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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 166/11
vom
26. August
2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Wendt, [X.], Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am
26.
August
2013
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der [X.]
gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.]s [X.]
vom 2.
August
2011 durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen
vier Wochen.
Gründe:
I. Der Kläger
begehrt von der
[X.] Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vom Typ "Wealthmaster Noble" im Rahmen des Kapitalanlagemodells "Europlan".
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] in vollem Umfang entsprochen. Da-1
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gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
[X.].
[X.]. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht mehr vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
1. Die
Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO mehr und auch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
ZPO) erfordert [X.] (weitere) Entscheidung des [X.] mehr, nachdem der [X.] mit seinen Urteilen vom 11.
Juli 2012 (u.a. [X.] und [X.], [X.], 1237) die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen, die zuvor von verschiedenen [X.]en unter-schiedlich beantwortet waren, zwischenzeitlich geklärt hat.
Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst;
maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 650 unter [X.] 1).
2. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache richtig entschieden.
Wie der [X.] in den vorgenannten Urteilen vom 11.
Juli 2012 zu
gleich gelagerten Fällen mit demselben Anlagemodell
näher ausgeführt hat, steht die Sicherungsabtretung der Aktivlegitimation des [X.] nicht entgegen, weil sie den Anspruch auf Rückabwicklung des [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht erfasst ([X.] aaO Rn. 15 ff.), und liegt eine Verletzung von Aufklärungspflich-3
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ten darin, dass die Beklagte ein unzutreffendes,
zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat, weil auf die von der [X.] selbst an-genommene Wertentwicklung von nur 6% nicht hinreichend deutlich hin-gewiesen worden ist ([X.] aaO Rn. 54); ebenso hat der [X.] entschieden, dass das Verhalten der Untervermittler der [X.] im Rahmen des von ihr gewählten Vertriebssystems nach §
278 [X.] zuzu-rechnen ist ([X.] aaO Rn. 51), dass für den [X.] zwischen fehlerhafter Aufklärung und Anlageentscheidung die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt ([X.] aaO Rn.
66) und sich die Verjährung des geltend gemachten Schadenser-satzanspruchs nicht nach §
12 Abs.
1 [X.], sondern nach den §§
195 ff. [X.] richtet. Einen Verjährungseintritt nach diesen Bestim-mungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
[X.] Wendt [X.]
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2010 -
2 O 333/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.08.2011 -
12 [X.] -
Meta
26.08.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2013, Az. IV ZR 166/11 (REWIS RS 2013, 3242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.