Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. KVR 17/08

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 910

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[X.]B[X.]SCHLUSS [X.] 17/08 [X.]erkündet am: 11. November 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftstelle in der [X.] Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Bau und Hobby [X.] § 20 a) [X.]ine [X.]erpfli[X.]htung von Fran[X.]hisenehmern, die sortimentstypis[X.]he Ware al-lein vom Fran[X.]hisegeber zu beziehen, ist im Regelfall keine unbillige Behin-derung i.S. des § 20 [X.]. b) Fran[X.]hisenehmer werden au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h unbillig behindert, dass der Fran[X.]hisegeber, der ihnen gegenüber als Großhändler auftritt, na[X.]h dem In-halt der [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, [X.], [X.], [X.] und ähnli[X.]he [X.]inkaufsvorteile, die ihm von seinen Lieferanten ge-währt werden, in vollem Umfang an die Fran[X.]hisenehmer weiterzugeben. [X.]) Au[X.]h die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer ni[X.]ht vollständigen Weitergabe von [X.] ist grundsätzli[X.]h keine unbillige Behinderung. [X.], Bes[X.]hl. v. 11. November 2008 - [X.] 17/08 - [X.] - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he [X.]erhand-lung vom 11. November 2008 dur[X.]h den Präsidenten des Bundesgeri[X.]htshofs Prof. Dr. [X.], [X.] [X.] und die Ri[X.]h-ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Be[X.]k und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Beigeladenen gegen den Bes[X.]hluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Düsseldorf vom 16. Januar 2008 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens sowie die zur zwe[X.]kentspre[X.]henden [X.]rledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. Der Wert des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens wird auf 150.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] GmbH (im Folgenden: Praktiker) ist eine To[X.]htergesells[X.]haft der P.

A[X.] Deren An- teile hielt bis November 2005 die [X.] zu 100%. Praktiker vertreibt im so- genannten dualen [X.]ertriebssystem Bau- und Heimwerkerprodukte. Dazu führt 1 - 3 - sie etwa 275 Baumarktfilialen unter der Bezei[X.]hnung "Praktiker" als Regiebe-triebe. Darüber hinaus unterhält sie Fran[X.]hisebeziehungen mit etwa 20 Fran[X.]hisenehmern, die Baumärkte, zumeist unter der Bezei[X.]hnung "extra Bau & Hobby Markt" oder "TopBau-Center Baumarkt", betreiben. Die Beigela-dene, die Bau und Hobby Baumarkt GmbH & Co. KG (im Folgenden: Bau und Hobby), betrieb als Fran[X.]hisenehmerin von Praktiker bis Januar 2006 den TopBau-Center Baumarkt in [X.]. Zum [X.] heißt es in § 6 des für eine Laufzeit von fünf Jahren ges[X.]hlossenen Fran[X.]hisevertrages: 1. Um die [X.]inheitli[X.]hkeit der Qualität des "[X.] zu gewährleisten, verpfli[X.]htet si[X.]h der Fran[X.]hisenehmer, das systemtypis[X.]he Warensortiment nur vom Fran[X.]hisegeber zu beziehen. 