Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.07.2016, Az. 26 W (pat) 506/13

26. Senat | REWIS RS 2016, 7677

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MUSIC MONSTER (Wort-Bild-Marke)/MONSTER MUSIC (Unionsmarke)/MONSTER (Unionsmarke)/MONSTER (Unionsmarke)/MONSTER" – Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr – zur Rechtsmitteleinlegung der Widersprechenden und Erinnerungsführerin – Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres ist grundsätzlich ausgeschlossen – zulässige Erhebung der Anschlussbeschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 48 701

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 25. Juli 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters kraft Auftrags Schödel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 25. Oktober 2012 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 004 956 711 für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Verzeichnisse im [X.] sowie in anderen Kommunikationsnetzen, insbesondere für die Bereiche Musik, Rundfunk und Unterhaltung; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken mit [X.]adressen und Links; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen; Ausstrahlung und Übermittlung von Rundfunksendungen, Daten und Datensammlungen im [X.] und anderen audiovisuellen Medien sowie zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten;

Klasse 41:  Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen auch in elektronischer Form, über Datenbanken und insbesondere Online-Dienste, auf Abruf, im Abonnement oder mit freiem Zugang (ausgenommen für Werbezwecke)

angeordnet worden ist. Auch insoweit wird der Widerspruch aus der Unionsmarke 004 956 711 zurückgewiesen.

2. Die [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (dunkelblau, hellblau, türkis, weiß)

Abbildung

2

ist am 25. Juli 2007 angemeldet und am 20. November 2007 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 307 48 701 eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der

3

[X.]: Aus dem [X.] herunterladbare Computersoftware; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Tönen, Bildern oder anderen Daten; (herunterladbare) digitale Musik aus dem [X.];

4

Klasse 35: Werbung für Dritte über das [X.] und andere Kommunikationsnetze; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Dateienverwaltung mittels Computer;

5

Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Verzeichnisse im [X.] sowie in anderen Kommunikationsnetzen, insbesondere für die Bereiche Musik, Rundfunk und Unterhaltung; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken mit [X.]adressen und Links; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen; Ausstrahlung und Übermittlung von Rundfunksendungen, Daten und Datensammlungen im [X.] und anderen audiovisuellen Medien sowie zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten;

6

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen auch in elektronischer Form, über Datenbanken und insbesondere Online-Dienste, auf Abruf, im Abonnement oder mit freiem Zugang (ausgenommen für Werbezwecke);

7

Klasse 42:  Erstellen, Entwickeln, Weiterentwickeln, Pflegen und Installieren von Software; Bereitstellen von Suchmaschinen zum Abrufen von Daten aus einem weltweiten Computernetz.

8

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 21. Dezember 2007 veröffentlicht worden ist, hat die Widersprechende Widerspruch erhoben u. a.

9

1. aus der Unionswortmarke

[X.] [X.]

die am 16. März 2007 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 004 956 711 eingetragen worden ist für Waren der

[X.]: Ton- und Videoaufzeichnungen;

2. aus der Unionswortmarke

[X.]

die am 10. Januar 2005 beim [X.] unter der Nummer 003 481 785 eingetragen worden ist für Waren der

[X.]: Geräte für die Verstärkung, den Empfang und die Konvertierung von elektrischen und elektromagnetischen Signalen, nämlich Kabel, Drähte, Verbindungselemente, und Steuereinrichtungen zur Verwendung mit elektrischen, elektronischen und Computergeräten; Lautsprecher; Stereoverstärker, Speichermedien, nämlich mit Musik bespielte [X.]; [X.]; Ausrüstungen und Zubehör für Mobiltelefone; [X.] und -zubehör; Tonanlagen und Zubehör; Videoausrüstungen und Zubehör; elektronische Spielausrüstung und Zubehör; elektrische Bauteile zur Leistungssteuerung und Zubehör; Energieanpassungsgeräte; wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Stromzellen sowie Stromzellenladegeräte;

3. aus der Unionswortmarke

[X.]

die am 7. Juni 2004 beim [X.] unter der Nummer 003 142 271 eingetragen worden ist für Waren der

[X.]: Geräte zur Übertragung, Verstärkung, zum Empfang und zur Umwandlung elektrischer und elektromagnetischer Signale, nämlich Kabel, Drähte, Verbindungselemente und Steuerungsvorrichtungen zur Verwendung mit elektrischen, elektronischen und Computergeräten in der Auto- und Schifffahrtsindustrie, Lautsprecher, Stereoverstärker, Bestandteile und Zubehör für die elektrische Leistungsregelung in der Auto- und Schifffahrtsindustrie; Mobiltelefonausrüstung und Zubehör für die Auto- und die Schifffahrtsindustrie;

