Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 315/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2175

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117U3STR315.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
315/17
vom
16. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zur Brandstiftung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 2.
November
2017
in der Sitzung am 16.
November 2017, an denen
teilge-nommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
Staatsanwalt

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als [X.] des
Rechtsanwalts

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

für den Nebenkläger D.

S.

-
in der Verhandlung -,
Rechtsanwältin

für den Nebenkläger M.

S.

-
in der Verhandlung
-,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:-
3
-

1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger D.

S.

, M.

S.

und K.

M.

wird das Urteil des [X.] vom 19.
Oktober 2016, soweit es den Angeklagten H.

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revisionen der [X.] und der Nebenkläger, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die Revision des Angeklagten H.

gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Brandstif-tung mit Todesfolge in Tateinheit mit Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Betruges"
zu einer Gesamtfrei-1
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-
heitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-visionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, mit denen sie die Be-weiswürdigung zur subjektiven Tatseite angreifen, soweit sich das [X.] nicht vom Vorliegen eines
(bedingten) Tötungsvorsatzes des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet die [X.] sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg; die Revision des
Angeklagten ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s schloss der Angeklagte im August 2015 einen notariellen Kaufvertrag über ein Wohnhaus in R.

zum Zahlung des Kaufpreises eine Wohnung im Untergeschoss des Hauses; er führte umfangreiche Renovierungsarbeiten durch und vermietete die Wohnung im Obergeschoss an die Geschädigte U.

W.

. Bei dieser übernachtete vorwiegend an Wochenenden ihr Lebensgefährte, der Geschädigte H.

M.

; davon hatte der Angeklagte Kenntnis. Als die von Anfang an ungeklärte Finanzierung des Kaufs endgültig scheiterte und der Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises -
den der Angeklagte nicht zu leisten vermochte -

oder Auszug des Angeklagten drängte, veranlasste dieser den Nichtrevidenten B.

, einen Brand in der vom Angeklagten genutzten Wohnung zu legen, um anschließend die Gebäudeversicherung und seine Hausratversicherung in [X.] zu nehmen. B.

gegenüber versicherte der Angeklagte wahrheits-widrig, dass die Mieterin noch nicht eingezogen sei. Am 29. November 2015 gegen 04:00 Uhr legte B.

, nachdem der Angeklagte ihn kurz vor Mitter-nacht per WhatsApp-Chat aufgefordert hatte, die Tat noch in dieser Nacht aus-zuführen, wie geplant unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger Feuer in der Wohnung des Angeklagten. Er nahm dabei nicht wahr, dass sich 2
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-
im Obergeschoss schlafend die Mieterin und ihr Lebensgefährte befanden. Der Brand breitete sich schnell aus und ergriff nach schlagartiger Durchzündung auch die Treppe und die Obergeschosswohnung. U.

W.

und H.

M.

erwachten durch das Eindringen von [X.] in ihr Schlafzimmer; sie konnten noch Notrufe absetzen, sahen jedoch keine Fluchtmöglichkeit und verstarben dort wenige Minuten später an einer Kohlenmonoxidvergiftung. Das gesamte Haus brannte aus. Die Hausratversicherung des Angeklagten leistete s-zahlung der Gebäudeversicherungssumme kam es nicht.
2. Das [X.] hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte hinsichtlich des Todes der Geschädigten vorsätzlich gehandelt hat. Im Fall der Geschädigten U.

W.

hat es eine leichtfertige Verursachung des Todes (§ 306c StGB) angenommen; bezüglich des H.

M.

ist es hingegen von einer fahrlässigen Tötung (§ 222
StGB) ausgegangen.

[X.] Dies beanstanden die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger zu Recht; denn die Beweiswürdigung des [X.]s, auf deren Grundlage es einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, weist durch-greifende Rechtsfehler zu dessen Gunsten auf. Insoweit gilt:
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (Willenselement). Beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-
als auch das Willenselement, müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft, durch tatsäch-liche Feststellungen belegt und in eine individuelle Gesamtschau einbezogen und bewertet werden (vgl. [X.], Urteile
vom 20. September 2012 -
3 StR 3
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140/12, [X.], 75, 77; vom 22. März 2012 -
4 [X.], [X.], 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 -
4 [X.], [X.], 443, 444; vom 28. Januar 2010 -
3 [X.], [X.], 144, 145; vom 27. August 2009 -
3 [X.], [X.], 372).
Begeht der Täter eine das Leben Dritter in hohem Maße gefährdende Tat oder veranlasst er -
wie hier -
eine sol-che, so liegt es -
vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegen-läufiger Umstände des Einzelfalls -
nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkennt und, da er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, den [X.] auch billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 -
5 [X.], [X.], 207, 208 mwN). Kann das Tatgericht auf der Grundlage der gebotenen
Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden,
so hat das Revisionsgericht dies zwar regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat indes zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Wider-sprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklag-ten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 6. August 2015 -
3 [X.], juris Rn.
5; vom 2. April 2015 -
3 [X.], juris Rn.
3).
2. Hieran gemessen hält die Beweiswürdigung des [X.]s revisi-onsrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie unterscheidet nicht durchgehend hin-reichend zwischen
den beiden Vorsatzelementen und erweist sich darüber hin-aus in Teilen als widersprüchlich und lückenhaft.
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a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Geschädigten M.