2. Handelsware, die der Fran[X.]hisenehmer ni[X.]ht von dem Fran[X.]hisegeber beziehen kann, insbesondere lokale Spezialitäten, darf der Fran[X.]hisenehmer von anderen Lieferanten beziehen, wenn die einzelnen Artikel in Art, Qualität, Zusammensetzung und Preisniveau zum Sortiment des "[X.] passen und den bestmögli[X.]hen [X.]erkaufsumsatz des übrigen "[X.] ni[X.]ht stören. Der [X.]inkauf der Sortimentsware für die [X.] und die Fran-[X.]hisebetriebe erfolgte über eine zentrale Bes[X.]haffungsorganisation des M. - Konzerns. Die [X.] handelte mit den vers[X.]hiedenen Lie- feranten die Rahmenbedingungen der Lieferverträge aus. Der Lieferant über-mittelte na[X.]h Auslieferung der abgerufenen Waren die Re[X.]hnungen an die M. A[X.][X.]ount Pro[X.]essing GmbH. Dort wurden die Re[X.]hnungen erfasst und an Praktiker weitergeleitet, wo die Re[X.]hnungen geprüft und zur Zahlung freigegeben wurden. Sodann wurden die Re[X.]hnungen an die M. In- [X.] weitergeleitet, von der sie bezahlt wurden. Praktiker übermittelte den Fran[X.]hisenehmern wö[X.]hentli[X.]h die jeweiligen Lieferantenre[X.]hnungen in Kopie und bu[X.]hte die Re[X.]hnungsbeträge von den Konten der Fran[X.]hisenehmer ab. Die beim Abs[X.]hluss der Rahmenverträge ausgehandelten [X.], [X.], Rü[X.]k-2 - 4 - vergütungen und ähnli[X.]hen [X.]inkaufsvorteile wurden ni[X.]ht zu 100% an die Fran-[X.]hisenehmer weitergeleitet. Zu deren Gunsten wurde ein sogenannter Belegab-zug von den Re[X.]hnungsbeträgen abgesetzt, der je na[X.]h Lieferant zwis[X.]hen [X.]a. 0,5 und 5% s[X.]hwankte. Überdies wurde eine Rü[X.]kvergütung in Höhe von mo-natli[X.]h 3,8% der getätigten Umsätze gewährt. 3 Mit Bes[X.]hluss vom 8. Mai 2006 hat das [X.], soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Bedeutung, festgestellt, dass Praktiker [X.] Fran[X.]hisenehmer des Praktiker Fran[X.]hisesystems unbillig behindert habe, soweit sie diesen Fran[X.]hisenehmern eine hundertprozentige Bezugspfli[X.]ht be-zügli[X.]h des systemtypis[X.]hen Warensortiments auferlegt und zuglei[X.]h die erziel-ten [X.]inkaufsvorteile, die bei Lieferungen für Fran[X.]hisenehmer bei Praktiker oder verbundenen Unternehmen angefallen seien, ni[X.]ht an die jeweiligen Fran[X.]hise-nehmer weitergeleitet habe; diese [X.]erhaltensweise verstoße in ihrer [X.] gegen § 20 Abs. 1 i.[X.]. mit Abs. 2 [X.]. Auf die Bes[X.]hwerde von Praktiker hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den Be-s[X.]hluss insoweit aufgehoben ([X.] [X.]/[X.] 2235). Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die von dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde von Bau und Hobby. [X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist unbegründet. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat den Bes[X.]hluss des [X.]s zu Re[X.]ht - soweit im Re[X.]htsbes[X.]hwer-deverfahren von Interesse - aufgehoben. 5 1. Zur Begründung hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ausgeführt: 6 - 5 - Die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer nur einges[X.]hränkten Weitergabe von [X.] im Rahmen des - mittlerwei-le beendeten - Fran[X.]hisevertrages erfülle ni[X.]ht die [X.]oraussetzungen des § 20 Abs. 1 Fall 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dabei könne offenbleiben, ob Praktiker [X.] dieser [X.]ors[X.]hriften sei und ob der TopBau-Center Baumarkt in [X.]mit einem [X.] in [X.]

