Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 4 AS 28/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 9227

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Übernahme der Maklercourtage für Verkauf bisheriger Unterkunft - keine Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten - Vermögensberücksichtigung - kein Wertungswiderspruch zu § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 - keine Zusicherung - kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme einer Maklercourtage für den Verkauf eines [X.].

2

Der Kläger ist am [X.] geboren. Er bezog [X.] [X.]) als Versicherungsleistung bis zum 21.9.2005. Seit [X.] erhält er Versichertenrente von der [X.]. Er lebte 2005 mit seiner Ehefrau und mit der 1987 geborenen Tochter in einem zu gleichen Teilen im Eigentum der Eheleute stehenden Hausgrundstück (Grundstücksgröße ca 610 m², Wohnfläche ca 170 m², Schätzwert ca 280 000 Euro).

3

Die Beklagte zahlte dem Kläger und seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Leistungen nach dem [X.] für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 2 195,95 Euro (Regelleistung je 311 Euro, befristeter Zuschlag für den Kläger nach Bezug von [X.] in Höhe von 320 Euro, anerkannte Leistungen für Unterkunft und Heizung 1 253,95 Euro, betreffend vor allem Zinsbelastungen aus dem Darlehen zur Finanzierung des selbst bewohnten Eigenheimes). Ab dem 1.4.2006 sollten nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, ausgehend von einer Grundmiete in Höhe von 333,75 Euro monatlich und Nebenkosten in Höhe von bis zu 135 Euro übernommen werden. Der Kläger könne die Kosten der Unterkunft senken, zB durch Wohnungswechsel oder durch Vermietung nicht genutzter Räume.

4

Mit den [X.] 30.11.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem [X.] für den Zeitraum 1.1.2006 bis 30.6.2006, ab 1.4.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 543,75 Euro monatlich. Zum [X.] mieteten der Kläger und seine Familie eine neue Wohnung an.

5

Bereits im Zuge der Antragstellung im August 2005 hatte der Kläger der Beklagten durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen, dass das Hausgrundstück zum Verkauf stehe. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2005 verkauften die Eheleute das Haus. Der Kläger zahlte für die Vermittlung der Gelegenheit des Vertragsschlusses eine Maklercourtage von 4 054,20 Euro.

6

Die Übernahme dieser Maklergebühr als [X.] machte der Kläger am 4.5.2006 geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom [X.] ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 18.5.2007 mit der Begründung zurück, nach § 22 Abs 3 Satz 1 [X.] könnten [X.] und Umzugskosten nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden, woran es vorliegend fehle.

7

Die hiergegen beim [X.] erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom 12.8.2008 abgewiesen. Das L[X.] Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom [X.] die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Das L[X.] hat ausgeführt, die Maklercourtage falle weder unter den Begriff der [X.] noch unter den der Umzugskosten iS von § 22 Abs 3 [X.]. Der Begriff der [X.] setze voraus, dass die Aufwendungen mit dem Finden und Beschaffen der Wohnung verbunden seien. Bei Umzugskosten handele es sich um Kosten des Umzugs selbst, nicht jedoch um solche, die mit dem Umzug lediglich zusammenhingen. Außerdem liege keine vorherige schriftliche Zusicherung der Beklagten iS des § 22 Abs 3 Satz 1 [X.] vor.

8

Der Kläger rügt mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision eine Verletzung des § 22 Abs 3 [X.]. Das L[X.] habe den Begriff der [X.] bzw Umzugskosten verkannt. Wenn er zur Kostensenkung aufgefordert werde, bedeute dies im Ergebnis die Notwendigkeit, das Hausgrundstück zu veräußern. Es könne keinen Unterschied machen, ob Maklergebühren bei der Anmietung einer neuen Wohnung oder bei der Veräußerung des [X.] anfielen. In verschiedenen Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten sei "unstreitig" gewesen, dass er sein Eigenheim veräußern werde. Zwar sei ein erster Auftrag an einen Makler bereits im Februar 2005 erteilt worden, dieser sei jedoch nach drei Monaten erfolglos abgelaufen. Erst nach dem Bescheid vom 28.9.2005 sei ein neuer Auftrag erteilt worden. Ohne Inanspruchnahme von [X.] wäre eine Veräußerung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen. Überdies seien ihm in einem Gespräch am 26.1.2006 von der Beklagten die Übernahme von Umzugskosten (Kosten für einen Kleintransporter) und einer Mietkaution mündlich zugesichert worden. Das L[X.] habe hierüber Beweis erheben und den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Wegen der erhaltenen Zusicherung sei keine weitere Zusicherung bezüglich der Maklergebühren erforderlich gewesen bzw habe diese Zusicherung schriftlich erteilt werden müssen. Jedenfalls sei er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob ihm eine schriftliche Zusicherung der Übernahme der Maklergebühren erteilt worden wäre.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom [X.] und das Urteil des [X.] vom 12.8.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der Maklercourtage in Höhe von 4 054,20 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Der Kläger sei zwar zur Senkung seiner Unterkunftskosten, nicht aber zur Veräußerung des [X.] aufgefordert worden. Auf die im Gespräch am 26.1.2006 gemachten Aussagen komme es nicht an, da keine schriftliche Zusicherung gemacht worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2007, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die von dem Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von 4 054,20 Euro für die Maklercourtage anlässlich der Veräußerung seines [X.] zu übernehmen ([X.], Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 = [X.]-4200 § 22 [X.]) .

