Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. XII ZB 29/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4227

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[X.] ZB 29/02vom6. März 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als [X.] verworfen.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8Abs. 1 GKG).Wert: 3.000 •Gründe:Gegen Entscheidungen der [X.]e ist gemäß § 567 Abs. 1ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortigeBeschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach§ 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters einanderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch fürunbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2,§ 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in [X.] das [X.] entscheidet.Entscheidungen des [X.]s sind, wie aus § 567 Abs. 1ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch [X.] 3 -wr die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPOvorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zurfrren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das [X.] ent-schieden hat.Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des [X.] nur die Rechtsbeschwerde nach [X.] des § 574 ZPO eröffnet,deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.Hahne [X.] [X.][X.] Ahlt

Meta

XII ZB 29/02

06.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. XII ZB 29/02 (REWIS RS 2002, 4227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4227

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