auf demselben [X.] Markt tätig sei. Zwar seien sowohl die Bezugsbindung als au[X.]h die Ni[X.]ht-weitergabe sämtli[X.]her [X.]inkaufsvorteile gegebenenfalls Behinderungen i.S. des § 20 Abs. 1 [X.]. Diese Behinderungen seien aber jedenfalls ni[X.]ht unbillig. 7 Das gelte zum einen für die Alleinbezugsverpfli[X.]htung. [X.]ine derartige Regelung sei na[X.]h Art. 5 lit. [X.] ([X.]) Nr. 2790/1999 ([X.]) vom An-wendungsberei[X.]h des Art. 81 Abs. 1 [X.] freigestellt, worauf im Rahmen der [X.] na[X.]h § 20 [X.] zurü[X.]kgegriffen werden könne. Zum anderen sei es au[X.]h ni[X.]ht unbillig, dass Praktiker ni[X.]ht sämtli[X.]he [X.]inkaufsvorteile wei-tergegeben habe. Praktiker dürfe ihren eigenen [X.]n günstigere [X.] gewähren als den Fran[X.]hisenehmern. Weder könne dabei eine Absi[X.]ht festgestellt werden, die Fran[X.]hisenehmer vom Markt zu verdrän-gen, no[X.]h erwa[X.]hse daraus eine konkrete und ernsthafte Gefahr für den Be-stand des [X.]. Praktiker habe für ihr [X.]orgehen eine na[X.]hvollziehbare Begründung gegeben. Sie behalte einen Teil der [X.]inkaufsvorteile als [X.]ergütung für ihre Großhändlertätigkeit ein. Das ers[X.]heine angemessen, weil diese [X.] na[X.]h dem Fran[X.]hisevertrag ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Fran[X.]hisegebühr abge-golten sei. Im Übrigen sei der Wettbewerb dadur[X.]h ni[X.]ht gefährdet worden. Im Gegenteil habe Bau und Hobby trotz rü[X.]kläufiger Umsatzzahlen in der Bran[X.]he ihren Umsatz in den Jahren 2003 bis 2005 kontinuierli[X.]h steigern können. 8 - 6 - S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h die Kombination dieser beiden Maßnahmen ni[X.]ht unbillig. Ob der einbehaltene Anteil der [X.]inkaufsvorteile der Höhe na[X.]h gere[X.]ht-fertigt sei, müsse im Rahmen dieses [X.]erfahrens ni[X.]ht überprüft werden. 9 10 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde stand. 11 Die [X.]erfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass ein bere[X.]htigtes Interesse i.S. des § 32 Abs. 3 [X.] besteht, eine etwaige Zuwi-derhandlung gegen [X.]ors[X.]hriften des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hrän-kungen au[X.]h no[X.]h na[X.]h der Beendigung des Fran[X.]hisevertrages festzustellen. Das begegnet keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken, s[X.]hon weil Praktiker das Fran-[X.]hisesystem ni[X.]ht insgesamt aufgegeben hat. Für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ist als ri[X.]htig zu unterstellen, dass Praktiker [X.] des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist. Ohne Re[X.]htsfehler hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenommen, dass sowohl die [X.]erpfli[X.]htung ge-mäß § 6 des Fran[X.]hisevertrages, das systemtypis[X.]he Warensortiment - soweit angeboten - zu 100% von Praktiker zu beziehen, als au[X.]h die Ni[X.]htweitergabe von [X.] (sog. ki[X.]k-ba[X.]ks) an Bau und Hobby Behinderungen i.S. des § 20 Abs. 1 [X.] darstellen. 