1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2154
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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