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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 7. Juli 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die [X.] der 1. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen. Gründe:
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen [X.] ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des [X.] keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die [X.] gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
07.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZB 173/05 (REWIS RS 2005, 2696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2696
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