Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 491/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 4864

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Gegenstand

Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2012 - 7 [X.] 723/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des [X.] und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Folgen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

Der im Juli 1948 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1. Juli 1970 bis zum 31. Dezember 2003 bei verschiedenen [X.] der [X.], zuletzt bei der [X.], als [X.] beschäftigt. Die [X.] wurde im Jahr 2010 auf die jetzige Beklagte, die [X.], verschmolzen.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] fand die „Regelung der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter, deren Arbeits- oder Ausbildungsvertrag bis zum 31.12.83 begonnen hat und für die die [X.]ordnung ([X.]) nicht maßgebend ist“ (Versorgungswerk der [X.] und der [X.], im Folgenden: [X.] Versorgungswerk - [X.]VW), Anwendung. Diese Betriebsvereinbarung bestimmt auszugsweise:

        

2.    

Arten der Leistungen

        

2.1     

[X.]

        

…       

        
        

3.    

Leistungsvoraussetzungen, anrechnungsfähige Dienstzeiten und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

…       

        
        

3.2     

Als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der Leistungen gilt die Zeit, die der [X.] nach Vollendung des 20. Lebensjahres ununterbrochen bei der [X.] verbracht hat.

                 

…       

        

3.3     

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], so entfallen Ansprüche auf Leistungen nach Ziffer 2, soweit sie nicht nach dem [X.] ([X.]) unverfallbar sind. …

                          
        

4.    

[X.]fähiges Einkommen

        

4.1     

Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der zwölfte Teil der Bruttogehälter einschließlich tariflich vereinbarter Sonderzahlungen, die der [X.] in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] bezogen hat.

                 

…       

        

4.5     

Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt höchstens das 1,5-fache der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte.

        

5.    

Höhe des [X.]es

        

5.1     

Nach zehnjähriger Wartezeit beträgt das [X.] für alle [X.]n 10% des ruhegeldfähigen Einkommens. Für jedes weitere nach der Wartezeit vollendete Dienstjahr, höchstens für weitere 25 Dienstjahre, steigert sich das [X.] um 0,4% des ruhegeldfähigen Einkommens. Liegt das ruhegeldfähige Einkommen bei Eintritt des [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte, so erhöht sich der Steigerungssatz für den Teil des Einkommens, der über dieser Grenze liegt, auf 1,6%.

        

…       

        
        

6.    

Beginn und Dauer der Leistungen nach Ziffer 2.1 und 2.2

        

6.1     

Der [X.]anspruch entsteht mit dem Versorgungsfall. Die Zahlung des [X.]es wird monatlich nachträglich von dem Monat an gewährt, der auf den Eintritt des [X.] folgt, letztmals für den Sterbemonat.

                 

…       

        

7.    

[X.]

        

7.1     

[X.] wird dem [X.]n gezahlt, der das 65. Lebensjahr vollendet hat.

        

7.2     

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von [X.], das sind Pensionierungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird der bis dahin erreichte [X.]anspruch wegen der damit verbundenen längeren Zahlungsdauer wie folgt gekürzt:

                 

Die Abzinsung je Monat der vorzeitigen Pensionierung wegen Alters beträgt 0,30% bis zu 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren. Ab dem 26. Dienstjahr bis zur Vollendung des 35. [X.] verringert sich dieser Satz jährlich um 0,01%, ab dem 36. Dienstjahr um 0,02% für jedes weitere Dienstjahr bis zur Vollendung des 39. [X.], so daß ab dem 40. Dienstjahr eine Kürzung von 0,10% verbleibt.

                 

…       

                 

Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden die halben Abzinsungssätze angewendet, jedoch mindestens 0,10% pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des [X.]es.“

4

Am 18. Dezember 2001 schlossen der Vorstand der [X.], zugleich ua. für die [X.], und der Konzernbetriebsrat der [X.], ua. zugleich für den Gesamtbetriebsrat der [X.], einen [X.]. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

II.   

        

Maßnahmen zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen

        

…       

        
        

7.1.   

