige Behörde ist in [X.] nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Nr. 1 [X.]verordnung [X.] vom 16. Dezember 2008 ([X.]O [X.] - GVBl. [X.] 2008, 859) die untere Aufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall mithin der Beteiligte zu 4 als Standesamtsaufsicht. Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden (vgl. BVerwGE 25, 109 = NJW 1967, 458; [X.]/[X.]/[X.] [X.]gesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 9). Wird nach einer Bestimmung später der wirkliche Personenstand ermittelt, ist der Eintrag nach § 26 PStG auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zu berichtigen.

Dass der Geburtsort des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs des [X.]gesetzes liegt, dürfte eine [X.]bestimmung nicht hindern (vgl. § 25 Satz 3 PStG sowie VG Braunschweig [X.] 1980, 74; anders noch BVerwGE 25, 113 = NJW 1967, 458; BVerwGE 25, 109 = NJW 1967, 458 zu § 26 PStG aF).

(2) Indessen kommt dem Verfahren nach § 25 PStG jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls entgegen der Auffassung des [X.]s kein Vorrang gegenüber der [X.] gemäß § 36 PStG zu.

Dafür kann dahinstehen, ob ein Verfahren nach § 25 PStG im vorliegenden Fall überhaupt erfolgversprechend wäre oder ob der Personenstand des Betroffenen aufgrund der [X.]n Registereinträge, deren Echtheit das [X.] nicht in Zweifel zieht und auf deren Richtigkeit es nicht ankommt (vgl. [X.] Urteil vom 27. Oktober 1981 - 8 [X.]/81 - Umdruck S. 9, 11), sogar feststeht. Abgesehen davon, dass § 25 PStG von der in § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG enthaltenen Verweisung nicht umfasst wird, kann § 25 PStG ein tatbestandlicher Vorrang nur zukommen, wenn der unklare Personenstand eine Beurkundung des [X.] ausschließt, weil es an festgestellten Daten fehlt und eine mit Beweiswirkung versehene [X.]beurkundung in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist. Dass nicht alle [X.]merkmale für eine Beurkundung der Geburt vollständig festgestellt sein müssen, belegt die Regelung in § 35 [X.], nach der eine Eintragung sogar ohne Nachweise zu den Angaben über die Eltern erfolgen kann. Dass die Beurkundung der Geburt und die [X.]bestimmung in keinem Alternativverhältnis stehen, ergibt sich ferner daraus, dass nach § 25 PStG auch einzelne Umstände im Wege der [X.]bestimmung festgestellt werden können. Dementsprechend hat auch das [X.] im Fehlen anderer Einzeldaten als des Geburtsdatums keinen Hinderungsgrund für die Beurkundung erblickt, obwohl deren Fehlen ebenfalls ein Verfahren nach § 25 PStG ermöglichen würde.

Folglich setzt eine Beurkundung nur voraus, dass der [X.] als solcher und mithin die Identität des Betroffenen feststehen. Verbleibt bei feststehendem [X.] auch nach erschöpfender Aufklärung durch das Standesamt und gegebenenfalls durch das Gericht hinsichtlich einzelner einzutragender Umstände eine Ungewissheit, schließt dies hingegen eine Eintragung für sich genommen noch nicht aus.

Der vom [X.] angeführte Vergleich von Geburts- und Eheschließungsdatum trägt die gegenteilige Auffassung nicht. Denn bei Geburt einer Person, deren Identität geklärt ist, steht der [X.] als solcher selbst bei ungewissem Geburtsdatum fest. Dagegen stellt die Ungewissheit über das Datum der Eheschließung zugleich diese selbst in Frage, weil die Wirksamkeit der Eheschließung ohne Kenntnis vom Eheschließungsdatum bereits nicht abschließend geklärt werden kann. Anders als bei der Geburt steht bei ungeklärtem Eheschließungsdatum daher schon der [X.] als solcher nicht zweifelsfrei fest.

Aus dem Umstand, dass § 36 PStG nur eine [X.] vorsieht und mithin eine Registrierung der Geburt im Ausland oft schon erfolgt ist, können schließlich entgegen der Auffassung des [X.]s keine höheren Anforderungen an die Beurkundung abgeleitet werden. Denn § 36 PStG begründet einen Anspruch auf [X.], der von weiteren als den gesetzlich genannten Voraussetzungen nicht abhängig ist.

Stehen mithin die Geburt als [X.] und die Identität des Kindes fest, ist die Beurkundung trotz des ungeklärten genauen Geburtsdatums vorzunehmen. Dann ist das unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen und mit einem einschränkenden Zusatz zu versehen. Das genaue Geburtsdatum ist zwar von wesentlicher Bedeutung für den Eintritt der Volljährigkeit und andere vom Lebensalter abhängige Rechte und Pflichten. Darin erschöpft sich aber die Bedeutung der Geburtsbeurkundung nicht. Bleibt nur die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums ungeklärt, so ergibt sich aus dem Geburtseintrag dennoch die für den Rechtsverkehr nützliche und wichtige Verlautbarung von Abstammung und Namen des Kindes. Dadurch wird bei noch offensichtlicher Minderjährigkeit nicht zuletzt auch die Feststellung ermöglicht, wer Inhaber der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind ist.

Dass das genaue Geburtsdatum unklar ist, ist dann entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch einen entsprechenden Zusatz im Register zu vermerken. Entgegen der Auffassung des [X.]s beruht die Beurkundung dann nicht auf einer Befugnis des Standesbeamten zur fiktiven Festlegung, denn die Beurkundung nimmt insoweit nicht an der Beweiskraft des Geburtenregisters teil. Im Übrigen würde das Geburtsdatum auch im Verfahren nach § 25 PStG nicht konstitutiv festgelegt werden, sondern unterläge nach § 26 PStG einer später möglichen Berichtigung.

(3) Bei trotz ungeklärten Geburtsdatums erfolgter Eintragung ist schließlich entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgerichtig keine Geburtsurkunde auszustellen, sondern nur ein Auszug aus dem Register.

3. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil noch Feststellungen zu treffen sind, die es - aufgrund seines [X.] konsequent - bislang noch offengelassen hat.

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 266/17

23.01.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 20. April 2017, Az: 15 W 153/14

§ 21 PStG, § 25 PStG, § 36 PStG, § 35 PStV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019, Az. XII ZB 266/17 (REWIS RS 2019, 11162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11162


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 266/17

Bundesgerichtshof, XII ZB 266/17, 23.01.2019.


Az. 15 W 153/14

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 153/14, 20.04.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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