Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 3 StR 283/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1961

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Gegenstand

Vermögensabschöpfung beim Betäubungsmittelhandel: Berücksichtigung der unentgeltlichen Abgabe von Teilmengen an Vermittler


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.360 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes der [X.] in Höhe von 32.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von [X.]n (§§ 73, 73c StGB) bedarf hingegen der Korrektur. Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe bei den ersten vier Taten jeweils ein Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 8 € veräußert, mithin insgesamt 32.000 € erlangt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach dem jeweiligen Ankauf des Marihuanas dem Vermittler des Geschäfts je 20 Gramm kostenfrei überließ. Damit reduzierte sich die Menge, die der Angeklagte verkaufte, um insgesamt 80 Gramm. Deshalb erlangte er als Veräußerungserlös insgesamt 640 € weniger, mithin 31.360 €. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

4

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Paul   

        

Berg     

        

Erbguth     

        

Meta

3 StR 283/20

20.08.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 8. Juni 2020, Az: 8032 Js 36486/19 - 5 KLs

§ 73 StGB, § 73c StGB, § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 3 StR 283/20 (REWIS RS 2020, 1961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1961

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