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ältere Mitarbeiter (55er-Modell).

        

7.2.   

Die Arbeitgeber können Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine Ausscheidensregelung anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung besteht nur, wenn dafür die unter II.9. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das 55er-Modell gilt folgende Regelung:

        

7.2.1.

Der Mitarbeiter erhält mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des frühestmöglichen gesetzlichen Rentenanspruchs (Überbrückungszeitraum) die folgenden Leistungen als Abfindung, die sich wie folgt zusammensetzt:

                 

-       

Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld, auf das der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitslosmeldung Anspruch hätte und 90% des [X.] des letzten Monats,

                 

-       

Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteile) zur Kranken- und Pflegeversicherung für Zeiten innerhalb des Überbrückungszeitraums, in dem kein gesetzlicher Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz besteht,

                 

-       

Beiträge ([X.] und [X.]) zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von 90% des [X.], bei Gehältern über der Beitragsbemessungsgrenze ([X.]) auf der Basis von maximal 90% der [X.] für Zeiten innerhalb des Überbrückungszeitraumes, in denen keine Anrechnungs- und/oder Beitragszeit vorliegt, sofern es sich nicht um Zeiten handelt, für die eine Arbeitslosenhilfe abgelehnt wurde. Für Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe beantragt und wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt wurde, werden die Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80% des vorgenannten Brutto-Monatsbezuges vergütet.

        

…       

        
        

7.12.1.

Mitarbeiter mit Anwartschaft auf eine Betriebsrente

                 

Die Netto-Differenz zwischen der gesetzlichen Rente ohne Abschlag und der gesetzlichen Rente mit Abschlag einschließlich des jeweiligen betrieblichen [X.] nach [X.] dieser Vereinbarung wird zu 50% als zusätzlicher monatlicher betrieblicher [X.] gezahlt.

                 

…       

        

IV.     

        

Allgemeine Regeln für Aufhebungsverträge und betriebsbedingte Kündigungen

        

…       

        
        

17.     

Betriebliche Altersversorgung

        

17.1. 

Betriebliche Altersversorgung für ausscheidende Mitarbeiter mit 55er Regelung

        

17.1.1.

Mitarbeiter mit Anwartschaft auf eine Betriebsrente

                 

Soweit Mitarbeiter die jeweils maßgebende Wartezeit erfüllt haben, behalten ausscheidende Mitarbeiter die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente, die in ihrer Höhe der Erwerbsminderungsrente im Zeitpunkt des Ausscheidens ohne Zurechnungszeiten gemäß der jeweiligen Versorgungsregelung entspricht. Bei Eintritt des [X.] wird eine Betriebsrente in dieser Höhe gezahlt. Eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr entfällt.

                 

Für die Berechnung der [X.] werden die Monate vom Ausscheiden bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn (maximal 60 Monate) als versorgungsfähige Dienstjahre berücksichtigt. Diese Monate werden für die Erfüllung der Wartezeit nach vorstehendem Absatz berücksichtigt.“

5

[X.] führte der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der [X.] Gespräche über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des [X.]s. Die Rechtsvorgängerin der [X.] erstellte in diesem Zusammenhang am 13. Dezember 2002 eine Berechnung der Versorgungsbezüge im Versorgungsfall „Alter“ bei Vollendung des 65. Lebensjahrs. Diese weist einen Betrag von 1.199,50 [X.] monatlich als [X.] aus.

6

Nach der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich von 4.600,00 [X.] auf 5.100,00 [X.] nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 erstellte die Rechtsvorgängerin der [X.] am 7. Februar 2003 eine neue Berechnung der Versorgungsbezüge, die einen monatlichen Betrag von 1.019,80 [X.] ausweist.

7

Unter dem 7./24. März 2003 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der [X.] einen Aufhebungsvertrag. Dieser bestimmt auszugsweise:

        

„…    

        

wir vereinbaren mit diesem Vertrag, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2003 endet.

