Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 5 StR 498/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12792

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416U5STR498.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 498/15

vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes mit Todesfolge

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19.
April
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.],
[X.] Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin F.

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt H.

als Vertreter der Nebenklägerin T.

,

Rechtsanwalt P.

als Vertreter des Nebenklägers D.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2015 aufgehoben, jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere Schwurgerichtskammer des [X.]s zurückver-wiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren verurteilt. Mit ihren auf die Rüge der Verlet-zung sachlichen Rechts gestützten Revisionen beanstanden die St[X.]tsanwalt-schaft und die Nebenkläger, dass das [X.] einen bedingten Tötungsvor-satz des Angeklagten nicht festgestellt hat. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

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I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s gewann der gesondert Ver-folgte Pa.

im Mai 2014 den in [X.] vielfach wegen Raub-
und Ein-bruchdiebstahlstaten vorbestraften Angeklagten für die Beteiligung an einem Raubüberfall auf die 84-jährige alleinstehende

[X.].

. Pa.

hatte deren Wohnung und Lebensgewohnheiten zuvor über längere Zeit ausgekund-schaftet. Ihm war bekannt, dass sie größere Mengen Bargeld und Schmuck in ihrer Wohnung aufbewahrte. Er
wusste ferner, dass sie körperlich gebrechlich war und sich außerhalb ihrer Wohnung nur mit einer Gehhilfe fortbewegen konnte. Pa.

wollte den Überfall mit dem gesondert Verfolgten W.

und weiteren Personen begehen und hatte dem Angeklagten die Ört-lichkeit gezeigt. Nach seinem Plan sollte eine Person an der Wohnungstür [X.], um sich mit ihm und einem Komplizen unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Gleichzeitig sollte der Angeklagte bei geöffneter [X.] über den Balkon in die Wohnung einsteigen. Falls

[X.].

die Wohnungstür nicht öffnen würde, sollte der Angeklagte sie überwältigen und Hilferufe möglichst verhindern. Den übrigen Tatbeteiligten sollte er von innen Einlass verschaffen.
Der Angeklagte versuchte in der Folgezeit, den Zeugen C.

für ei-ne Tatbeteiligung zu gewinnen. Er zeigte ihm vor Ort, wie er über den Balkon in die Wohnung gelangen wolle, und erklärte, die [X.] und bei [X.] fesseln zu müssen. C.

lehnte das Ansinnen des Angeklagten ab e-schehen könne, beispielsweise wenn sie einen Herzanfall erleide. Diese Be-sgang bei-seite.
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Am Nachmittag des 17. Juni 2014 schien Pa.

die Gelegenheit günstig. Er begab sich mit dem Angeklagten und W.

zum Wohnhaus des [X.]. Spätestens dort kamen noch die in die Tatplanung [X.] gesondert Verfolgte S.

und ein unbekannter Mittäter hinzu. Ein Tatbe-teiligter klingelte an der Haustür. Währenddessen stieg der unmaskierte Ange-klagte auf den Balkon und betrat durch die offenstehende Balkontür das [X.], wo er auf

[X.].

traf. Um Hilferufe zu unterbinden, nahm er ihren Hals aus.

[X.].

versuchte, sich aus dem Griff des Angeklagten zu befreien. Es gelang ihr, noch mindestens zweimal um Hilfe zu rufen.
Neben dem Angeklagten gelangten zumindest Pa.

und der unbe-kannte Mittäter in die Wohnung, während W.

und S.

sich jeden-falls in ihrer unmittelbaren Nähe aufhielten und die Tatbegehung absicherten. Zumindest der Angeklagte und der unbekannte Mittäter wirkten gewaltsam auf die sich unerwartet heftig wehrende

[X.].

ein, die dabei erheblich im Gesicht und am Hinterkopf verletzt wurde. Sie wollten die Geschädigte ruhig-stellen und dazu zwingen, den Aufbewahrungsort von Wertgegenständen und des Schlüssels zu einem Wandtresor sowie die [X.] für die zu ihrem Girokonto gehörenden Bank-
und Kreditkarten preiszugeben. Nachdem dies gelungen war, knebelte der Angeklagte sie mit einem Tuch. Beim Hineindrücken des [X.] in die Mundhöhle klappte die Zunge nach hinten in den Rachenbereich und verlegte die Atemwege vollständig. Zudem verknotete der Angeklagte oder ein Mittäter eine Decke fest um ihren Hals. Nach ihrer Misshandlung und [X.] verbrachte der Angeklagte die Geschädigte ins Badezimmer, legte sie auf dem Fußboden ab und bedeckte ihren Kopf mit einer Decke.

