Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.2011, Az. VIII B 31/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 7979

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Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung


Leitsatz

1. NV: Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung als unzulässig ist ausnahmsweise die Beschwerde gegeben .

2. NV: Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zulässig .

Tatbestand

1

I. Ungeachtet des auf Abweisung lautenden Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Finanzgericht ([X.]) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Protokollberichtigung ausweislich der Gründe in der Sache als unzulässig abgelehnt (oder verworfen), weil er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

2

II. Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des [X.] insoweit aufzuheben, als er zum Antrag auf Protokollberichtigung ergangen ist. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen zur Fortsetzung des Verfahrens (entsprechend § 155 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

3

1. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Protokollberichtigung unzulässig, weil die Berichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter erfolgen kann (vgl. Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.). Hingegen ist die Beschwerde zulässig u.a. dann, wenn --wie im [X.] geltend gemacht wird, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig erfolgt sei (Gräber/[X.], a.a.[X.], § 94 Rz 21, m.w.N.).

4

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des [X.] ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Im Unterschied zur Protokollergänzung nach § 94 [X.]O [X.]. § 160 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu Beschluss des [X.] --BFH-- vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, [X.], 774) kann die Protokollberichtigung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder auch nach Einlegung von Rechtsmitteln von Amts wegen oder auf Antrag "jederzeit" erfolgen (§ 94 [X.]O [X.]. § 164 Abs. 1 ZPO; Gräber/[X.], a.a.[X.], § 94 Rz 20, m.w.N.).

5

Da der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, soweit er den Antrag auf Protokollberichtigung betrifft, erübrigt sich hier eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Entscheidung über die Protokollberichtigung in der Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters infolge Übersetzung liegt (vgl. [X.] vom 15. Juli 2010 [X.]/09, [X.], 2090; Gräber/[X.], a.a.[X.], § 94 Rz 20, m.w.N.).

Meta

VIII B 31/11

04.04.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2011, Az: 12 K 326/06 F, Beschluss

§ 94 FGO, § 164 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.04.2011, Az. VIII B 31/11 (REWIS RS 2011, 7979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7979

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