Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2010, Az. III R 17/07

3. Senat | REWIS RS 2010, 10143

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Gegenstand

Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz


Leitsatz

1. NV: Ein berufsspezifisches Praktikum setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt.

2. NV: Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz genügt nicht für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Warten auf Ausbildungsplatz).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 1. Februar 1985 geborene [X.]ochter ([X.]) Kindergeld. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für Februar bis August 2003 sowie ab November 2003 auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.078 € (Februar bis August 2003) und 1.386 € (November 2003 bis Juli 2004) zurück. Die Einsprüche der Klägerin wies die Familienkasse mit [X.] vom 6. und 7. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus:

2

Für den Zeitraum Februar bis August 2003, in dem [X.] in einem Friseursalon gearbeitet habe, stehe der Klägerin kein Kindergeld zu, weil [X.] nicht für einen Beruf ausgebildet worden sei, sondern eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung als Friseurgehilfin ausgeübt habe. Nach der Bescheinigung der Arbeitgeberin habe die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden betragen und der monatliche Verdienst mehr als 400 €.

3

Ab November 2003 habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, da [X.] ab 27. Oktober 2003 nicht mehr als arbeitsuchend registriert gewesen sei. Sie habe sich zuletzt am 9. September 2003 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos gemeldet und sei trotz Aufforderung am 27. Oktober 2003 und danach nicht mehr erschienen. Ebenso wenig sei sie bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerberin geführt worden. Zwar sei am 8. August 2003 (von einer [X.]ante der [X.]) um einen Gesprächstermin für [X.] gebeten worden, [X.] habe diesen [X.]ermin am 15. Dezember 2003 jedoch ohne Begründung nicht wahrgenommen. Andere Nachweise darüber, dass [X.] sich ernsthaft um eine Berufsausbildung bemüht habe, lägen nicht vor.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. [X.] habe von Februar bis August 2003 kein als Berufsausbildung anzusehendes Praktikum absolviert. Für eine Berufsausbildung spreche zwar die Bescheinigung des Friseursalons vom 12. Mai 2003, nach der [X.] vom 1. Dezember 2002 bis Juli 2004 ein Praktikum geleistet habe. Dagegen habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass ihre [X.]ochter im Zeitraum Februar bis August 2003 in einem Arbeitsverhältnis als Shampooneuse gestanden habe. Die als Zeugin vernommene [X.] habe ausgesagt, sie habe in dem Friseursalon am 1. Dezember 2002 ein Praktikum von vier bis sechs Wochen begonnen. Das Praktikum sei daher auch nach Aussage von [X.] spätestens Mitte Januar 2003 beendet gewesen. Ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis spreche das der [X.] am 25. März 2004 ausgestellte Zeugnis, in dem sie ausdrücklich als Friseurgehilfin bezeichnet und als Kündigungsgrund ein Kundenrückgang angegeben werde. Auch habe [X.] im Einspruchsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass sie keine Ausbildung absolviere, sondern einen festen Arbeitsplatz habe.

5

Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Familienkasse nicht wider besseres Wissen Kindergeld gezahlt und dieses dann treuwidrig zurückgefordert. Aufgrund der Praktikumsbescheinigung vom 12. Mai 2003 habe die Familienkasse von einer Berufsausbildung in Form eines Praktikums ausgehen können. Erst mit der Vorlage des Zeugnisses vom 25. März 2004 habe sie Zweifel an der Ausbildung haben müssen, was schließlich zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des gezahlten Kindergeldes geführt habe.

6

Ab November 2003 sei [X.] nicht mehr als Arbeitsuchende registriert gewesen. Zwar habe sie sich nach der Kündigung Ende August/Anfang September 2003 arbeitsuchend gemeldet. Die Erklärungen von [X.] und der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihnen seien Einladungen des Arbeitsamtes zum 27. Oktober und 26. November 2003 nicht bekannt, würden durch die von der Familienkasse vorgelegte [X.] nicht bestätigt.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) sowie einen [X.] gegen § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Sie trägt im Wesentlichen vor:

8

Für Februar bis August 2003 bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den Grundsätzen der Urteile des [X.] ([X.]) vom 9. Juni 1999 [X.] ([X.]E 189, 98, [X.] 1999, 706) und [X.] ([X.]E 189, 113, [X.] 1999, 713) sei die [X.]ätigkeit von [X.] als Praktikum und damit als Berufsausbildung zu beurteilen.