        

Die Vertragsaufhebung wurde von uns aus betriebsbedingten Gründen veranlaßt. Für diese Aufhebungsvereinbarung gilt der [X.] vom 19.12.2001.

        

…       

        

Das betriebliche [X.] beträgt gemäß Ihrer Versorgungsregelung zuzüglich Ausgleich Rentenabschlag entsprechend Sozialplan brutto 1.178,90 [X.] monatl. und wird bei Eintritt des [X.] gezahlt.

        

Der [X.] und der Ausgleich für den Rentenabschlag ist mit den heute gültigen Bemessungsgrundlagen berechnet worden. Ändern sich diese bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, wird der [X.] neu berechnet.“

8

Der Betrag von 1.178,90 [X.] setzt sich zusammen aus dem betrieblichen [X.] iHv. 1.019,80 [X.] und dem Ausgleich Rentenabschlag nach II. Nr. 7.12.1. [X.] iHv. 159,10 [X.]. Das letzte ruhegeldfähige Einkommen des [X.] im Dezember 2003, dem Monat vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der [X.], belief sich auf gerundet 5.099,00 [X.].

9

Am 5. Februar 2004 verständigten sich die Rechtsvorgängerin der [X.] und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat auf eine Regelung zum „Ausgleich bzw. Milderung von Nachteilen, die aus der Erhöhung der [X.] von 4500€ auf 5100€ zum [X.] bei Betriebsrenten nach dem [X.]VW oder der [X.] eingetreten sind“ (im Folgenden: [X.]). Diese [X.] bestimmt auszugsweise:

        

„1.     

Sonderregelung für Mitarbeiter, die im Rahmen des [X.] in 2002 oder früher einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und in 2003 oder später ausgeschieden sind bzw. ausscheiden und deren ruhegeldfähiges Einkommen zum [X.] höher als 4600€ war:

                 

Ausgleich: Es werden zwei Vergleichsberechnungen mit einer [X.] von 4600€ und von 5100€ durchgeführt. Der hieraus resultierende Differenzbetrag wird zu 100% der tatsächlichen Betriebsrente hinzugerechnet.

        

2.    

Mitarbeiter, [X.], die in 2003, 2004 oder in 2005 ausgeschieden sind bzw. ausscheiden und unmittelbar nach Austritt in Rente gegangen sind bzw. gehen und deren ruhegeldfähiges Einkommen zum [X.] höher als 4600€ war:

                 

Ausgleich: Es werden zwei Vergleichsberechnungen mit einer [X.] von 4600€ und von 5100€ durchgeführt. Der hieraus resultierende Differenzbetrag wird:

                 

-       

bei Austritt in 2003 zu

100%   

        
                 

-       

bei Austritt in 2004 zu

75%     

        
                 

-       

bei Austritt in 2005 zu

50%     

        
                 

ausgeglichen und der tatsächlichen Betriebsrente hinzugerechnet.

        

3.    

Mitarbeiter, [X.], die nach dem 31.12.2005 ausscheiden, erhalten keinen Ausgleich.

        

…“    

        

Der Kläger nimmt seit dem 1. August 2008 vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er betriebliche Leistungen iHv. zunächst 1.178,90 [X.] (1.019,80 [X.] [X.] [X.] 159,10 [X.] Rentenausgleich) brutto monatlich, die später angepasst wurden.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer Ausgangsrente iHv. 1.199,50 [X.] brutto monatlich (ohne den Ausgleich für [X.] iHv. 159,10 [X.]) verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsregelung sei infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Seine Rente sei so zu berechnen, als sei die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht erfolgt. Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags am 24. März 2003 seien ihm die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf seine betriebliche Altersversorgung nicht bekannt gewesen. Die zwischen der Rechtsvorgängerin der [X.] und dem Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung vom 5. Februar 2004 sei ihrerseits lückenhaft. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie Arbeitnehmer, die Anfang des Jahres 2003 einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, ohne sachlichen Grund nicht berücksichtige.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.069,87 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.385,61 [X.] seit dem 20. Juni 2010 und aus weiteren 1.684,26 [X.] seit Zustellung der [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen ab dem 1. August 2008 keine höheren als die von der Beklagten gezahlten Versorgungsleistungen iHv. 1.178,90 [X.] monatlich zu.

