Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. VII ZR 105/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1358

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 105/13
Verkündet am:

7. November 2013

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 33 Abs. 1
Eine isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Bau-herrn ist unzulässig.
[X.], Urteil vom 7. November 2013 -
VII ZR 105/13 -
[X.]

[X.]
-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November
2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und
die Richter
Dr. [X.],
[X.], Kosziol
und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkün-dete Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von
Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Generalplanervertrag vom
1./13. April 2004 mit sämtlichen zur Herstellung eines Bauvorhabens ("[X.]") erforderlichen Planungs-
und Überwachungsleistungen.
Die Beklagte plante eine Glasfassade sowie Heiz-
und Kühldecken. Sie beauftragte ihrerseits die
[X.] mit
verschiedenen
Planungs-
und Überwachungsaufgaben.
Die Drittwiderbeklagte zu 1 wurde
mit Leistungen ge-mäß §
73 Abs.
1 Nr. 5 und 8 [X.] beauftragt. Die Drittwiderbeklagte zu 2 war mit der Planung der technischen Gebäudeausrüstung betraut und
die [X.] zu 3 mit Leistungen der Bauphysik.
1
2
3
-
3 -

Die Klägerin hält die Klimatisierung für unzureichend; die Raumtempera-turen seien teils zu hoch und teils zu niedrig. Die Klägerin hat die Beklagte
unter Berufung auf Planungs-
und Überwachungsverschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Planungs-
sowie Überwachungsmängel in Abrede gestellt. Sie hat den [X.] den Streit verkündet. Diese sind
dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Mit der sodann erhobenen Drittwiderklage hat die Beklagte
von den [X.]
Freistellung von den
Schadensersatzansprüchen der Kläge-rin
verlangt und
geltend gemacht, dass etwaige Mängel allein von den [X.]n zu verantworten seien.
Diese
haben ihre Zustimmung zur [X.] verweigert.

Das [X.] hat die Drittwiderklage durch Teilurteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte
in erster Linie beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin freizustel-len. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, die Drittwiderklage abzutrennen und diese an das [X.] zurückzuverweisen.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre zweitinstanzlich ge-stellten Anträge weiter. Die [X.] zu 1 und 2 beantragen, die [X.] zurückzuweisen. Die Drittwiderbeklagte zu 3 war in der [X.] nicht vertreten.

4
5
6
7
-
4 -

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], BeckRS 2013, 09854
= [X.], 1317 LS) hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Drittwiderklage aus-schließlich gegen bisher
am Rechtsstreit
nicht beteiligte Dritte sei grundsätzlich unzulässig. Eine Zulassung der isolierten Drittwiderklage komme nur aus-nahmsweise in Betracht, wenn die Gegenstände der Klage und der Drittwider-klage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen des [X.] nicht verletzt seien.

Im vorliegenden Fall
bestehe
keine
tatsächliche und insbesondere recht-lich enge Verknüpfung
in diesem Sinne. Den Vorgängen sei zwar ein gewisses zusammengehörendes Planungs-
und Baugeschehen gemeinsam. Es handele sich jedoch um getrennte Vertragsverhältnisse (Generalplaner-
und verschie-dene Subplanerverträge). Es sei gerade nicht so, dass kein neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werde. Die Drittwiderklage führe dazu, dass sich das Gericht mit der Abgrenzung der teilweise von den Subplanern übernommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeit mehrerer [X.] zu befassen habe.

Das Berufungsgericht mache von seinem Ermessen dahingehend Ge-brauch, dass es die isolierte Drittwiderklage nicht für sachdienlich erachte. [X.] erscheine maßgebend, dass für die Beklagte die Auffassung im Vordergrund
stehe, für Mängel nicht verantwortlich zu sein, ohne dass sie sich im Einzelnen genau mit den vertraglichen Pflichten der [X.] auseinanderge-

8
9
10
11
-
5 -

setzt oder näher dazu ausgeführt habe, welche Pflichtverletzungen den einzel-nen Subplanern zur Last zu legen seien. Für eine schlüssige Klage erscheine der Vortrag zu den Haftungsgrundlagen sehr wenig konkret. Für das [X.] sei
der Gesichtspunkt ausschlaggebend,
dass weiterer Streitstoff einzuführen wäre, um etwaige
Regressforderungen
festzustellen. Eine derart enge Verknüpfung, wie sie in den bisher von der Rechtsprechung als zulässig erachteten
isolierten
Drittwiderklagen
angenommen worden sei, liege nicht vor.
Der
in zweiter Instanz hilfsweise gestellte
Antrag auf Abtrennung und Zu-rückverweisung an das [X.]
hatte ebenfalls keinen Erfolg.

