Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 114/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 73

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[X.][X.] 114/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 6 Abs. 1, 7, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 1 Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist 2 - 3 - vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein ([X.] 89, 1, 14; 96, 189, 203; [X.], 721; [X.], 288, 299 f). Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalls, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände jedes Einzelfalls ([X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 21 Rn. 8, 9). Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 1986 - [X.], [X.], 652). 3 Die angegriffene Entscheidung beruht ausschließlich auf einer Würdi-gung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände, die einen Rechts-verstoß der vorgenannten Art nicht aufweist. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2008 - 9 IN 35/08 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 T 166/08 -

Meta

IX ZB 114/08

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 114/08 (REWIS RS 2008, 73)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 73

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