12 Diese Behinderungen waren aber ni[X.]ht unbillig i.S. der Norm. 13 a) Bei dem Merkmal der Unbilligkeit kommt es auf eine umfassende Ab-wägung aller beteiligten Interessen im [X.]inzelfall an. Am Maßstab der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Funktion des Gesetzes ist zu prüfen, ob 14 - 7 - die Handlungsfreiheit des betroffenen Unternehmens unangemessen einge-s[X.]hränkt und dadur[X.]h die Interessen des behindernden Unternehmens in re[X.]ht-li[X.]h zu missbilligender Weise auf Kosten des betroffenen Unternehmens ver-wirkli[X.]ht werden sollen ([X.] 38, 90, 102 - Treuhandbüro; [X.] 96, 337, 347 - Abwehrblatt II; [X.] 129, 203, 210 ff. - [X.]; [X.], Bes[X.]hl. v. 3.5.1988 - K[X.]Z 1/87, [X.]/[X.], jeweils zu dem im Wesentli[X.]hen inhaltsglei-[X.]hen § 26 Abs. 2, 4 [X.]; [X.] 160, 67, 77 - [X.]). Ob eine Unbilligkeit i.S. des § 20 [X.] - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung meint - zwingend auss[X.]heidet, wenn das zu beurteilende [X.]erhalten dur[X.]h eine Gruppenfreistellungsverordnung von dem [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] freige-stellt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Wertung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts in die Abwägung na[X.]h § 20 Abs. 1 [X.] einzubeziehen ([X.], [X.]. v. 4.11.2003 - [X.], [X.]/[X.] 1203, 1205 - Depotkosmetik im [X.]; [X.] in [X.]/Mestmä[X.]ker, [X.], 4. Aufl., § 20 Rdn. 147; S[X.]hultz in [X.]/Bunte, Kartellre[X.]ht, 10. Aufl., § 20 [X.] Rdn. 138). b) Dana[X.]h ist die Alleinbezugspfli[X.]ht von Bau und Hobby na[X.]h § 6 Abs. 1 des Fran[X.]hisevertrages ni[X.]ht unbillig i.S. des § 20 Abs. 1 [X.], ohne dass es auf die Befugnis na[X.]h § 6 Abs. 2 ankäme, "lokale Spezialitäten" und sonstige von Praktiker ni[X.]ht angebotene Artikel unter bestimmten [X.]orausset-zungen anderweitig zu beziehen. 15 Ob die Alleinbezugspfli[X.]ht eine [X.]bes[X.]hränkung i.S. des Art. 81 Abs. 1 [X.] darstellt, kann offenbleiben (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 28.1.1986 - 161/84, [X.]/[X.]/MU[X.] 693 [X.]. 14 ff. - [X.]). Jedenfalls ist sie gemäß Art. 2 [X.] 2790/1999 vom [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] frei-gestellt. Der [X.]ertrag fiele gegebenenfalls als vertikale wettbewerbsbes[X.]hrän-kende [X.]ereinbarung in den Anwendungsberei[X.]h der [X.]erordnung 16 - 8 - Nr. 2790/1999. [X.]r enthält keine Klausel, die na[X.]h Art. 4 einer Freistellung ent-gegenstünde. Insbesondere ist Art. 4 lit. d ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Dana[X.]h gilt die Freistellung ni[X.]ht für [X.]ereinbarungen, die eine Bes[X.]hränkung von [X.] zwis[X.]hen Händlern innerhalb eines selektiven [X.]ertriebssystems bezwe-[X.]ken. Das duale Absatzsystem von Praktiker - einerseits [X.]erkauf dur[X.]h eigene [X.], andererseits Absatz über das Fran[X.]hisesystem - ist kein selekti-ves [X.]ertriebssystem i.S. des Art. 1 lit. d [X.] 2790/1999. Dana[X.]h fallen unter diesen Begriff [X.]ertriebssysteme, in denen si[X.]h der Lieferant verpfli[X.]htet, die [X.]ertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkma-le ausgewählt werden, und in denen si[X.]h diese Händler verpfli[X.]hten, die betref-fenden Waren ni[X.]ht an Händler zu verkaufen, die ni[X.]ht zum [X.]ertrieb zugelassen sind. Weder war Praktiker verpfli[X.]htet, nur an seine Fran[X.]hisenehmer zu liefern, no[X.]h war es diesen verboten, die Ware an andere, ni[X.]ht zu dem Fran[X.]hisesys-tem gehörende Händler weiterzuverkaufen. Sie wurden wegen der Bezugsbin-dung au[X.]h der anderen Fran[X.]hisenehmer ledigli[X.]h daran gehindert, diese zu beliefern. Die Freistellung s[X.]heitert au[X.]h ni[X.]ht an Art. 5 lit. [X.] Nr. 2790/1999. Das in der auss[X.]hließli[X.]hen Bezugsbindung gegebenenfalls liegende Wettbe-werbsverbot ist ni[X.]ht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre vereinbart [X.]