II.
Das angefochtene Urteil hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt stand, so dass
die Revision der Beklagten [X.] ist.
1. a) Eine Widerklage setzt nach
§ 33
Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der [X.] muss
ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten [X.] grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten [X.] richtet, ist grundsätzlich unzulässig
([X.], Urteile
vom 17.
Oktober 1963 -
II ZR 77/61,
[X.]Z 40, 185, 188; vom 8.
Dezember
1970 -
VI
ZR
111/69, NJW 1971, 466; vom 21.
Februar
1975

V
ZR 148/73,
NJW 1975, 1228; vom 5. April 2001 -
VII ZR 135/00, [X.]Z 147, 220, 221 f.; vom 13. Juni 2008 -
V [X.], [X.], 2852 Rn. 26).
12
13
14
-
6 -

b) Eine Ausnahme
hat der [X.] in der besonderen Fallge-staltung angenommen, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter [X.] richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann ([X.], Urteil vom
30. April 1984 -
II ZR 293/83, [X.]Z 91, 132, 134
f.).
Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtspre-chung des [X.]s auch dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich
eng miteinander verknüpft sind.
Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist nach dieser Maßgabe auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt ([X.], Urteil vom 5. April 2001 -
VII ZR 135/00, aaO S.
222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung auf
einem einheitlichen Scha-densereignis beruhen
([X.], Urteil vom 13. März 2007 -
VI
[X.], [X.], 1753 Rn. 12). Eine isolierte Drittwiderklage
ist
auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zu-stehen ([X.], Urteil vom 13. Juni 2008
-
V [X.], aaO Rn. 28).
Diese Entscheidungen beruhen darauf, dass durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden
soll. [X.] Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1963
-
II ZR 77/61, aaO S.
188). Ausschlaggebend ist,
dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und
keine schutzwürdigen Interessen des [X.] durch seine
Einbe-ziehung in den Rechtsstreit
der Parteien verletzt werden
([X.], Urteile vom

15
16
-
7 -

13.
März 2007 -
VI [X.], aaO
Rn. 10; vom 13. Juni 2008
-
V [X.], aaO
Rn. 27; Beschluss vom 30. September 2010 -
Xa [X.], [X.]Z 187, 112 Rn. 7). Unberücksichtigt bleiben dürfen darüber hinaus auch nicht die schützenswerten Interessen des [X.], die dadurch berührt sein können, dass der [X.] sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann.
c)
Die Revision vertritt den Standpunkt, diese
Grundsätze seien im [X.] nicht anzuwenden, weil die [X.] bereits dadurch am [X.] beteiligt
seien, dass die Beklagte ihnen vor Erhebung der Widerklage den Streit verkündet habe und sie dem
Rechtsstreit beigetreten seien.
Das verdient keine Zustimmung. Dritter im Sinne einer parteierweiternden Widerklage ist, wie der [X.] bereits entschieden hat,
jede Person, die weder Kläger noch [X.] des anhängigen Verfahrens ist, auch wenn sie als Streithelfer am [X.] beteiligt ist
([X.], Urteil vom 12. Oktober 1995
-
VII ZR 209/94, [X.]Z 131, 76, 78; siehe auch [X.]/Patzina,
4.
Aufl.,
§
33 Rn.
27; [X.]/Vollkommer,
ZPO, 30. Aufl., § 33 Rn. 22a).
2. a) Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Drittwiderklage
im [X.]
unzulässig.
Das Erfordernis der
tatsächlich und
rechtlich engen
Verknüp-fung der
Gegenstände
von
Klage und Drittwiderklage
ist nicht gewahrt. Nament-lich
die rechtlichen Verhältnisse sind im Hinblick
auf die
erhobenen Ansprüche gerade nicht dieselben. Die jeweils geltend gemachten Ansprüche beruhen auf verschiedenen Vertragsverhältnissen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und die Freistellungsansprüche der Beklagten gegen die [X.] werden aus gänzlich anderen Werkverträgen hergeleitet (zur Unzuläs-sigkeit einer isolierten Drittwiderklage bei jeweils anderen Auftragsverhältnissen siehe [X.], Beschluss vom 7.
Februar
2013 -
IX
ZR
186/11, juris Rn. 5). Richtig ist zwar, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche letztlich auf mangel-hafte Leistungen der [X.] zurückzuführen sein können
und damit

17
18
-
8 -

ein Teilaspekt der Klage auch die Drittwiderklage betrifft. Möglicherweise
ver-mag
ein einziges Sachverständigengutachten
auch die Mängelursache einzu-grenzen
und damit Klarheit darüber herbeizuführen, wer die Mängel des Wer-kes zu vertreten hat. Das stellt jedoch keine ausreichende enge Verknüpfung
der verschiedenen Klagegegenstände
her (anders [X.], [X.], 287, 295).

b) Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei ver-fahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO dem Sachvortrag der [X.] nicht nachgegangen, dass die [X.] für die von der Klägerin behaupteten Mängel verantwortlich seien, geht vor diesem Hintergrund
ins Lee-re. Die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage hängt nicht davon ab, dass
die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs
ge-gen die von ihr beauftragen Fachplaner
substantiiert vorträgt.
c) Die Revision vertritt des Weiteren die
Auffassung, den [X.] sei ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit zuzumuten. Das mag
sein, denn
sie
wären
auch gegen eine Inanspruchnahme
in einem gesonderten [X.] nicht
geschützt. Allerdings ist die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht allein aus dem Blickwinkel von Zumutbarkeits-
oder Zweckmäßigkeitser-wägungen zu beurteilen. Diese ersetzen
die Notwendigkeit
der engen Verknüp-fung des Gegenstands der Klage und der Drittwiderklage nicht.

d) Unbeschadet dessen stehen der isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen
Generalplaners
gegen die von ihm beauftragten Fachplaner schutzwürdige Interessen des Bauherrn
entgegen. Zwar soll durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Es ist jedoch
im Regelfall
mit prozesswirtschaftlichen Erwägungen nicht zu vereinbaren, den Rechtsstreit
des Bauherrn mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für den Schadens-ersatzanspruch des Bauherrn
gegen den Generalplaner
bzw. Generalunter-

19
20
21
-
9 -

nehmer nicht von Belang sind (vgl.
[X.], [X.], 375; anders [X.], [X.], 287, 299). Die Argumentation, es sei in [X.] üblich, dass Sachverständige Befunde erheben, die im Verhältnis der Klageparteien nicht relevant seien, sondern nur das Verhältnis der beklagten Partei zu Streitver-kündeten oder Streithelfern betreffen (so [X.]/[X.], NJW 2013, 3004, 3008),
kann die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage nicht rechtfertigen. Für den Anspruch des Bauherrn
ist es
ohne Bedeutung, ob
und unter welchen Voraussetzungen sich der Generalplaner
bei den von ihm beauftragten
Fach-planern
schadlos halten kann.
Es dient allein den Interessen des [X.], wenn in demselben Prozess über seine eigene Haftung und zusätzlich
über die Regresspflicht der von ihm beauftragten Fachplaner
entschieden wird.
e) Die Erwägung, dass der Generalplaner bzw. -unternehmer
unter Um-ständen einem größeren Insolvenzrisiko
ausgesetzt ist, weil es in einem [X.] längere Zeit in Anspruch nehmen kann, einen vollstreck-baren Titel gegen den
Fachplaner bzw.
Nachunternehmer
zu erlangen (so
[X.]/[X.], NJW 2013, 3004, 3007
f.), vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, vernachlässigt diese Überle-gung die berechtigten Interessen des Bauherrn, dessen eigener Prozess sich deutlich verlängern
kann, sofern der Generalplaner
bzw. -unternehmer bereits
innerhalb des gegen ihn gerichteten
Rechtsstreits isoliert Fachplaner bzw. Nachunternehmer in Anspruch nehmen
könnte.
Dem kann nicht ausreichend durch die Möglichkeit eines Teilurteils über die Klage begegnet werden. Der Bauherr kann nicht verhindern, dass das Gericht zuvor Feststellungen trifft, die nur für den ihn nicht betreffenden
Freistellungsanspruch seines Prozess-gegners gegen dessen Vertragspartner von Belang sind. Es liegt sogar nahe, dass zum Beispiel ein Beweisbeschluss, der auf Einholung eines Sachverstän-digengutachtens gerichtet ist, umfassend formuliert ist und damit auch solche

22
-
10 -

Beweisthemen enthalten kann, die für den Anspruch des Bauherrn gegen den Generalunternehmer bzw. -planer nicht klärungsbedürftig sind.

3. Rechtsfehler im Hinblick auf die
Zurückweisung der von der
Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise beantragten
Abtrennung
der isolierten Drittwider-klage
und Zurückverweisung an das [X.]
rügt die Revision nicht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
[X.]
[X.]

Kosziol

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
24 O 5882/11 -

[X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
9 [X.] -

23
24

Meta

VII ZR 105/13

07.11.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. VII ZR 105/13 (REWIS RS 2013, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1358

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 105/13 (Bundesgerichtshof)

Bauprozess: Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen …


Xa ARZ 191/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 129/06 (Bundesgerichtshof)


Xa ARZ 129/10 (Bundesgerichtshof)


Xa ARZ 208/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 105/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.