9

Nach den Grundsätzen des [X.]-Urteils vom 15. Juli 2003 [X.] ([X.]E 203, 98, [X.] 2003, 845) seien auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gegeben, da mit der [X.]ätigkeit von [X.] in dem Friseursalon die Erwartung verknüpft gewesen sei, eine Ausbildungsstelle zu bekommen. Sie habe sich daher ernsthaft um einen für sie objektiv geeigneten Arbeitsplatz bemüht.

Ab November 2003 sei [X.] nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie nach dem 24. Oktober 2003 eine Einladung zu dem Vorstellungsgespräch am 26. November 2003 erhalten habe. Denn die Wirkung der Meldung eines Kindes als arbeitsuchend könne nicht durch einseitiges Verwaltungshandeln der [X.] erlöschen.

Im Übrigen werde ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 [X.]O gerügt. [X.] habe bei ihrer Vernehmung als Zeugin erklärt, ihr sei kein Einladungsschreiben zugegangen. Die [X.] habe den Zugang nicht nachweisen können. Insoweit beruhe das Urteil des [X.] hinsichtlich des Zeitraums November 2003 bis Juli 2004 auf einem falschen Sachverhalt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Bescheide der Familienkasse vom 16. Dezember 2004 sowie die [X.] vom 6. und 7. April 2005 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision hat bezügli[X.]h des [X.] für November 2003 Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Zeitraum Februar bis August 2003

a) Ein Anspru[X.]h auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG s[X.]heidet s[X.]hon deshalb aus, weil [X.] ni[X.]ht beim Arbeitsamt als Arbeitsu[X.]hende gemeldet war.

b) Ein Anspru[X.]h gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG besteht ni[X.]ht, weil [X.] ni[X.]ht für einen Beruf ausgebildet wurde.

In Berufsausbildung befindet si[X.]h, wer sein Berufsziel no[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht hat, si[X.]h aber ernsthaft und na[X.]hhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 [X.]/08, [X.], 546, [X.], 298, m.w.N.). Hierzu zählen au[X.]h berufsspezifis[X.]he Praktika, z.B. ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ([X.]-Urteil in [X.], 113, [X.] 1999, 713) oder eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Bes[X.]häftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren ([X.]-Urteil in [X.], 98, [X.] 1999, 706). Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Ausbildungs[X.]harakter im Vordergrund steht und es si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt ([X.]-Urteil in [X.], 98, [X.] 1999, 706, unter 2. der Gründe).

Das [X.] ist im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Aussage der als Zeugin vernommenen [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass es si[X.]h bei der [X.]ätigkeit der [X.] als Friseurgehilfin ni[X.]ht um ein Praktikum, sondern um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis als Shampooneuse gehandelt hat. Da die tatsä[X.]hli[X.]he Würdigung des [X.] verfahrensre[X.]htli[X.]h einwandfrei zustande gekommen ist und au[X.]h ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den [X.] als Revisionsgeri[X.]ht na[X.]h § 118 Abs. 2 [X.]O bindend, selbst wenn die Wertung des [X.] ni[X.]ht zwingend, sondern ledigli[X.]h mögli[X.]h ist (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2008 [X.]/07, [X.]E 223, 365, [X.]/NV 2009, 638, unter II.2.).

[X.]) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG vor.

Dana[X.]h besteht ein Anspru[X.]h auf Kindergeld für ein volljähriges, aber no[X.]h ni[X.]ht 27 Jahre altes Kind, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann. Hierbei ist ein Kind ni[X.]ht nur dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn es no[X.]h keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern au[X.]h dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus s[X.]hul-, studien- oder betriebsorganisatoris[X.]hen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann ([X.]-Urteil in [X.]E 203, 98, [X.] 2003, 845).