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Spätestens durch diese Einwirkung auf den [X.] der [X.] wurde eine Fraktur des Schildknorpelfortsatzes herbeigeführt. Bei der massiven körperlichen Misshandlung verlor sie ihre beiden Zahnprothesen und erlitt einen acht Zentimeter langen Einriss des Mundwinkels. Sie bekam aufgrund der Knebelung keine Luft mehr und wurde innerhalb von 15 Sekunden bewusstlos. Infolge der Verlegung ihrer Atemwege in Verbindung mit der [X.] durch die fest um ihn verknotete Decke ver-starb sie innerhalb von drei Minuten.
Noch während der Angeklagte und ein Mittäter auf die Geschädigte [X.] einwirkten, begannen die übrigen Täter mit der Suche nach Wertge-genständen, an der sich anschließend auch der Angeklagte beteiligte. [X.] die Täter bemerkt hatten, dass das Opfer verstorben war, brachen sie die Tatausführung ab und flüchteten.
2. Vom Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes hat sich das [X.] nicht überzeugen können. Der Angeklagte habe bei Knebelung der Geschädigten nicht beabsichtigt, sie zu töten. Er habe es zwar für möglich ge-halten, dass sie infolge der ersichtlich lebensgefährdenden Gewalteinwirkung
versterben könne. Vor allem das hohe Alter und die erkennbar beeinträchtigte gesundheitliche Verfassung der Geschädigten hätten die Gefahr eines tödlichen Ausgangs naheliegend erscheinen lassen. Ob der Angeklagte den Tod der [X.] billigend in Kauf
genommen oder sich damit zumindest abgefunden habe, habe sich aber nicht sicher feststellen lassen. Ihm sei es vornehmlich darum gegangen, die Geschädigte durch die Knebelung ruhigzustellen. Nach allgemeiner Vorstellung werde eine auch massive Knebelung in der Regel nicht als naheliegend oder typischerweise todesverursachende Gewalteinwirkung angesehen ([X.], 59). Andere, viel eher todesursächliche Gewalthandlun-6
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gen seien nicht angewendet worden. Nicht auszuschließen sei, dass der Ange-klagte aufgrund der unerwartet starken Gegenwehr der Geschädigten und der hierdurch unvermittelt eskalierenden [X.] überfordert gewesen sei und die Heftigkeit der Knebelung sowie die dadurch verursachte Todesgefahr nicht vollständig erkannt habe ([X.], 58 f.). Auch der Umstand, dass der Ange-klagte der Geschädigten wegen der Gefahr des Wiedererkennens der Täter eine Decke über den Kopf gelegt habe, spreche dafür, dass der Angeklagte auf ein Überleben der Geschädigten vertraut habe ([X.] 59).
II.
1. Die Beweiswürdigung des [X.]s zum Tötungsvorsatz hält

trotz des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. [X.],
Urteile vom 18. September 2008

5 [X.], [X.], 401; vom 4. Ap-ril
2013

3 StR 37/13, [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64)

sach-lich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli-chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands-verwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und

weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt

einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2012

4 [X.], [X.]St 57, 183, 186 Rn. 26; vom 26. März 2015

4 [X.], [X.], 172 mwN). Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen stellt mithin auf beiden [X.] das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende 9
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Beweisanzeichen dar (vgl. MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl. § 212 Rn. 65 mwN). Allerdings können im Einzelfall das Wissens-
oder das [X.] fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung ma-chen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wis-senselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Beide Elemente müssen tatsachenfundiert ge-trennt voneinander geprüft werden ([X.], Urteile vom 22. März 2012

4 [X.], [X.]O, [X.] Rn. 27; vom 14. August 2014

4 [X.], NJW 2014, 3382, 3383 mit krit. [X.] [X.], [X.], 580; vgl. zum [X.] als zentralem Abgrenzungsmerkmal auf der voluntativen Vor-satzebene MüKo-StGB/[X.], [X.]O
Rn. 64 f.).
Die Prüfung, ob bedingter Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äuße-ren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. insbesondere zur Würdigung des voluntativen Vorsatzelements [X.], Urteile vom 18. Oktober 2007