Zu Recht hat die Beklagte den Antrag des [X.] auf Erstattung der Maklercourtage abgelehnt. Die Maklergebühren sind weder [X.] oder Umzugskosten iS von § 22 Abs 3 [X.], noch Kosten für die Unterkunft iS von § 22 Abs 1 [X.]. Es liegt auch keine Zusicherung der Übernahme der Maklergebühr vor.

1. Nach § 22 Abs 3 Satz 1 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.]([X.]) können [X.] sowie eine Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Bei den Leistungen nach § 22 Abs 3 [X.] handelt es sich um ergänzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens ([X.], Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 = [X.]-4200 § 22 [X.]) . Die Begriffe "[X.] und Umzugskosten" finden ihre Begrenzung bereits im Wortlaut. [X.] sind nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind ([X.], Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 = [X.]-4200 § 22 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 126; [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 22 Rd[X.]9).

[X.] kann zwar in Ausnahmefällen zu den Wohnbeschaffungskosten iS des § 22 Abs 3 [X.] gehören, wenn die Beauftragung eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar ist ([X.], Beschluss vom 30.7.2008 - L 7 AS 2809/08 [X.]; [X.], Urteil vom [X.] AS 144/08; ferner [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 126; [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 22 Rd[X.]9; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 83). Jedoch gilt dies nicht, wenn die Maklergebühr anlässlich der Veräußerung von Wohnungseigentum des Hilfebedürftigen anfällt. Dies sind keine [X.] iS von § 22 Abs 3 [X.], da sie nicht im Zusammenhang mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung entstanden sind ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 126). Sie mindern lediglich den Veräußerungserlös und haben keine Auswirkung auf den nach dem [X.] zu berücksichtigenden Hilfebedarf.

[X.] für die Veräußerung von Wohnraum unterfällt auch nicht den in § 22 Abs 3 [X.] genannten Umzugskosten. Ein Umzug geht schon begrifflich nicht mit einer Veräußerung einher. Die Umzugskosten sind im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 [X.] auf die Kosten des Umzugs im engeren Sinne, wie die Kosten für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzin und Verpackungsmaterial zu begrenzen ([X.], Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 = [X.]-4200 § 22 [X.]; [X.], Urteil vom [X.] - [X.] AS 77/08 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 128).

2. [X.] für den Verkauf des [X.] ist auch nicht Bestandteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 [X.].

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind ([X.], Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]; vgl Voelzke/[X.], Kosten der Unterkunft nach § 22 [X.], 2009, [X.] f; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 26) . § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 [X.] findet insoweit entsprechende Anwendung ([X.], Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.]E 100, 186 = [X.] [X.]-4200 § 12 [X.]).

§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.] dient dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt; die Norm schützt das existentielle Grundbedürfnis "Wohnen" ([X.], Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]; [X.], Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R = [X.]-4200 § 22 [X.]; [X.], Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 1/08 R = [X.]-4200 § 22 [X.]; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 15c; [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 22 [X.], [X.]). Die Aufwendungen - auch einmalig anfallende Kosten können hierunter fallen - müssen deshalb für die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sein; es muss die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft hergestellt oder aufrecht erhalten werden ([X.], Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 49/07 R - [X.], 194 = [X.]-4200 § 22 [X.]). Das ist bei Kosten, die anlässlich der Veräußerung von Wohnungseigentum entstehen, nicht der Fall.

Unerheblich ist entgegen der Auffassung des [X.], welcher Zeitraum für den Verkauf des [X.] erforderlich ist, denn der Wechsel in eine angemessene Wohnung ist nicht notwendig an den vorangehenden Verkauf des Hauses geknüpft ([X.], Urteil vom [X.] - [X.] AS 32/07 R). § 22 Abs 1 [X.] schützt nicht vor dem Anfall von Kosten anlässlich einer Veräußerung einer selbst genutzten und im Eigentum des Hilfeempfängers stehenden Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen (vgl [X.], NJ 2006, 491; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 25). Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann ([X.], Urteil vom [X.] - [X.] AS 32/07 R; vgl hierzu auch Urteil des [X.], Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R = [X.]-4200 § 22 [X.] 8). Im Hinblick auf den Regelungsgehalt und den Schutzzweck des § 22 Abs 1 [X.] ist es deshalb unerheblich, mit welchem finanziellen Aufwand ein Hausgrundstück veräußert wird.

Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern - wie bei § 22 [X.] - allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des [X.]" und als räumlicher Lebensmittelpunkt ([X.], Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 263 = [X.]-4200 § 12 [X.] 3, jeweils Rd[X.]). Das in § 12 [X.] genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen. Die Vorschrift soll die Hilfesuchenden aber nicht von jeglichem wirtschaftlichen Risiko befreien, wie es nun einmal mit der Anschaffung und Veräußerung von Immobilien häufig verbunden ist (vgl [X.], Urteil vom [X.] - L 7 AS 182/06). Den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks 15/1516 [X.], [X.] zu § 12) kann in diesem Zusammenhang auf die zur Arbeitslosenhilfe ([X.]) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Vermögen iS von § 12 [X.] sind nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl zur [X.]: [X.], Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 35/00 R - [X.]E 87, 143, 145 = [X.] 3-4220 § 6 [X.] 8; zu § 88 [X.]: BVerwG, Beschluss vom 3.12.1991 - 5 [X.]/90 = [X.] 436.0 zu § 88 [X.] [X.] 22 S 14). Alle aktiven Vermögenswerte müssen grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden (§§ 9 Abs 1 [X.] 2, 12 Abs 1 [X.]). Deshalb erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im [X.] keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann ([X.], Urteil vom 15.4.2008 - [X.] AS 27/07 R) . Die Berücksichtigung der beim Kläger angefallenen Maklercourtage als "Verwertungskosten" würde sonst im Ergebnis einer dem Grundsatz des [X.] widersprechenden Vermögensbildung dienen (vgl schon zu § 88 [X.]: BVerwG, Urteil vom 24.4.1975 - [X.] 61.73 - BVerwGE 48, 182, 185; ferner [X.], Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1; [X.], Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R = [X.]-4200 § 22 [X.]).

3. Eine schriftliche Zusicherung iS von § 22 Abs 3 [X.], § 34 [X.] ist weder erteilt worden, noch liegen die Voraussetzungen für ihre Erteilung vor.

Bei der Zusicherung iS von § 22 Abs 3 Satz 1 [X.] handelt es sich um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] ([X.], Urteil vom 8.12.1993 - 10 [X.] 19/92 - [X.] 3-1300 § 34 [X.] 2; [X.], Beschluss vom 30.7.2008 - L 7 AS 2809/08 [X.]; [X.], Urteil vom [X.] AS 144/08; [X.], Beschluss vom [X.] 3 AS 20/09; vgl [X.], aaO, Rd[X.] 115; [X.]/[X.], aaO, Rd[X.] 85). Die Voraussetzungen des § 22 Abs 3 [X.] für die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme der Maklergebühr liegen schon deshalb nicht vor, da diese Kosten mangels ihrer Eigenschaft als [X.] oder Umzugskosten nicht Gegenstand einer Zusicherung iS von § 22 Abs 3 [X.] sein können. Eine (außerhalb von § 22 Abs 3 [X.]) erteilte schriftliche Zusicherung der Beklagten iS von § 34 [X.] mit dem Inhalt, die Maklergebühren zu übernehmen, liegt ausweislich der bindenden Feststellungen des [X.] zudem nicht vor.

4. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen [X.] Herstellungsanspruch berufen. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 [X.]), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte ([X.] vgl etwa [X.]E 41, 126, 127 f = [X.] 7610 § 242 [X.] 5 S 3 f; [X.]E 49, 30, 33 = [X.]220 § 6 [X.] 3 S 5 f; [X.]E 57, 288, 290 = [X.] 1200 § 14 [X.] 18 S 42 f; [X.]E 58, 283, 284 f = [X.] 1200 § 14 [X.] 20 S 50 f; [X.]E 92, 182 = [X.]-6940 Art 3 [X.] 1; [X.]E 92, 267 = [X.]-4300 § 137 [X.] 1). Diese Voraussetzungen sind schon wegen der fehlenden Zuordnung der Maklergebühren für den Verkauf von Wohnungseigentum zu den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.] nicht gegeben.

[X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 28/09 R

18.02.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 12. August 2008, Az: S 30 (22) AS 118/07, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 12 Abs 1 SGB 2 vom 19.11.2004, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 vom 19.11.2004, § 88 BSHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 4 AS 28/09 R (REWIS RS 2010, 9227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9227

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