Klasse 12: Geräte zur Übertragung, Verstärkung, zum Empfang und zur Umwandlung elektrischer und elektromagnetischer Signale, nämlich Kabel, Drähte, Verbindungselemente und Steuerungsvorrichtungen zur Verwendung mit elektrischen, elektronischen und Computergeräten in der Auto- und Schifffahrtsindustrie, Lautsprecher, Stereoverstärker, Bestandteile und Zubehör für die elektrische Leistungsregelung in der Auto- und Schifffahrtsindustrie; Mobiltelefonausrüstung und Zubehör für die Auto- und die Schifffahrtsindustrie;

4. und aus der Wortmarke

[X.]

die am 23. März 1995 beim [X.] unter der Nummer 2 903 581 eingetragen worden ist für Waren der

[X.]: Kabel und Drähte zur Übertragung elektrischer Informationen sowie Verbindungsbauelemente für diese, und zwar zur Verwendung bei Audio- und Videoanlagen für den Heimgebrauch, bei [X.] und bei elektrischen Musikinstrumenten; Stromverteilervorrichtungen für Fahrzeuge.

Abbildung[X.] [X.] (004 956 711) teilweise, nämlich für die Waren der [X.] sowie die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, gelöscht und die Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 1.) hat sie zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 wiesen mit den Widerspruchswaren „Ton- und Videoaufzeichnungen“ in Klasse 9 eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf, weil die beteiligten Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produzenten von Ton- und Videoaufnahmen diese auch gleichzeitig zum Download oder zur Veröffentlichung ins [X.] einstellten. Dagegen seien sich die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 der jüngeren Marke und die Widerspruchswaren der Klasse 9 nicht ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1.) sei durchschnittlich. Ein erhöhter Schutzumfang aufgrund Verkehrsbekanntheit habe die Widersprechende anhand der eingereichten Unterlagen nicht belegen können. Den gebotenen durchschnittlichen Abstand zur Widerspruchsmarke zu 1.) halte die angegriffene Marke nicht ein. Zwar seien die Marken aufgrund der bildlichen Ausgestaltung der jüngeren Marke im Gesamteindruck ausreichend weit voneinander entfernt, jedoch bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr, da die angegriffene Marke vom Verkehr nur als „[X.] [X.]“ benannt werde und sich damit aus denselben, nur umgestellten Wörtern wie die Widerspruchsmarke zu 1.) zusammensetze. Da keine der beiden Wortkombinationen einen fest umrissenen Sinngehalt habe, sondern ihre Bedeutung vage und unbestimmt sei, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr die Reihenfolge der einzelnen Wortbestandteile der Vergleichsmarken verwechsle. Hinsichtlich der gleich lautenden Widerspruchswortmarken „[X.]“ zu 2.), 3.) und 4.) bestehe selbst bei teilweise identischen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr, da sich die Zeichen hinreichend voneinander unterschieden. Da die Widersprechende einen höheren Schutzumfang dieser drei Widerspruchsmarken nicht ausreichend belegt habe, sei auch bei ihnen nur von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Im Gesamteindruck bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die drei Widerspruchsmarken keine bildliche Ausgestaltung aufwiesen und nicht über das zusätzliche Wortelement „[X.]“ verfügten. Eine klangliche Ähnlichkeit sei zu verneinen, da die Wörter „[X.]“ und „[X.]“ in der angegriffenen Marke eine gesamtbegriffliche Einheit bildeten. Zwar sei der Begriff „[X.]“ beschreibend, aber er präzisiere, um welche Art von Monster es sich handele. Diese gesamtbegriffliche Einheit werde auch durch die bildliche Ausgestaltung des Buchstabens „O“ in der jüngeren Marke Abbildung