. [X.]erstößt damit die [X.]ereinbarung einer Bezugsbindung ni[X.]ht gegen Ge-meins[X.]haftsre[X.]ht, sind au[X.]h im Übrigen - unbes[X.]hadet der Frage, ob das inner-staatli[X.]he Re[X.]ht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]O ([X.]) Nr. 1/2003 strengere [X.] stellen darf als das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht - keine Gründe ersi[X.]htli[X.]h, warum in der Bezugsbindung eine unbillige Behinderung i.S. des § 20 Abs. 1 [X.] liegen sollte. Die Bezugsbindung diente na[X.]h dem Wortlaut des [X.]ertrages dem Zwe[X.]k, die [X.]inheitli[X.]hkeit der Qualität des "[X.] zu gewährleisten. Der [X.]rfolg eines [X.]ertriebsfran[X.]hisesystems beruht wesentli[X.]h 17 - 9 - darauf, dass Identität und Ansehen der [X.]ertriebsorganisation gewahrt werden; denn nur so kann der einzelne Fran[X.]hisenehmer daraus einen Gewinn ziehen ([X.] [X.]/[X.]/MU[X.] 693 [X.]. 15 ff. - [X.]). Dazu bedarf es der Si-[X.]herstellung eines einheitli[X.]hen Qualitätsstandards dur[X.]h den Fran[X.]hisegeber. Angesi[X.]hts des Umfangs des Gesamtsortiments - [X.]a. 40.000 Artikel - rei[X.]hte dafür eine bloße Kontrolle in den einzelnen Ges[X.]häftslokalen ni[X.]ht aus, au[X.]h wenn der [X.]inkauf sämtli[X.]her Artikel in dem von Praktiker vorgegebenen Wa-renwirts[X.]haftssystem erfasst wurde. [X.] kann, ob die [X.]ereinbarung der Bezugsbindung eine wett-bewerbsbes[X.]hränkende Abrede i.S. des § 1 [X.] darstellt (vgl. Zimmer in [X.]/Mestmä[X.]ker aaO § 1 [X.] Rdn. 367). Jedenfalls wäre sie gemäß § 2 Abs. 2 [X.] aufgrund der [X.]O Nr. 2790/1999 vom [X.]erbot des § 1 [X.] freige-stellt. 18 [X.]) Au[X.]h der Umstand, dass die von Praktiker und den mit ihr verbunde-nen Konzernunternehmen erzielten [X.]inkaufsvorteile ni[X.]ht vollständig weiterge-geben worden sind, begründet keine Unbilligkeit i.S. von § 20 Abs. 1 [X.]. 19 Der Senat hat in seiner [X.]nts[X.]heidung "Preisbindung dur[X.]h Fran[X.]hisege-ber I" ausgeführt, dass in einem Fran[X.]hisesystem keine gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht des Fran[X.]hisegebers besteht, die von ihm ausgehandelten [X.]inkaufsvorteile in vol-lem Umfang an die Fran[X.]hisenehmer - gegebenenfalls anteilig neben den [X.] - herauszugeben ([X.], [X.]. v. 2.2.1999 - [X.], NJW 1999, 2671, 2675 f., insoweit in [X.] 140, 342 und [X.]/[X.] 264 ni[X.]ht abge-dru[X.]kt; offengelassen in [X.], [X.]. v. 20.5.2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1635, 1637 - Apollo-Optik). [X.]r hat diese Pfli[X.]ht ledigli[X.]h im [X.]inzelfall den Rege-lungen des jeweiligen Fran[X.]hisevertrages entnommen ([X.] NJW-RR 2003, 20 - 10 - 1635, 1637 - Apollo-Optik; [X.]. v. 20.5.2003 - [X.], [X.]/[X.] 1170, 1172 - Preisbindung dur[X.]h Fran[X.]hisegeber II; ebenso [X.], [X.]