Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2018, Az. V ZR 71/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15433

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums


Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Kläger.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 148.700 €.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.

3

3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 [X.]). Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a [X.] zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; [X.], [X.] 2010, 275, 276; Suilmann in [X.], WEG, 5. Aufl., § 49a [X.] Rn. 15b).

4

b) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] darf er das Interesse des [X.] und der auf seiner Seite [X.] an der Entscheidung nicht unterschreiten. Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

5

aa) Wie das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers auf Erteilung einer Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 WEG zu bewerten ist, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich ([X.], [X.] 2014, 335; [X.], [X.], 938; [X.], [X.], 315 f.; [X.], [X.], 331; Suilmann in [X.], WEG, 5. Aufl., § 49a [X.] Rn. 13, [X.] in [X.]/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a [X.] Rn. 62; [X.]/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a Rn. 19 „Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12“; [X.]/[X.], Stand 15. November 2017, § 49a [X.] Rn. 58; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. [X.]; [X.], Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „Wohnungseigentum“). Nach anderer Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen (vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/[X.], WEG, 2. Aufl., Nach § 50 Rn. 13 „Veräußerungszustimmung“; [X.] WEG/[X.], Stand 1.10.2017, § 43 Rn. 223 „Veräußerungszustimmung“; [X.]/[X.]/[X.], WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; [X.], Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 [X.] Rn. 11 „Veräußerung“; zu § 30 [X.] aF vgl. O[X.], [X.], 624; [X.], [X.] 2011, 93, 94).

6

bb) Richtigerweise ist das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grundsätzlich nur verzögert, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringen Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel - und so auch hier - auf 20 % schätzt.

7

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich der Geschäftswert für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 [X.]) nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts bemisst (§ 60 Abs. 1 GNotKG), der durch den Kaufpreis (§ 47 GNotKG) bzw. nach § 97 Abs. 3 GNotKG durch den höheren Wert des Erbbaurechts (§ 49 Abs. 2 GNotKG) bestimmt wird (zu letzterem vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - [X.], [X.] 2017, 739 Rn. 30). § 60 Abs. 1 GNotKG stellt eine spezielle Vorschrift für die Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare dar, deren Gegenstand die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Zwar ist § 12 Abs. 1 WEG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 [X.] nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - [X.], [X.] 2017, 782 Rn. 20). Eine Heranziehung des § 60 Abs. 1 GNotKG für die Bewertung des Streitwerts nach § 49a [X.] in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die seit der Reform durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.], [X.]) der Zivilprozessordnung unterliegen, scheidet aber wegen der unterschiedlichen Gebührenstruktur des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und des Gerichtskostengesetzes ([X.]) aus.

8

cc) Das Interesse der Kläger beträgt danach 148.700 € (20 % von 743.500 €) und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das fünffache Interesse der Beklagten, die Zustimmung aus wichtigem Grund zu versagen, überschreitet diesen Wert nicht; die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 [X.] sind gewahrt.

[X.]   

        

[X.] Prof. Dr. [X.]t-Räntsch
ist infolge Krankheit an der
Unterschrift gehindert.
[X.], den 20. Februar 2018

        

Brückner

                 

Die Vorsitzende
[X.]

                 
        

Göbel   

        

   [X.]   

        

Meta

V ZR 71/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 20. Juni 2016, Az: 1 S 21503/15 WEG

§ 49a Abs 1 S 2 GKG, § 12 Abs 3 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2018, Az. V ZR 71/17 (REWIS RS 2018, 15433)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 558-559 REWIS RS 2018, 15433

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