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PDF anzeigen[X.] ZR 340/01vom5. Februar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], [X.], die [X.] und [X.]:Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wirdzurückgewiesen.In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit alsnichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die [X.] Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommtdaher nicht in Betracht.Dr. Müller[X.][X.]DiederichsenPauge
Meta
05.02.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. VI ZR 340/01 (REWIS RS 2002, 4705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4705
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