Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 18/15
vom
13. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richter
Prof.
Dr. König und
Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwälte Dr. Martini und
Dr. Kau
am
13. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 26.
Januar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 15.
Mai 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit am 27. Februar 2015 zugestelltem Urteil vom 26. Januar 2015 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine [X.] ist nicht eingegangen.
1
-
3
-
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 27.
April 2015 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 BRAO.
[X.]
König
Remmert
Martini
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2015 -
BayAGH I -
1 -
8/14 -
2
3
Meta
13.07.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 18/15 (REWIS RS 2015, 8319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8319
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.