. v. 22.2.2006 - [X.]III ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776, 778 - [X.]). Bei dieser [X.]ertragsauslegung hat der Senat darauf abgestellt, dass für die [X.]rrei[X.]hbarkeit optimaler Ge-s[X.]häftserfolge des Fran[X.]hisenehmers im Wettbewerb mit konkurrierenden [X.] au[X.]h und insbesondere günstige [X.]inkaufsbedingungen von auss[X.]hlag-gebender Bedeutung sind. Dem sind allerdings die Interessen des Fran[X.]hise-gebers gegenüberzustellen. Je na[X.]h Ausgestaltung der [X.] hat au[X.]h er ein bere[X.]htigtes Interesse, einen Teil der [X.]inkaufsvorteile behalten zu dürfen, um damit zusätzli[X.]he von ihm zu erbringende Leistungen vergütet zu erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er - wie übli[X.]h bei [X.]ertriebs-fran[X.]hiseverträgen - die Funktion eines Großhändlers übernimmt. In diesem Fall ma[X.]ht er mit der [X.]inbehaltung eines Teils der [X.]inkaufsvorteile von seinem Re[X.]ht zur freien Preisbildung Gebrau[X.]h (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.1991 - [X.], [X.]/[X.], 2758 f. - Aktionsbeträge; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.]/[X.], 2404 - Krankentransporte). Na[X.]h diesen Grundsätzen hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht ange-nommen, dass die ni[X.]ht vollständige Weitergabe der [X.]inkaufsvorteile ni[X.]ht un-billig i.S. des § 20 Abs. 1 [X.] ist. 21 Dazu hat es zutreffend angenommen, dass die einzelnen, die [X.] Kaufverträge einerseits zwis[X.]hen den Lieferanten und Praktiker und andererseits zwis[X.]hen Praktiker und Bau und Hobby ges[X.]hlossen wurden. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde greift das ohne [X.]rfolg an. Bereits der Wortlaut des Fran[X.]hisevertrages spri[X.]ht dafür, dass Praktiker selbst als [X.]erkäuferin [X.]. So heißt es in § 6 des [X.]ertrages, der Fran[X.]hisenehmer verpfli[X.]hte si[X.]h, das systemtypis[X.]he Warensortiment "nur vom Fran[X.]hisegeber" zu beziehen. Au[X.]h 22 - 11 - die Umstände, dass ein [X.]igentumsvorbehalt zugunsten von Praktiker vereinbart ist und die Lieferantenre[X.]hnungen an Praktiker geri[X.]htet sind, spre[X.]hen für de-ren Stellung als Großhändler. 23 Unter diesen Umständen ers[X.]heint es ni[X.]ht unbillig, dass Praktiker einen Teil der [X.]inkaufsvorteile als [X.]ergütung für diese Tätigkeit einbehält. Sie hat ne-ben dem [X.] und der Abwi[X.]klung des Zahlungsverkehrs dur[X.]h das von ihr beauftragte Konzernunternehmen insbesondere das Risiko von Insolvenzen der Fran[X.]hisenehmer zu tragen, das - wie das Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht zutreffend angenommen hat - dur[X.]h den [X.]igentumsvorbehalt ni[X.]ht [X.] abgede[X.]kt ist. Au[X.]h ist sie den Fran[X.]hisenehmern gegenüber gewähr-leistungspfli[X.]htig. Ob die Höhe der einbehaltenen [X.]orteile angemessen ist, hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht offengelassen. Das [X.] hat nämli[X.]h bei seiner Feststellung ni[X.]ht na[X.]h der Höhe der einbehaltenen [X.]orteile differenziert. Deshalb kommt es auf die insoweit erhobene [X.]erfahrensrüge der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht an. Jedenfalls hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler festgestellt, dass die [X.] ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Fran[X.]hisegebühr abgede[X.]kt war. Dass Praktiker auf diese Weise den eigenen [X.]n mögli[X.]her-weise günstigere [X.]inkaufspreise eingeräumt hat als den konzernfremden Fran-[X.]hisenehmern, begründet ebenfalls keine Unbilligkeit (vgl. [X.], Bes[X.]hl. v. 29.6.1982 - [X.] 5/81, [X.]