Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 1 StR 307/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2035

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[X.] vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der [X.] hat unter anderem ausgeführt: "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte [X.] wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher in die [X.] übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band [X.]. 298 d.A.); sie nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offen-bar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der [X.] legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechts-mittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen [X.] angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Recht-sprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die - 3 - hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind nicht ersichtlich." Dem stimmt der Senat zu. Wahl Boetticher Schluckebier

Elf

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1 StR 307/04

03.08.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 1 StR 307/04 (REWIS RS 2004, 2035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2035

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