Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 18/15 

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 18/15
vom

13. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richter
Prof.
Dr. König und
Dr. Remmert

sowie
die
Rechtsanwälte Dr. Martini und
Dr. Kau

am
13. Juli 2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 26.
Januar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 15.
Mai 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit am 27. Februar 2015 zugestelltem Urteil vom 26. Januar 2015 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine [X.] ist nicht eingegangen.

1
-
3
-

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 27.
April 2015 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 BRAO.

[X.]

König

Remmert

Martini

Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
BayAGH I -
1 -
8/14 -

2
3

Meta

AnwZ (Brfg) 18/15 

13.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 18/15  (REWIS RS 2015, 8319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8319

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