Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. VII ZR 169/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9072

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 24. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 1 Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Fest-stellungen der Entscheidung zugrunde liegen. BGB §§ 280, 286; [X.] § 9 Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Bera-tungshilfe hätte in Anspruch nehmen können. [X.], Versäumnisurteil vom 24. Februar 2011 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] Eick und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren darum, ob der Kläger von dem Beklagten wegen Verzugs mit der Bezahlung einer Werklohnforderung die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 192,90 • zuzüglich Zinsen verlangen kann. 1 Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung einer Werklohnforderung so-wie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.747,78 • nebst Zinsen seit dem 18. Februar 2008 sowie als Verzugsschaden Rechtsanwaltskosten von 192,90 • zuzüglich Zinsen seit dem 2 - 3 - 3. Juni 2009 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte allein die Abweisung der auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung eines Tatbestandes abge-sehen. Zu dem Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwalts-kosten hat es die Auffassung vertreten, dem nach der Geschäftsgebühr be-rechneten Schadensersatzanspruch des [X.] wegen Verzugs des Beklagten stehe nicht entgegen, dass sein Anwalt ihn möglicherweise nicht auf die Mög-lichkeit der Beratungshilfe hingewiesen habe und ihm deswegen gegen den Anwalt ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an ihn gezahlten Gebühr zu-stehen könne. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des [X.], NJW-RR 2010, 133, hat es die Revision zugelassen. 4 - 4 - II. 5 Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es unter Verstoß gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Tatbestand enthält. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2007 - [X.], NJW 2007, 2334; Urteil vom 11. Februar 2009 - [X.]I ZR 36/08, [X.], 248). Denn nur dann kann es gemäß § 559 ZPO Grundlage der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sein. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das [X.] bei seiner Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verzug des Beklagten mit der Bezahlung der Hauptforderung zugrunde gelegt hat. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich, dass die Parteien darüber gestritten haben, ob ein Gläubiger vom Schuldner als Schadensersatz wegen Verzuges die Geschäftsgebühr des von ihm [X.] Rechtsanwalts auch dann verlangen kann, wenn er Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können. Dagegen lässt sich dem Urteil der Streitstand zu den Voraussetzungen des Verzuges nicht entnehmen, so dass dem Senat insoweit eine Überprüfung nicht möglich ist. Eine solche [X.] ist geboten, weil das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, soweit der Kläger die Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Wege des [X.] verlangt hat. Eine weitere Beschränkung enthält die Zulassung im Beru-fungsurteil nicht. Sollte das Berufungsgericht eine Beschränkung auf die darge-stellte Rechtsfrage gewollt haben, wäre dies unzulässig. Die Zulassung der [X.] kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennba-6 - 5 - ren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenur-teil entschieden werden oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Beschluss vom 10. September 2009 - [X.] ZR 153/08, [X.], 778 = NZBau 2010, 105 = [X.] 2010, 63; Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 138/04, [X.], 701 = NZBau 2006, 254 = [X.] 2006, 333 jeweils m.w.[X.]). III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 1. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des im [X.] zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags Feststellungen zum Verzug des Beklagten mit der Bezahlung der Hauptforderung zu treffen haben. Auf dieser Grundlage wird es zu entscheiden haben, ob und inwieweit dem Kläger mögli-cherweise deshalb kein Schaden entstanden ist, weil er seinen Anwalt vor dem Verzug des Beklagten mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt hat. 8 2. Soweit sich im Berufungsverfahren erneut die Frage stellt, die zur Zu-lassung der Revision durch das Berufungsgericht geführt hat, weist der Senat auf Folgendes hin: 9 Zu Recht hat das Berufungsgericht sich nicht der in einem vergleichba-ren Fall vom [X.] (NJW-RR 2010,133) vertretenen [X.] angeschlossen. Das [X.] will einem Gläubiger für den Fall, dass der von ihm beauftragte Anwalt ihn pflichtwidrig nicht über die Mög-lichkeit aufgeklärt hat, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, einen [X.] gegen den Schuldner in Höhe der für die Geschäftstätigkeit au-ßerhalb der Beratungshilfe entstandenen gesetzlichen Gebühr deshalb versa-10 - 6 - gen, weil dem Gläubiger gegenüber der Gebührenforderung wegen der unter-lassenen Aufklärung gegen den Anwalt ein aufrechenbarer Schadensersatzan-spruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zustehe und ihm deshalb kein Schaden entstanden sei. Für den Fall, dass der Gläubiger über die Möglichkeit der Beratungshilfe ausreichend belehrt worden sei und sich gleichwohl zur [X.] der [X.] bereit erklärt habe, stehe ihm in dieser Höhe deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil dieser nur die erforderlichen [X.] erfasse und Rechtsanwaltskosten in Höhe der [X.] nicht erforderlich gewesen seien. Ungeachtet etwaiger sonstiger schadensrechtlicher Bedenken gegen diese Begründung verkennt das [X.], dass der Schuldner nach der gesetzlichen Wertung keinen Vorteil aus der Möglichkeit einer Bera-tungshilfe ziehen soll. Nach der Begründung des Entwurfs zum Beratungshilfe-gesetz soll der Gegner des Rechtsuchenden, der gesetzlich verpflichtet ist, die-sem die Kosten der Verfolgung seiner Rechte, etwa als Verzugsschaden, zu ersetzen, keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch den Einsatz öffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt worden ist ([X.]. 8/3311, [X.]). Aus diesem Grund hat der Gegner des Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung der Rechte zu ersetzen, § 9 Satz 1 [X.]. Es besteht Einigkeit, dass mit der gesetzlichen Vergütung dieje-nige Vergütung gemeint ist, die sich aus den [X.]en ergibt und nicht etwa die Vergütung, die im Rahmen der Beratungshilfe entsteht ([X.]/ Schmidt-[X.], [X.], 19. Aufl., [X.] 2500-2508, Rn. 19; [X.] in [X.] [X.], 4. Aufl., Vorbemerkung 2.5 [X.] Rn. 63; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 44 Rn. 39; [X.]/Trenk-Hinterberger, [X.], § 9 Rn. 1; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 6. Aufl., § 9 Rn. 1; Schaich, [X.]. 1981, 4; [X.], [X.] 1986, 349). 11 - 7 - Danach kann nicht angenommen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts außerhalb der Beratungshilfe ein Verstoß gegen die Schadens-minderungspflicht ist. Auch entfällt bei wertender Betrachtung nicht der Zurech-nungszusammenhang zwischen dem Verzug eines Schuldners und dem Scha-den, der einem Gläubiger durch die Bezahlung der gesetzlichen Vergütung an den Anwalt entstanden ist, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, Beratungs-hilfe in Anspruch zu nehmen. 12 Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Wertung der Schuldner keinen Vorteil aus der Möglichkeit einer Beratungshilfe ziehen soll, besteht ent-gegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, den Schadensersatzan-spruch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Gläubigers gegen seinen Anwalt zuzusprechen. 13 [X.] Kuffer [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2009 - 21 C 1511/08 (X[X.]) - [X.], Entscheidung vom 09.09.2010 - 1 S 709/09 -

Meta

VII ZR 169/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. VII ZR 169/10 (REWIS RS 2011, 9072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9072

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