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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/10
vom
14. Juli
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Juli 2011
durch den [X.] Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter
Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] vom 4.
Juli 2011 gegen den Se-natsbeschluss vom 7.
Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §
321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Bei seiner Entscheidung vom 7.
Juni 2011 hat der Senat das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen
bean-standete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber weder eine Zulas-
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sung der Revision durch das Berufungsgericht zu Gunsten des [X.] noch Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
[X.]
[X.]
[X.]
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2009 -
27 O 432/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2010 -
10 U 176/09 -
Meta
14.07.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. VI ZR 225/10 (REWIS RS 2011, 4753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4753
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