Gegen diesen Beschluss, der der Markeninhaberin ausweislich des [X.] ihres anwaltlichen Vertreters ([X.]. 199 VA) am 30. Oktober 2012 zugestellt worden ist und der an demselben Tag in das [X.] der anwaltlichen Vertreter der Widersprechenden beim [X.] niedergelegt worden ist ([X.]. 200 VA), hat die Widersprechende am 3. Dezember 2012 Erinnerung ([X.]. 216 f. VA) und die Inhaberin der angegriffenen Marke am 26. November 2012 Beschwerde eingelegt ([X.]. 7 [X.]). In der [X.] haben die anwaltlichen Vertreter der Widersprechenden mitgeteilt, dass der angefochtene Beschluss bei ihnen am 30. Oktober 2012 eingegangen sei. Ferner ist von Seiten der Widersprechenden eine mit entsprechendem Eingangsstempel versehene Bestätigung der Niederlegung im [X.] unter diesem Datum vorgelegt worden ([X.]. 106 [X.]). Die Beschwerde ist der Widersprechenden am 2. Mai 2013 zugestellt worden ([X.]. 16 [X.]). Nach zahlreichen bewilligten Fristverlängerungsgesuchen hat die Widersprechende am 17. Juli 2014 mit [X.] gleichen Datums ([X.]. 42 ff. [X.]) ihre Erinnerung begründet. Hilfsweise hat sie am 23. Juni 2015 mit [X.] vom 19. Juni 2015 [X.] erhoben ([X.]. 134 ff., 137 [X.]).

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke richtet sich gegen die Löschung ihrer Marke für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, nachdem sie am 31. März 2016 mit [X.] vom 30. März 2016 ihre Beschwerde hinsichtlich der Löschung der jüngeren Marke für Waren der Klasse 9 zurückgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Erinnerung der Widersprechenden sei verspätet eingelegt worden, da sich die [X.] in § 94 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 [X.] auf Kalender- und nicht auf Werktage beziehe. Im Übrigen sei für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum, wenn die Zustellung wie hier tatsächlich früher erfolgt sei. Die gegenläufige Entscheidung des [X.] vom 23. Oktober 1974 – 4 W (pat) 6/74 – ([X.]E 17, 3, 4 f.) überzeuge nicht. Die Erinnerungsbegründung vom 17. Juli 2014 müsse unberücksichtigt bleiben, da sie nach Ablauf der Frist des § 64 Abs. 6 Satz 3 [X.] eingegangen sei. Das ausdrücklich als Erinnerung eingelegte Rechtsmittel könne nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden, da sich die bis dahin eingegangenen zahlreichen Fristverlängerungsgesuche der Widersprechenden ausdrücklich auf das „eingelegte Rechtsmittel“ bezogen hätten. Die gegen die Zurückweisung der Widersprüche gerichtete [X.] sei unzulässig, da der Beschluss des [X.] insoweit bestandskräftig geworden sei.

Zwischen den für die Widerspruchsmarke zu 1.) geschützten Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Klassen 38 und 41 bestehe keine Ähnlichkeit. Ein Produzent von Hardware, der Geräte für Ton- und Videoaufzeichnungen herstelle und vertreibe, biete in der Vorstellung der allgemeinen Verkehrskreise nicht die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 an, die im Wesentlichen in der Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen bestünden oder Zugriffe auf Datenbanken oder elektronische Programmführer in Datennetzen bereitstellten. Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1.) sei nicht hinreichend belegt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da der Gesamteindruck der widerstreitenden Marken völlig unterschiedlich sei. Der Begriff „[X.] [X.]“ charakterisiere ein musikalisches Monster oder ein Monster, das musiziere, während „[X.] [X.]“ „monströse Musik“, einen Musikstil oder ein Platten- bzw. Musiklabel bezeichne.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, soweit die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 004 956 711 für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 gelöscht worden ist, und den Widerspruch aus der Unionsmarke 004 956 711 auch insoweit zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wege der [X.] beantragt sie sinngemäß,

auf ihre [X.] den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, soweit die Widersprüche aus den Unionswortmarken 004 956 711, 003 481 785 und 003 142 271 sowie aus der Wortmarke 2 903 581 zurückgewiesen worden sind, und das [X.] anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke wegen der vorgenannten Widersprüche auch für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die [X.] zurückzuweisen.

Die Widersprechende ist der Ansicht, ihre Erinnerung sei rechtzeitig eingelegt worden, weil die [X.] der drei Tage nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 [X.] auch dann gelte, wenn der zuzustellende Beschluss tatsächlich früher eingegangen sei. Der Beschluss der Markenstelle sei auch nicht teilweise bestandskräftig geworden, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke unbeschränkt Beschwerde eingelegt habe.

