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PDF anzeigen[X.] StR 626/98vom13. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2000 beschlos-sen:Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den [X.] vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = [X.], 251 = wistra 1999, 185) das Ur-teil des [X.] vom 25. Mai 1998 im gesamten [X.] mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hatder Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der [X.] sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daßder Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen"wird.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; [X.] § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachver-fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des [X.] ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seinerEntscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-wertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte [X.] können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in- 3 -Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Ange-klagten grundsätzlich [X.] vorgeworfen werden können", ist [X.] kein Raum.Zu der von dem Angeklagten gegen [X.] des[X.] K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eineÄußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine [X.] nicht gegeben ist.[X.] Maatz Kuckein Athing
Meta
13.01.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 4 StR 626/98 (REWIS RS 2000, 3525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3525
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