I. Die Beklagte hat die Versorgungsleistungen des [X.] nach den Bestimmungen des [X.] und den im Aufhebungsvertrag und im [X.] getroffenen Vereinbarungen - unstreitig - zutreffend berechnet. Für eine davon abweichende Berechnung besteht keine Rechtsgrundlage.

1. Die Regelungen des [X.] sind nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Versorgungsleistungen des [X.] so berechnet werden, als wäre die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 nicht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob das [X.] Versorgungswerk infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Betriebsparteien am 5. Febr[X.]r 2004 eine eigenständige Lückenschließung vorgenommen haben.

a) Zwar hat der [X.] in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.] 130, 214 und - 3 [X.] -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] [X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]isch/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; [X.], 22, 23 ff.; [X.] [X.]G Stand Oktober 2013 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker [X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.]G 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224 a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Jan[X.]r 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

Diese Rechtsprechung hat der [X.] jedoch mit den Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 [X.] - und - 3 [X.] -) zu Versorgungsregelungen in [X.] und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für entsprechende Versorgungsregelungen in Betriebsvereinbarungen ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 35).

b) Eine ergänzende Auslegung des [X.] kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Betriebsparteien eine möglicherweise entstandene Regelungslücke mit der [X.] vom 5. Febr[X.]r 2004 zum Ausgleich bzw. zur Abmilderung von Nachteilen, die aus der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entstanden sind, selbst geschlossen haben. Der Kläger hat danach zwar keinen Ausgleichsanspruch, weil er seinen Aufhebungsvertrag nicht bereits im Jahr 2002 geschlossen hat (vgl. Nr. 1 der [X.]) und er nicht unmittelbar im [X.] an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende des Jahres 2003 in den Ruhestand getreten ist (Nr. 2 der [X.]). Dies führt aber entgegen seiner Auffassung nicht zu einer [X.] der [X.]. Die Betriebsparteien hatten bei der [X.] alle Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Blick, denn sie haben für Mitarbeiter, die auf der Grundlage des [X.]s ausgeschieden sind, ebenso eine Regelung getroffen wie für alle sonstigen Mitarbeiter und in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer. Es sind keine [X.]altspunkte dafür ersichtlich, dass die Betriebsparteien die Arbeitnehmer, die aufgrund der sog. 55er-Regelung einen Aufhebungsvertrag im [X.] geschlossen haben, übersehen haben. Sie haben für diesen Personenkreis lediglich kein Bedürfnis für einen Ausgleich der Folgen der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze erkannt.

c) Die [X.] ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa) Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 75; 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 27 ff., [X.] 134, 254).

bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht verletzt. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die von den Betriebsparteien in der [X.] vorgenommene Begünstigung derjenigen Arbeitnehmer, die ihren Aufhebungsvertrag nach der sog. 55er-Regelung bereits im Jahr 2002 abgeschlossen haben, sowie der rentennahen Jahrgänge, die in den Jahren 2003 bis 2005 in den Ruhestand treten und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sachlich gerechtfertigt ist.

(1) Nr. 1 der [X.] gewährt Vertrauensschutz für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jan[X.]r 2003 auf der Grundlage des [X.]s nach der sog. 55er-Regelung einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben und nach dem 31. Dezember 2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, indem ein Ausgleich für die Nachteile der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze geschaffen wurde. Diese Arbeitnehmer hatten den Aufhebungsvertrag im Vertrauen auf die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage abgeschlossen. Sie konnten die spätere „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Jan[X.]r 2003 nicht vorhersehen und deshalb bei ihrer Entscheidung, ob sie den Aufhebungsvertrag abschließen, nicht berücksichtigen. Sie befinden sich daher nicht in einer vergleichbaren Lage wie diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - einen Aufhebungsvertrag auf der Grundlage des [X.]s erst im [X.] oder später abgeschlossen haben. Im [X.] hatte sich die Rechtslage bereits geändert und die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Jan[X.]r 2003 konnte bei der Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags berücksichtigt werden. Es bestand daher kein Anlass, für diese Arbeitnehmer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Ausgleich zu schaffen.