Die vier Widerspruchsmarken verfügten aufgrund jahrelanger und sehr intensiver Benutzung u. a. auch in [X.] im Bereich der Unterhaltungselektronik über einen hohen Bekanntheitsgrad und damit über eine weit über dem Durchschnitt liegende Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende sei der weltweit führende Hersteller von [X.] zum Verbinden von Audio-/Video-Komponenten und biete in mehr als 80 Ländern über 4.000 Produkte an. Rechnungen aus den Jahren 2006 bis 2012 (Anlage [X.]), im Inland umgesetzte Stückzahlen (Anlagen HE 20, 21), eine weltweite Kundenliste (Anlage [X.]) sowie die Teilnahme an international bedeutenden Messen dokumentierten den Vertrieb dieser Produkte in [X.]. Der Gesamteindruck der widerstreitenden Marken werde von dem Begriff „[X.]“ geprägt. Der Begriff „[X.]“ in der angegriffenen Marke trete bereits aufgrund der graphischen Ausgestaltung völlig in den Hintergrund, so dass keine gesamtbegriffliche Einheit entstehen könne. Jedenfalls nehme der Bestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Die Einzelbestandteile der Marken seien in ihrer Reihenfolge lediglich umgekehrt, was eine Verwechslungsgefahr begründe. Auf jeden Fall liege auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, weil die Widersprechende Inhaberin einer Serie von „[X.]“-Marken sei (Anlage HE 8 u. [X.]. 70 [X.]). Diese würden in [X.] für die Kennzeichnung der relevanten Waren verwendet (Anlage [X.]). Zwischen den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen und der Widerspruchsmarken bestehe Identität bzw. hohe Ähnlichkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg, während die ebenfalls zulässige [X.] der Widersprechenden unbegründet ist.

A. Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

Abbildung[X.] [X.]“ (004 956 711) besteht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; [X.], 356 Rdnr. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] 2016, 382 Rdnr. 19 – BioGourmet m. w. N.).

1. Ausgehend von der [X.] werden die Vergleichsmarken im beschwerdegegenständlichen Umfang zur Kennzeichnung unähnlicher Waren und Dienstleistungen verwendet.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.], [X.], 356 Rdnr. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], [X.], 488 Rdnr. 12 – [X.]/[X.]; [X.], 176 Rdnr. 16 - [X.]). Dabei dürfen an eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen keine unüberwindbar hohen Anforderungen gestellt werden. Zwar sind Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen. Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. [X.] 2012, 1145 Rdnr. 35 – [X.]; [X.], 883, 884 – PAPPA[X.]LLO; GRUR 1999, 731 Rdnr. 36 – [X.]). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen liegt vor, wenn das Publikum annimmt, das Dienstleistungsunternehmen befasse sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware oder der Warenhersteller oder –vertreiber betätige sich selbständig gewerblich im entsprechenden Dienstleistungsbereich ([X.] a. a. O. – [X.]).

b) Zwischen den Widerspruchswaren der Klasse 9 „

aa) Die Widerspruchswaren der Klasse 9 „

bb) Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen in Klasse 38 „

cc) Was die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41 „

2. Da die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind, ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Eine absolute Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR 1998, 922 Rdnr. 22 - [X.]; [X.]. 2009, [X.]. 34 - [X.]/[X.] [[X.] [X.]]; [X.] a. a. O. - [X.]/[X.]; a. a. [X.]. 10 - [X.]).

