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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 364/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten [X.]
zu 2.: Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, weil das [X.] des Angeklagten [X.]aus den vom [X.] im [X.] dargestellten Gründen zu Recht als unzulässig verworfen hat. [X.] [X.]
von [X.] Hubert
Meta
17.10.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. 3 StR 364/06 (REWIS RS 2006, 1317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1317
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