Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010, Az. III R 69/07

3. Senat | REWIS RS 2010, 9030

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Gegenstand

(Nachrangige Zulagenberechtigung im Falle der Anschaffung modernisierter Mietwohngebäude - Begriffe Hersteller, Herstellung, Herstellungsarbeiten bzw. Herstellungskosten im Investitionszulagenrecht - Normzweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999)


Leitsatz

Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt .

Tatbestand

1

I. Die [X.] war Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensembles im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des [X.] 1999 --[X.]--). Sie teilte das Grundstück in Wohnungseigentum auf und schloss mit zwei Maklerfirmen eine Vertriebsvereinbarung, die vorsah, dass eine etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustehen sollte.

2

Mit notariell beurkundetem "[X.] über WEG-Eigentum" kaufte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) acht Eigentumswohnungen, die die [X.] nach Maßgabe einer Grundlagenurkunde herzustellen und auszustatten hatte. Der Festpreis, aufgeteilt auf Grund und Boden, Altbausubstanz, nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte sowie nach § 7i EStG nicht begünstigte Baukosten, war in [X.] entsprechend dem Baufortschritt fällig. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen gingen nach Abnahme des Kaufgegenstandes und vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Kläger über. Dieser vermietete die Wohnungen. Die [X.] beantragte für nachträgliche Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten, die das Gebäudeensemble betrafen und teilweise auf die Wohnungen des [X.] entfielen, Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. [X.] [X.] für das Jahr 2000. Die für sie zuständige Finanzbehörde gewährte die Investitionszulage mit Bescheid vom 25. April 2001.

3

Am 28. August 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) seinerseits Investitionszulage für die Anschaffung der Wohnungen, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags vom Veräußerer durchgeführt wurden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.]). Das [X.] setzte mit Bescheid vom 16. Juni 2003 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 auf 0 € fest, da aufgrund der Inanspruchnahme der Investitionszulage durch die [X.] die Gewährung von Investitionszulage für den Kläger ausgeschlossen sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage durch Urteil vom 15. Februar 2006  2 K 2610/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2006, 921) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz [X.] eine Investitionszulage nicht beanspruchen. Er sei als Erwerber gegenüber dem Hersteller nur nachrangig investitionszulagenberechtigt. Der [X.] stehe die festgesetzte Investitionszulage für die streitbefangenen Wohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder [X.] [X.] zu.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] habe ihn zu Unrecht nicht als Hersteller angesehen. Im Falle der Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes durch einen Bauträger wolle dieser niemals Hersteller im investitionszulagenrechtlichen Sinne bzw. Eigentümer des von ihm errichteten Objektes werden. Der Bauträger sei als reiner Geschäftsbesorger, Eigentumsverschaffer und Werkleistungserbringer tätig. Als solcher wolle er auch nicht vermieten, sondern die als Bauträgerobjekte vertriebenen Immobilien nur kurzfristig in seinem Umlaufvermögen halten. Zum Zwecke der Abgrenzung der Begriffe "Bauherr" und "Erwerber" könne nicht auf die zum Bauherrenmodell entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Da der Bauträger seine Tätigkeit mit den vom "Erwerber" aufgebrachten [X.]zahlungen finanziere, trage er ein außerordentlich geringes Bauherrenrisiko, das es nicht rechtfertige, ihn als Hersteller i.S. des § [X.] anzusehen. Allein der "Erwerber" sei dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, dass sich sein eingesetztes Kapital nicht rentiere. Sinn und Zweck des § [X.] sei es, private Investitionen in die Modernisierung von Wohnungen zu lenken. [X.] werden solle der Investor, weshalb die am Gebäude durchgeführten Herstellungsarbeiten dem Auftraggeber zuzurechnen seien. Sehe man hingegen den Bauträger als Hersteller an, könne der eigentliche Investor auf die Gewährung der Investitionszulage nicht mehr vertrauen mit der Folge, dass das [X.] sein Ziel verfehle. Zudem habe die [X.] die Wohnungen nicht zur vorübergehenden Nutzung überlassen, sondern endgültig veräußert. Bei Gewerbetreibenden wie der [X.] seien im Hinblick auf § [X.] nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Ohnehin enthalte § 3 Abs. 1 Satz [X.] lediglich ein Kumulationsverbot, ohne dass der Bauträger vorrangig investitionszulagenberechtigt sein solle, da in der Vorschrift der Erwerber --im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]-- nicht genannt sei. Aus dem [X.]-Urteil folge gerade eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelförderung, da die [X.] gegenüber dem Kläger einen höheren Kaufpreis durchgesetzt und darüber hinaus die Investitionszulage selbst in Anspruch genommen habe. Schließlich mache die in der Vertriebsvereinbarung getroffene Regelung, dass eine etwaige Investitionszulage dem Erwerber zustehe, die Antragstellung des Bauträgers (§ 5 [X.]) unwirksam.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des [X.] sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2003 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides über Investitionszulage für das Kalenderjahr 2000 vom 16. Juni 2003 die Investitionszulage auf 46.684,79 € festzusetzen.