B. Rechtsmittel der Widersprechenden

1. Die Erinnerung der Widersprechenden gilt gemäß § 64 Abs. 6 Satz 3 [X.] als zurückgenommen.

a) Die Erinnerung wurde allerdings fristgerecht eingelegt. Bei der gegenüber der Beschwerdegegnerin vom [X.] gewählten [X.] gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 [X.] gilt die Zustellung am dritten Tag nach der Niederlegung im [X.] als bewirkt. Dabei ist es unerheblich, wann der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück dem [X.] entnimmt. Der Zeitpunkt der Entnahme des zuzustellenden Schriftstücks aus dem [X.] verschiebt den [X.] weder zugunsten noch zuungunsten des Zustellungsadressaten, da § 94 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 [X.] eine unwiderlegbare Vermutung enthält, die im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] weder durch den Nachweis eines früheren oder späteren Zugangs noch durch den Nachweis eines etwaigen Nichtzugangs entkräftet werden kann (vgl. [X.]E 17, 3, 4 f.; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 94 [X.] Rdnr. 16; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 94 Rdnr. 8; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 94 Rdnr. 12; [X.]/Rhonke, [X.], 3. Aufl., § 94 Rdnr. 13; [X.]/[X.]/Kober-Dehm, [X.], 11. Aufl., § 94 Rdnr. 23; so auch zum gleichlautenden § 127 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 [X.]: Busse/[X.], [X.], 7. Aufl., § 127 Rdnr. 51; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 127 Rdnr. 99). Die Tatsache, dass die Vertreter der Widersprechenden den angefochtenen Beschluss ihrem [X.] bereits am [X.], nämlich am Dienstag, dem 30. Oktober 2012, entnommen haben, ändert somit nichts daran, dass der Beschluss erst am dritten Tag nach der Niederlegung im [X.], nämlich am Freitag, dem 2. November 2012, als zugestellt gilt. Da es sich bei den drei Tagen ausschließlich um Werktage handelt, braucht auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke angesprochene Streitfrage, ob sich die [X.] nach Kalendertagen oder Werktagen bemisst, nicht eingegangen zu werden. Die einmonatige Erinnerungsfrist nach § 64 Abs. 2 [X.] ist, da der 2. Dezember 2012 ein Sonntag war, erst am Montag, dem 3. Dezember 2012, abgelaufen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die Widersprechende hat an diesem letzten Tag der Frist, nämlich am 3. Dezember 2012, und damit rechtzeitig Erinnerung ([X.]. 216 f. VA) gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2012 eingelegt.

b) Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt hatte, hat die Widersprechende und Erinnerungsführerin aber nicht ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde der Markeninhaberin eine eigene Beschwerde gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 und 3 [X.] eingelegt. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist der Widersprechenden am 2. Mai 2013 zugestellt worden ([X.]. 16 [X.]). Die Monatsfrist des § 64 Abs. 6 Satz 3 [X.] ist, da der 2. Juni 2013 ein Sonntag war, am Montag, dem 3. Juni 2013, abgelaufen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Erst mehr als ein Jahr später, nämlich am 17. Juli 2014 ([X.]. 42 ff. [X.]), hat die Widersprechende eine „Erinnerungsbegründung“ eingereicht.

Abgesehen davon, dass es für eine Umdeutung an einer eindeutigen Erklärung der Widersprechenden als Erinnerungsführerin fehlt, dass von der Erinnerung zu einer Beschwerde übergegangen werden soll, weil sich ihre Fristverlängerungsgesuche alle auf „das eingelegte Rechtsmittel“ bezogen haben und der [X.] vom 17. Juli 2014 mit „Erinnerungsbegründung“ überschrieben ist, würde eine solche Umdeutung der Widersprechenden nicht weiterhelfen, weil die Monatsfrist des § 64 Abs. 6 Satz 3 [X.] am 17. Juli 2014 bereits länger als ein Jahr abgelaufen war und eine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres gemäß § 91 Abs. 5 [X.] grundsätzlich ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass § 91 Abs. 5 [X.] nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO ausnahmsweise nicht anwendbar ist, weil die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der [X.] lag, sondern allein dem Amt oder dem Gericht zuzuschreiben ist ([X.] NJW 2013, 1684 m. w. N.; [X.] Mitt. 2011, 24 Rdnr. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit gilt die Erinnerung als zurückgenommen (§ 64 Abs. 6 Satz 3 [X.]).

c) Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kann das Gericht aufgrund der Beschwerde der Markeninhaberin die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nur im Rahmen ihrer Beschwer und der von ihr gestellten Anträge überprüfen. Die angefochtene Entscheidung darf grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius, [X.] 1972, 592, 594 – Sortiergerät; GRUR 1984, 870 - Schweißpistolenstromdüse II).

2. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Beschwerdefrist in zulässiger Weise eine (unselbständige) [X.] gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO erhoben.

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2012 nicht insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Widersprüche zurückgewiesen worden sind.

aa) Die [X.] erweitert nämlich die Änderungsbefugnis des Gerichts über den Antrag des Hauptbeschwerdeführers hinaus ([X.] in: [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdnr. 42). Etwas anderes gilt nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Erinnerung beruht, die beschränkt eingelegt worden ist und den Prüfungsumfang des Erinnerungsprüfers in der Weise eingeschränkt hat, dass er nicht mehr über den vollständigen Verfahrensgegenstand der Erstentscheidung hat befinden dürfen (vgl. [X.] 28 W (pat) 363/03 - [X.]/[X.]; [X.] NJW 1983, 1858). Dies ist hier aber nicht der Fall.

bb) [X.] ist auch, dass die Erinnerung der Beschwerdegegnerin kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 6 Satz 3 [X.]) als zurückgenommen gilt, denn selbst bei Rücknahme der Beschwerde kann noch [X.] eingelegt werden (vgl. [X.]E 15, 90, 96).

b) Das Gericht hat die Widersprüche der Beschwerdegegnerin, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, daher in vollem Umfang zu prüfen.

