Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2023, Az. III ZA 14/23, III ZA 16/23

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9952

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Tenor

Die Verfahren [X.] und [X.] werden zur gemeinsamer Behandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren [X.] führt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 29. August 2023 - 2 O 324/16 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 8. und 18. September 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das [X.] der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und einen Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Frist versäumt worden sei.

2

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

[X.]                                 Herr

Meta

III ZA 14/23, III ZA 16/23

07.12.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Flensburg, 29. August 2023, Az: 2 O 324/16

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2023, Az. III ZA 14/23, III ZA 16/23 (REWIS RS 2023, 9952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9952

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