/[X.] 1947, 1949 - [X.] Wo[X.]henblatt, zu § 26 Abs. 2 [X.] a.F.). Denn niemand ist verpfli[X.]htet, zu seinen Lasten fremden Wettbewerb zu fördern ([X.] [X.]/[X.], 2758 - Aktionsbeträge). 24 S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.]inkaufsvorteile ganz überwiegend auf der Na[X.]hfragema[X.]ht der [X.] von Praktiker beruhen. 25 - 12 - Das von den Fran[X.]hisenehmern na[X.]hgefragte [X.]inkaufsvolumen ma[X.]ht na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts weniger als 1,5% des Gesamtum-satzes aus. 26 d) Waren somit weder die [X.]ereinbarung einer Alleinbezugspfli[X.]ht no[X.]h die ni[X.]ht vollständige Weitergabe der [X.]inkaufsvorteile unbillig i.S. des § 20 Abs. 1 [X.], gilt dasselbe au[X.]h für die Kombination dieser beiden [X.]lemente des [X.]ertragsverhältnisses. Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht das [X.] geltend, bei einer derartigen [X.]ertragsgestaltung habe es der Fran[X.]hisegeber in der Hand, seine Lieferanten zu einer [X.]rhöhung der [X.]inkaufsvorteile bei glei[X.]hzeitiger [X.]rhöhung der [X.]er-kaufspreise zu bewegen und dadur[X.]h die Gewi[X.]hte zu seinen Gunsten zu ver-s[X.]hieben, ohne dass die Fran[X.]hisenehmer dies erkennen, ges[X.]hweige denn si[X.]h dagegen wehren könnten. Zum einen bestünde diese Gefahr au[X.]h dann, wenn die Fran[X.]hisenehmer keiner hundertprozentigen Bezugsbindung [X.] wären. Dann könnten sie zwar [X.]ertragsbeziehungen zu den Lieferanten begründen, erführen dadur[X.]h aber ni[X.]ht, wel[X.]he [X.]inkaufsvorteile Praktiker auf-grund seiner unglei[X.]h größeren Na[X.]hfragema[X.]ht erhält. Zum anderen kann ein an si[X.]h zulässiges [X.]erhalten ni[X.]ht allein deshalb unzulässig sein, weil im [X.]in-zelfall die Gefahr besteht, dass es dabei zu einem Missbrau[X.]h kommt. Das Be-rufungsgeri[X.]ht hat keine Tatsa[X.]hen festgestellt, die dafür sprä[X.]hen, dass [X.] tatsä[X.]hli[X.]h die Preise in der vom [X.] dargestellten Weise manipuliert. Im Gegenteil entspri[X.]ht es au[X.]h dem Interesse von Praktiker, dass die Fran[X.]hisenehmer ihre Waren zu günstigen [X.]inkaufspreisen beziehen und damit ihren Umsatz im Wettbewerb mit anderen Baumärkten steigern können. Denn dadur[X.]h erhöhen si[X.]h die umsatzabhängige Fran[X.]hisegebühr sowie die von Praktiker einbehaltenen [X.]inkaufsvorteile. [X.]iner Bena[X.]hteiligung nur einzel-27 - 13 - ner Fran[X.]hisenehmer [X.] wie es das [X.] in der mündli[X.]hen [X.] für mögli[X.]h gehalten hat [X.], etwa um in der Folge einen besonders lukrativen Standort selbst übernehmen zu können, würde das Diskriminierungs-verbot des § 20 Abs. 1, 2 [X.] entgegenstehen. 28 III. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 78 Satz 2 [X.]. [X.]in Anlass, der Beigeladenen die im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren entstandenen Kosten des [X.]s aufzuerlegen, besteht ni[X.]ht. [X.] Bornkamm Raum

Meier-Be[X.]k Strohn [X.]orinstanz: [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 16.01.2008 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVR 17/08

11.11.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. KVR 17/08 (REWIS RS 2008, 910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 910

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