Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 3 StR 323/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1726

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/06 vom

21. September 2006 in der Strafsache

gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bewaffneten [X.] in einem Fall schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das [X.] im Fall II. 9. der Urteilsgründe bewaffnetes Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Aus-druck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend geändert. [X.] Miebach Pfister

von Lienen

Becker

Meta

3 StR 323/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 3 StR 323/06 (REWIS RS 2006, 1726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1726

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