3. Die [X.] der Widersprechenden hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn es fehlt an der erforderlichen Ähnlichkeit der angegriffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 zu den für die Widerspruchsmarken zu 1.) bis 4.) geschützten Waren der Klassen 9 und 12.

Widerspruchsmarke zu 1.) besteht keine Ähnlichkeit, weil der Verkehr nicht annehmen wird, dass Tonträgerunternehmen oder Musik- und Videoproduzenten [X.] für Dritte erbringen (vgl. [X.] 32 W (pat) 149/03 – [X.] AG).

Das gleiche gilt im Hinblick auf die in Klasse 35 angegriffene Dienstleistung „

Widerspruchsmarke zu 2.) geschützten Waren der Klasse 9 „

Werbung dient der Bekanntmachung von Gütern oder Dienstleistungen Dritter mit dem Ziel, diese zu verkaufen. Hierbei bedient sich der Anbieter von [X.] kommerzieller Werbeträger wie [X.], Litfasssäulen, [X.], Radio und Fernsehen, Inseraten, [X.], skywriting, Bushaltestellen, Zeitschriften, Zeitungen, Omnibusflächen, der [X.] oder der Rückseiten von Eintrittskarten etc.. Bei der Erstellung der für diese Werbeträger bestimmten Werbebotschaften kommen auch Computer zum Einsatz. Bei Erbringung und Inanspruchnahme der Dienstleistung Werbung steht jedoch die Werbebotschaft im Vordergrund. Mit welchen technischen Mitteln diese hervorgebracht wird, ist zweitrangig. Dass dabei selbstverständlich Computer eingesetzt werden, ist dem angesprochenen Publikum ohne weiteres bekannt. Denn Computer samt ihren Bau- oder Zubehörteilen sind zu Arbeitsmitteln in nahezu jedem Arbeitsbereich und damit auch für die Anbieter der [X.] geworden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in Kenntnis der Zweckbestimmung des Computers als reinem Hilfsmittel nicht davon ausgehen, der Anbieter befasse sich gewerblich selbständig mit deren Herstellung und Vertrieb (29 W (pat) 104/02 - [X.] - Präsenz im Netz).

Das gleiche gilt im Hinblick auf die in Klasse 35 angegriffene Dienstleistung „

Widerspruchsmarken zu 3.) und 4.) in den Klassen 9 und 12 registrierten Widerspruchswaren zu verneinen.

Bei der Widerspruchsmarke zu 3.) handelt es sich in den Klassen 9 und 12 um technische Geräte und Verbindungselemente für die Auto- und Schifffahrtsindustrie, bei der Widerspruchsmarke zu 4.) in Klasse 9 um Kabel und Verbindungselemente zur Verwendung bei Audio- und Videoanlagen für den Heimgebrauch und für Kraftfahrzeuge sowie um Stromverteilervorrichtungen für Fahrzeuge. Auch hier erscheint eine gemeinsame betriebliche Verantwortlichkeit der Hersteller und Vertreiber dieser Widerspruchswaren auch für die Werbe- und EDV- bzw. [X.]dienstleistungen der jüngeren Marke in den Klassen 35 und 42 ausgeschlossen.

[X.]

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 506/13

25.07.2016

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 567 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.07.2016, Az. 26 W (pat) 506/13 (REWIS RS 2016, 7677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7677

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 W (pat) 55/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Zuko Monster/MONSTER ENERGY (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/MONSTER ENERGY (Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und …


26 W (pat) 4/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Domnic.de (Wort-Bild-Marke)/DomiNIC" – keine Verwechslungsgefahr – keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit


26 W (pat) 2/16 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 554/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "petso/PETCO (Unionsmarke)" - Einrede mangelnder Benutzung – nicht hinreichende Glaubhaftmachung – keine Verwechslungsgefahr …


Referenzen
Wird zitiert von

28 W (pat) 549/20

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