.
aa) Insoweit stellen sich bereits die Erwägungen des [X.]s zum Wissenselement
des (bedingten) Vorsatzes als widersprüchlich und unvollstän-dig dar, was gleichzeitig auch der Verneinung einer zumindest leichtfertigen Todesverursachung im Sinne des § 306c StGB die rechtliche Grundlage ent-zieht.
Nach den Feststellungen des [X.]s nahm der Angeklagte "nicht zumindest billigend in Kauf, dass die Mieterin U.

W.

und/oder dessen [gemeint: deren] Lebensgefährte und Ex-Mann H.

M.

bei einer Inbrandsetzung des Hauses um 20:30 Uhr, mithin zu einem [X.]punkt, zu [X.] man, wenn man sich zu Hause befindet, üblicherweise noch wach ist, ums Leben kommen. Zu dieser [X.] wäre eine Rettung der Getöteten W.

und M.

besser möglich gewesen, als zur tatsächlich erfolgten In-brandsetzung nachts gegen ca.
04:00 Uhr"
(UA S. 28/29). Danach hatte der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, dass sich die beiden späteren Tatopfer zum [X.]punkt der Brandlegung in dem Haus aufhalten und durch die Tat er-heblich in Lebensgefahr geraten könnten (so auch [X.]).
Im Rahmen der Beweiswürdigung verneint das [X.] einen [X.] des Angeklagten in Bezug auf den Geschädigten M.

dagegen, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, dass er nicht wusste und auch nicht davon ausgehen musste, dass dieser Geschädigte "konkret am Wochenende des [X.]"
bei der Geschädigten W.

übernachten werde ([X.], 101). Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig. Zunächst setzt sich die [X.] damit schon in Widerspruch zu ihren oben dargelegten Ausführungen im Rahmen der getroffenen Feststellungen. Darüber hinaus legt sie auch nicht dar, aus welchem Grund zu Gunsten des Angeklag-ten von diesem abweichenden Vorstellungsbild auszugehen sei. Vor allem aber 7
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wendet sie einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an: Maßgeblich ist nicht, ob der Angeklagte wusste oder davon ausgehen musste, dass der Geschädigte M.

an dem "konkreten"
Wochenende der geplanten Tat bei der Geschädig-ten W.

übernachten werde. Entscheidend, weil für das Wissenselement des bedingten Vorsatzes ausreichend, ist vielmehr, ob er dies für möglich hielt. Davon ist nach den Feststellungen auszugehen; denn dass der Geschädigte M.

an Wochenenden gelegentlich bei der Geschädigten W.

über-nachtete und der Angeklagte dies wusste, wird an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich dargelegt. Schon damit erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] eine leichtfertige Verursachung des Todes des Geschädigten M.

durch den Angeklagten verneint hat; denn dies stützt es ausdrücklich darauf, dass der Angeklagte nicht um den für das [X.] Besuch des Geschädigten M.

bei der Geschädigten W.

wusste, und sich ihm diese Möglichkeit auch "nicht aufdrängen"
musste (UA S. 103).
bb) Auch soweit das [X.] bedingten Tötungsvorsatz wegen [X.] verneint, erweist sich seine Würdigung als rechtsfeh-lerhaft.
Schon indem die [X.] im Rahmen der bereits oben zitierten Feststellungen -
ohne allerdings einen differenzierenden Bezug zum Wissens-
oder Willenselement herzustellen -
einen bedingten Tötungsvorsatz lediglich mit der Erwägung verneint, zur ursprünglich geplanten Tatzeit um 20:30 Uhr sei eine Rettung besser möglich gewesen als zum [X.]punkt der dann tatsächlich ausgeführten Brandlegung um 04:00 Uhr am Morgen, bleiben seine Ausfüh-rungen lückenhaft. Denn danach war sich der Angeklagte gerade nicht sicher, dass es zu einer "Rettung"
der beiden möglicherweise im Brandobjekt aufhält-lichen Personen kommen werde; er hielt eine "Rettung"
nur für "besser mög-lich". Zu der Frage, wie sich der Angeklagte subjektiv zu dem damit nicht aus-11
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geschlossenen Tatablauf stellte, dass es nicht zu der zwar "besser möglichen", aber nicht sicheren Rettung kommen werde, verhält sich das Urteil an dieser Stelle aber nicht. Das Willenselement bleibt damit offen.
Soweit das [X.] anderweitig ausführt, der Angeklagte habe, als er nach dem Chatverkehr mit dem Mitangeklagten von einer Brandlegung erst nach Mitternacht ausgegangen sei, "nicht die Entscheidung getroffen", "nun-mehr den Tod von U.