(2) Der Kläger kann auch nicht verlangen, mit den durch Nr. 2 der [X.] begünstigten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. Von dieser Regelung werden Arbeitnehmer erfasst, die in den Jahren 2003 bis 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und unmittelbar in den Ruhestand getreten sind. Es handelt sich daher nicht um Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem [X.] aufgrund der sog. 55er-Regelung vorzeitig beendet haben, sondern um Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu geblieben sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, eine besonders günstige Berechnung der Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, die die Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, nachdem sie bis zum Rentenbeginn betriebstreu gewesen sind, auch Arbeitnehmern zu gewähren, die vorzeitig ausgeschieden sind (vgl. [X.] 23. Jan[X.]r 2001 - 3 [X.] - zu IV 2 der Gründe). Zudem handelt es sich bei den von Nr. 2 der [X.] begünstigten Arbeitnehmern um sog. „rentennahe“ Jahrgänge, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in den Jahren 2003 bis 2005 erfüllen. Sonderregelungen für rentennahe Jahrgänge sind grundsätzlich zulässig (vgl. etwa [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 -; 13. Juni 2006 - 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 116, 96; [X.] 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -; [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 40 ff.). Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, die Folgen der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze bei solchen Arbeitnehmern abzumildern, die aufgrund der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bereich des Einkommens zwischen 4.600,00 [X.] und 5.100,00 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung keine nennenswerten Entgeltpunkte mehr erwerben konnten, weil sie zeitnah in Ruhestand getreten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien eine Ausgleichsregelung für drei Jahre geschaffen und spätere [X.] von einem Ausgleich ausgenommen haben. Arbeitnehmer, die erst mehrere Jahre nach der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze Altersrente beziehen, können bei typisierender Betrachtung durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Entgeltpunkte erwerben und im Übrigen auf das zu erwartende geringere betriebliche Ruhegeld eher durch Eigenvorsorge reagieren als Arbeitnehmer, die alsbald nach der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in den Ruhestand getreten sind. Zwar mag es auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er-Regelung im [X.] ausgeschieden sind, aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wenig wahrscheinlich gewesen sein für den von der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze betroffenen [X.] weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben zu können. Allerdings erhalten sie nach Nr. II. 7.2.1. [X.] mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn eine Abfindungsleistung, die [X.]. die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von [X.] des [X.] umfasst. Dieser Teil der Abfindungsleistung, der dem Arbeitnehmer bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt, soll die fehlenden Rentenversicherungsjahre in der [X.] von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn ausgleichen. Mit diesem Betrag konnte noch Eigenvorsorge betrieben werden.

2. Der Kläger kann die von ihm geforderte Berechnung der Versorgungsleistungen auch nicht auf den Aufhebungsvertrag vom 7./24. März 2003 stützen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht lückenhaft geworden. Nach dem Aufhebungsvertrag beträgt das betriebliche Ruhegeld zuzüglich des Ausgleichs für den Rentenabschlag 1.178,90 [X.]. Dieser Berechnung liegen die zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zugrunde. Zu diesem [X.]punkt belief sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 5.100,00 [X.] monatlich. Da die Parteien in dem Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses bestehende Rechtslage Bezug genommen und sie den Gesamtbetrag der Versorgungsleistungen beziffert haben, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 und deren Auswirkungen auf die Berechnung seiner Versorgungsleistungen Kenntnis hatte.

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser     

        

    Busch     

                 

Meta

3 AZR 491/12

17.06.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 19. Mai 2011, Az: 8 Ca 7035/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 491/12 (REWIS RS 2014, 4864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4864

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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