Die Klägerin hat ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass si[X.]h [X.] z.B. dur[X.]h Bewerbungen ab Februar 2003 ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat oder si[X.]h bei der Ausbildungsvermittlung des [X.] (seit 1. Januar 2004 [X.]) als Ausbildungsu[X.]hende gemeldet hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, [X.]E 222, 343, [X.] 2009, 1005). Die Klägerin hat au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass [X.] während ihrer [X.]ätigkeit als Friseurgehilfin eine Zusage auf spätere Übernahme in ein Ausbildungsdienstverhältnis von ihrer Arbeitgeberin erhalten hat. Ausweisli[X.]h des Protokolls der mündli[X.]hen Verhandlung vom 14. September 2006 hat [X.] auf Vorhalt des Geri[X.]hts erklärt, dass sie na[X.]h Ablauf des Praktikums Mitte Januar 2003 eine [X.]a. se[X.]hsmonatige Probezeit habe absolvieren sollen. Ihre Chefin habe dann gewollt, dass sie ri[X.]htig bei ihr arbeiten solle. Erst ans[X.]hließend habe sie eine Lehre ma[X.]hen sollen.

Eine unverbindli[X.]he Aussi[X.]ht auf einen Ausbildungsplatz genügt jedo[X.]h ni[X.]ht für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG. [X.] hätte si[X.]h bei dieser unsi[X.]heren Situation au[X.]h um andere Ausbildungsplätze bemühen müssen.

d) Da die Kindergeldfestsetzung für die Monate Februar bis August 2003 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wurde, hat die Klägerin das Kindergeld ohne re[X.]htli[X.]hen Grund erhalten und es deshalb gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zu erstatten. Der Rü[X.]kforderung des Kindergeldes steht der Grundsatz von [X.]reu und Glauben s[X.]hon deshalb ni[X.]ht entgegen, weil die Familienkasse frühestens mit der Vorlage des Zeugnisses von der Arbeitgeberin für [X.] vom 25. März 2004 Kenntnis davon erlangt hat, dass es si[X.]h ni[X.]ht um ein berufsspezifis[X.]hes Praktikum gehandelt hat.

Im Übrigen hindert der Grundsatz von [X.]reu und Glauben na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die Rü[X.]kforderung zuviel gezahlten Kindergeldes ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn die Familienkasse trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des [X.] führen, zunä[X.]hst weiterhin Leistungen erbra[X.]ht hat. Erforderli[X.]h sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendma[X.]hung des Rü[X.]kforderungsanspru[X.]hs als illoyale Re[X.]htsausübung ers[X.]heinen lassen ([X.]-Urteil vom 14. Oktober 2003 [X.], [X.]E 203, 472, [X.] 2004, 123).

2. Zeitraum November 2003 bis Juli 2004

a) November 2003

Für den Monat November 2003 besteht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Kindergeldanspru[X.]h. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung wirkt die Meldung eines volljährigen, aber no[X.]h ni[X.]ht 21 Jahre alten arbeitslosen Kindes als arbeitsu[X.]hend bei der Arbeitsvermittlung des [X.] für drei Monate fort (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 [X.], [X.]E 222, 349, [X.] 2009, 1008).

Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat si[X.]h [X.] Anfang September 2003 zuletzt arbeitslos gemeldet. Dana[X.]h besteht der Kindergeldanspru[X.]h bis eins[X.]hließli[X.]h November 2003.

b) Dezember 2003 bis Juli 2004

Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspru[X.]h gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen ni[X.]ht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss si[X.]h das Kind na[X.]h Ablauf der [X.] erneut als Arbeitsu[X.]hender melden, da sonst der Kindergeldanspru[X.]h entfällt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Senatsurteil in [X.]E 222, 349, [X.] 2009, 1008 verwiesen.

Es kann offen bleiben, ob [X.] von dem vom Arbeitsamt für den 26. November 2003 anberaumten Vorspra[X.]hetermin Kenntnis erlangt hat, jedenfalls hat die Klägerin ni[X.]ht behauptet oder gar na[X.]hgewiesen, dass si[X.]h [X.] im Streitzeitraum erneut als Arbeitsu[X.]hende beim Arbeitsamt gemeldet hat. Insoweit geht au[X.]h die Verfahrensrüge wegen Verletzung der Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht (§ 76 [X.]O) ins Leere.

Meta

III R 17/07

21.01.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. September 2006, Az: 13 K 1362/05, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2010, Az. III R 17/07 (REWIS RS 2010, 10143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10143

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