3 [X.], [X.], 93 f.; vom 27. Januar 2011

4 [X.], [X.], 699, 702; vom 22. März 2012

4 [X.], [X.]St 57, 183, 188 Rn. 29; vom 13. Januar 2015

5 [X.], [X.], 216; vom 14. Januar 2016

4 StR 84/15, [X.], 79, 80, jeweils mwN), wobei schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsat-zes rechtfertigt (vgl. MüKo-StGB/[X.], [X.]O Rn. 67 mwN).
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b) Das [X.] hat bei seiner Gesamtbetrachtung zwar im [X.] nicht verkannt, dass die auf der Grundlage der dem Täter bekann-ten Umstände zu bestimmende objektive Lebensgefährlichkeit der Tathandlung ein maßgebliches Indiz für bedingten Vorsatz ist. Angesichts der hierzu wider-sprüchlichen Ausführungen wird jedoch schon nicht hinreichend deutlich, ob die Schwurgerichtskammer bereits Zweifel daran hatte, dass der Angeklagte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, oder erst daran, dass er ihn billigte oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfand.
Während eingangs der beweiswürdigenden Ausführungen zur subjekti-ven Tatseite

den Feststellungen
unter II.3.3 der Urteilsgründe entsprechend

die Überzeugung der Schwurgerichtskammer begründet wird, der Angeklagte habe es für möglich gehalten, durch die Knebelung der Geschädigten schlimmstenfalls deren Tod herbeizuführen, und Zweifel lediglich im Hinblick auf das [X.] festgehalten werden ([X.] 57), begründet das [X.] nachfolgend solche Zweifel anhand von [X.] erkanntes Handeln und dessen Folgen unter den besonderen Umständen der konkreten [X.] gedanklich in vollem Umfang zu erfas-[X.] angenommenen Situation des Angeklagten bei Tatbegehung ist allerdings allein das Wissenselement des Tötungsvorsatzes angesprochen wie auch mit den hierzu angeführten Umständen eines sich für den Angeklagten unerwartet entwickelnden Tatablaufs und einer nicht ausschließbaren Wirkung zuvor (zur Ermutigung) konsumierten Alkohols. Das [X.] hält es deshalb 12
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Gewalteinwirkung bei der Knebelung der Geschädigten ihrer Intensität nach noch so bemessen zu haben, dass diese nicht zu To

c) Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der konkreten Lebensgefährlichkeit der Knebelung ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben könnte, das Opfer werde nicht zu Tode kommen, hat das [X.] nicht festgestellt. Sie liegen bei dem Tatgeschehen auch eher fern.
[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]s spricht gegen die Billi-gung des Todes insbesondere nicht der Umstand, dass der Angeklagte der im Badezimmer abgelegten Geschädigten noch eine Decke über den Kopf legte. Das [X.] hat

der Einlassung des Angeklagten folgend ([X.] 31)

die Feststellung getroffen, er habe mit seinem Vorgehen die Geschädigte an der Beobachtung des weiteren Geschehens in der Wohnung und an einer späteren Wiedererkennung eines der Täter hindern wollen ([X.]). Die Realisierung einer Wiedererkennungsgefahr wertet das [X.] als Anzeichen dafür, [X.]). Die Beweiswürdigung ist insoweit zumindest lückenhaft.
Das [X.] hätte sich mit der Feststellung auseinandersetzen müs-sen, dass der Angeklagte die Tat ohne Maskierung beging und im Wohnzimmer auf die Geschädigte traf ([X.] 16), die ihm dort

seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gemäß ([X.] 30)

entgegenkam. Auch die Feststellungen, dass der Angeklagte und seine Mittäter mit massiver Gewalt auf die [X.] auch deshalb einwirkten, um sie zur Preisgabe von Verstecken und [X.] zu nötigen, und die übrigen
Tatbeteiligten die Wohnung schon nach Beute durch-sie die Tatbeteiligten bereits gesehen hatte. Nicht zuletzt stand der vom Ange-klagten behaupteten Besorgnis, die Geschädigte könne das Tatgeschehen vom 14
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Badezimmer aus noch weiter beobachten, der rechtsmedizinische Befund ent-gegen, dass sie nach ihrer Knebelung bereits innerhalb von 15 Sekunden be-wusstlos geworden war.
[X.]) Auch die abstrakten, nicht durch einen Erfahrungssatz gestützten und ohnehin eher die kognitive Seite des Vorsatzes betreffenden Erwägungen dient, dieses nur vorübergehend daran zu hindern, sich verbal durch Hilferufe bemerkbar zu machen

Vertrauens auf ein Ausbleiben des Todes der Geschädigten zu begründen. [X.] lösen sich die Ausführungen des [X.]s von seinen zu den todes-ursächlichen Gewalthandlungen getroffenen Feststellungen, wonach der [X.] mit massiver Gewalt tief in den Rachen hineingeschoben ([X.] 18, 58), zusätzlich zur Knebelung komprimierend auf den [X.] durch die fest um den Hals verknotete Decke eingewirkt wurde ([X.]) und die Knebelung schon alsbald zur Bewusstlosigkeit des Opfers führte.
2. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben. Ergänzende, ihnen nicht widerspre-chende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind zulässig.

Sander [X.] König

[X.]

Bellay

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Meta

5 StR 498/15

19.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 5 StR 498/15 (REWIS RS 2016, 12792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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