Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 173/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2603

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5 [X.][X.] vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Dezember 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit —Beihilfe zum Betrug und zum Vorent-halten und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 Wie die [X.] in ihrer Antragsschrift vom 8. Juni 2006 zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einheitlich organisierten, einen Tatzeitraum von nahezu vier Jahren umfassenden Beihilfehandlung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. So wird nicht hinreichend festgestellt, ob dem Angeklagten tatsächlich der [X.] der ab Mai 2001 hinterzogenen Lohnsteuern von rund 660.000 • bzw. der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von rund 1.700.000 • zugerechnet werden kann. Eine Beziehung der festgestellten Einzeltaten der Haupttäter zu konkreten Beihilfehandlungen des Angeklagten stellt das [X.] nicht her. 2 - 3 - Was die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge angeht, hat das [X.] nicht den Vorrang des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber dem Vorenthalten von [X.] (§ 266a StGB) bedacht. Soweit der Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurück-hält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbeson-dere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber gleichwohl nicht abgeführt wurden ([X.], 262, 265). 3 Die Darstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbei-träge ist vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Denn das [X.] teilt nicht die Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer, das [X.] und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger mit (vgl. nur [X.], 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483). Diese Vorgaben sind auch im Rahmen der Betrugsstrafbarkeit zu beachten. 4 Die knappe Darstellung der Lohnsteuerhinterziehungen wäre hingegen für sich mit Blick darauf, dass das [X.] auf die nicht [X.] Löhne stets einen unter dem tatsächlichen Steuersatz der [X.] 5 - 4 - liegenden Prozentsatz angewendet hat und damit zu einem Mindeststeuer-schaden gelangt ist, noch hinnehmbar. [X.] [X.] Raum Brause

Meta

5 StR 173/06

13.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. 5 StR 173/06 (REWIS RS 2006, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2603

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