7

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

9

Nach zutreffender Entscheidung des [X.] ist ein Anspruch des [X.] auf Investitionszulage ausgeschlossen. Zwar ist die Anschaffung der Wohnungen durch den Kläger, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des [X.] durchgeführt worden sind, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999 dem Grunde nach begünstigt; mit der [X.] hat jedoch ein anderer Anspruchsberechtigter vorrangig für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen (§ 3 Abs. 1 Satz [X.] 1999).

a) Begünstigte Investitionen nach § 3 Abs. 1 Satz [X.] 1999 sind -- unter weiteren            [X.]:
- nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt   worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999),
- die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991fertig gestellt worden sind,          soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des              obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 3       Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999), und
- Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind (§    3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999),
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
- die Anschaffung neuer Gebäude bis zum [X.] und die               Herstellung neuer Gebäude in bestimmten Gebieten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.])

b) Einen Anspruch auf Investitionszulage kann der Kläger nur auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999 stützen. Er hat die streitbefangenen Wohnungen --den "Kaufgegenstand" laut § 1 Nr. 6 des "[X.] über WEG-Eigentum"-- angeschafft und kann weder als deren Hersteller angesehen werden noch hat er an ihnen Erhaltungsarbeiten durchgeführt.

Dass die Wohnungen bei Vertragsschluss noch nicht fertig gestellt waren, steht der Annahme eines Anschaffungsgeschäfts nicht entgegen (Urteil des [X.] --BFH-- vom 17. Dezember 1996 [X.], [X.], 178, [X.] 1997, 348; [X.] vom 30. Oktober 2001 [X.], [X.] 2002, 342). Die im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe der Herstellung, der Herstellungsarbeiten bzw. der Herstellungskosten entsprechen der einkommensteuerrechtlichen Begriffsbestimmung (Senatsurteile vom 15. Mai 1997 [X.], [X.], 470, [X.] 1997, 575; vom 20. Oktober 2005 [X.], [X.] 2006, 815). Nach § 15 Abs. 1 der [X.] ist Bauherr, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. Danach ist Bauherr bzw. Hersteller derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das [X.] trägt (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, [X.], 546, [X.] 1990, 299; [X.] in [X.] 2002, 342). Diese Merkmale treffen im Streitfall auf die [X.] zu, nicht aber auf den Kläger. Das [X.] hat für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 [X.]O), dass sich die [X.] dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtete, zu einem Festpreis den "Kaufgegenstand" nach Maßgabe der Grundlagenurkunde und der Teilungserklärung herzustellen, auszustatten und zu übereignen. Im Rahmen des Baufortschritts allenfalls zu berücksichtigende bauliche Sonderwünsche des [X.] beim Sondereigentum bedurften der Genehmigung durch die [X.]. Diese führte laut § 2a Abs. 2 des Vertrags das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch (vgl. § 34c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Gewerbeordnung). Danach konnte der Kläger auf das Baugeschehen keinen maßgeblichen Einfluss nehmen. Da die [X.] das Bauvorhaben als Eigentümerin im eigenen Namen nicht für fremde --insbesondere nicht des [X.]-- Rechnung durchführte und zudem bis zum Monatsersten nach Abnahme und vollständiger Kaufpreiszahlung die Gefahr trug, lastete auf dem Kläger auch kein Risiko, das über dasjenige eines Erwerbers hinausging (vgl. BFH-Urteil in [X.], 546, [X.] 1990, 299). Dass die [X.] die Bauarbeiten nicht vollumfänglich vorfinanzierte, sondern vereinbarungsgemäß in Anlehnung an § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung dem [X.] entsprechend Kaufpreisraten beanspruchen konnte, ist nicht geeignet, den Kläger als Hersteller der Wohnungen anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 IX R 28/02, [X.] 2005, 49).

c) Eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999 steht dem Kläger jedoch nicht zu, da ein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen hat (§ 3 Abs. 1 Satz [X.] 1999).

aa) Anderer Anspruchsberechtigter in diesem Sinne ist im Streitfall die [X.]. Sie hat an dem Gebäudeensemble, das vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden ist und zu dem auch die streitgegenständlichen Wohnungen gehören, nachträgliche Herstellungsarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999) und/oder Erhaltungsarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. [X.] 1999) durchgeführt. Weiterer Feststellungen des [X.], die eine Zuordnung der einzelnen Arbeiten zu dem jeweiligen [X.] ermöglichen, bedurfte es nicht, da nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten gleichermaßen nach § [X.] 1999 gefördert werden.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist es ohne Belang, dass das Gebäudeensemble bzw. die streitgegenständlichen Wohnungen vormals nicht zum Anlagevermögen der [X.] gehörten und diese nicht beabsichtigte, die Wohnungen zu vermieten. Die Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an [X.] hängt nach der gesetzlichen Regelung, die die Förderung der Modernisierung und Sanierung des [X.] bezweckt (BTDrucks 13/8059, S. 20 f.), eindeutig nicht von der Zugehörigkeit der Gebäude zum Anlagevermögen oder davon ab, wer die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken verwirklicht (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 [X.], [X.], 442, [X.] 2007, 332). Es genügt, dass die Wohnungen nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienten. Dem Anspruch der [X.] auf Investitionszulage steht schließlich nicht entgegen, dass nach der Vertriebsvereinbarung die Förderung dem jeweiligen Käufer zustehen sollte. Dabei kann es dahinstehen, ob sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vereinbarung zwischen der [X.] und den Vertriebspartnern berufen kann, zumal vor dem Hintergrund des in § 137 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens, dass sich niemand durch Rechtsgeschäft seiner rechtlichen Handlungsfreiheit entäußern kann ([X.]/Ellenberger, [X.], 69. Aufl., § 137 Rz 1). Denn die [X.] hat gegenüber der Finanzbehörde zu keiner [X.] auf ihren Anspruch auf Investitionszulage bzw. die Möglichkeit, diesen Anspruch mit Antrag nach § [X.] geltend zu machen, verzichtet.

bb) Da die [X.] für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch genommen hat, ist der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz [X.] 1999 von der Zulagenförderung der Anschaffungskosten ausgeschlossen. Die Vorschrift soll verhindern, dass Investitionszulage für Investitionen in dasselbe Gebäude doppelt festgesetzt wird, unabhängig davon, ob die am Wirtschaftsverkehr beteiligten Personen die Preise unter Berücksichtigung eines etwaigen Zulagenanspruchs aushandeln. Aus der Vorschrift wird ohne weiteres ersichtlich, dass die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. [X.] nicht zulagenbegünstigt ist, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis [X.] Investitionszulage in Anspruch nimmt (Urteil des [X.] Hamburg vom 5. Juli 2006  1 [X.], E[X.] 2007, 59; ebenso [X.]/[X.], § [X.] 1999 Rz 21; [X.] in [X.]/[X.], § [X.] Rz 31; [X.] in [X.], EStG, § [X.] 1999 Rz 29).

Meta

III R 69/07

24.02.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Berlin, 15. Februar 2006, Az: 2 K 2610/03, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 1999, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 InvZulG 1999, § 3 Abs 1 S 3 InvZulG 1999, § 5 InvZulG 1999, § 137 BGB, § 3 Abs 1 S 1 Nr 4 InvZulG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010, Az. III R 69/07 (REWIS RS 2010, 9030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9030

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