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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:011116[X.]ANWZ.[X.]RFG.61.15.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 61/15
AnwZ
([X.]) 2/16
vom
1.
November 2016
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] und Dr. [X.]ünger sowie die Rechtsanwälte
Dr.
Kau
und Dr.
Wolf
am 1.
November 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den
[X.]sbeschluss vom 20. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 20. September 2016, auf den wegen der näheren [X.]egründung verwiesen wird, das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen [X.] am [X.]undesgerichtshof Prof. Dr. K.
, [X.] am [X.]undesgerichtshof Dr. R.
und die anwaltliche [X.]eisitzerin Rechtsanwältin S.
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.
2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu
berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin über-gangen und deren rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.
1
2
-
3
-
Der [X.] hält im Übrigen die Entscheidung
auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
[X.]
[X.]
[X.]ünger
Kau
Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2015 -
1 [X.] 19/15 -
Meta
01.11.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 61/15 (REWIS RS 2016, 3062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3062
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