W.

und/oder H.

M.

billigend in Kauf"
zu nehmen ([X.]), und darauf vertraut, dass sich diese "durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stocks auf den Rasen"
würden retten [X.] ([X.]), vermag auch dies die Verneinung des Willenselements beding-ten Tötungsvorsatzes rechtlich nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass es schon kaum nachvollziehbar erscheint, der Angeklagte könne eine "Entschei-dung"
hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes getroffen haben, lässt das [X.] bei seinen Erwägungen wesentliche Indizien unbeachtet. [X.] von den Feststellungen zu den ursprünglichen Vorstellungen des [X.] für die beiden möglichen Hausbewohner bei einer Brandlegung um 20:30 Uhr, hatte sich die Gefahrenlage bei einer Tatzeit erst nach Mitternacht, mithin zu einem [X.]punkt, als die beiden Personen mög-licherweise schon zu Bett gegangen waren, auch aus Sicht des Angeklagten erheblich verstärkt. Warum er dennoch deren "Rettung"
für naheliegend hielt und deren Tod im Hinblick auf sein erstrebtes Ziel der Versicherungsleistungen nicht billigend hinnahm, stellt das [X.] nicht in seine Erwägungen
ein. Ebenso wenig nimmt es in den Blick, dass ein Sprung aus dem Fenster des ersten
Stocks von den beiden Geschädigten nicht nur einer zutreffenden [X.] ihrer Gefährdungslage und einer nicht unerheblichen Selbstüberwin-dung bedurfte, sondern zunächst überhaupt voraussetzte, dass sie den Brand zu einem [X.]punkt bemerkten, als ihnen eine derartige Flucht überhaupt noch möglich war. Gerade aber schlafende Personen werden eines [X.] in vie-13
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len Fällen nicht mehr rechtzeitig gewahr, insbesondere weil sie durch [X.]-gasvergiftungen schon an dem Erkennen der ihnen drohenden Gefahr oder zumindest an erfolgversprechenden Bemühungen, sich selbst in Sicherheit zu bringen, gehindert sind. Auch dies hat das [X.] nicht erwogen, sodass sich seine Beweiswürdigung auch in diesem Punkt als lückenhaft erweist.
b) Aus den unter a) bb) dargestellten Gründen ist auch die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich der Geschädigten W.

rechts-fehlerhaft. Zwar hat das [X.] einige Indiztatsachen benannt, die aus seiner Sicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte W.

jedenfalls mit Blick auf das Willenselement sprechen ([X.]). Da es aber nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Gesamtabwägung einbezogen hat, vermögen diese Indizien für sich allein die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes nicht zu tragen.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Da die Feststellungen zur inneren Tatseite des
Angeklagten eng mit dem objektiven Tatgeschehen verknüpft sind, können auch die hierzu getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.
4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass ein Fall mittelbarer Täterschaft des Angeklagten in Betracht kommt, soweit der frühere Mitangeklagte B.

aufgrund der Täuschung des Angeklagten von einer Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken (vgl. dazu [X.], Urteile vom 20. November 1961 -
2 StR 521/61, [X.]St 16, 394, 395 f.; vom 4. Juli 1984 -
3 [X.], [X.], 455) durch den einzigen ihm bekannten [X.] ausging. Für den Fall, dass die Strafe erneut dem § 306c StGB zu ent-nehmen ist, wird bei der [X.] zu beachten sein, dass diese eine umfassende Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände erfordert. Eine Strafzumessungsregel des Inhalts, dass die Verhängung lebens-14
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langer Freiheitsstrafe im Allgemeinen mindestens bedingten Tötungsvorsatz oder die Verursachung des Todes mehrerer Menschen voraussetze (s. [X.]), existiert nicht.
I[X.] Revision des Angeklagten
Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Zuschrift des [X.] kei-nen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben; seine Revision er-weist sich deshalb als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker [X.] [X.]

[X.] Hoch
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Meta

3 StR 315/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 315/17 (REWIS RS 2017, 2175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 558/11

4 StR 608/11

3 StR 533/09

5 StR 360/11

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