Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. II ZB 23/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1898

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[X.]/00vom16. Juli 2001in der [X.]:ja[X.]Z :ja[X.]R : [X.] § 705; [X.] §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2a)Die ([X.] bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin [X.])In einem solchen Falle sind neben der [X.] alssolcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesell-schaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort(entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumel-den; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammenset-zung der Gesellschafter der [X.].[X.], [X.]. v. 16. Juli 2001 - [X.]/00 - BayObLG [X.] LG Aschaffenburg- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] Dr. h.c. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und die Richterin [X.] 16. Juli 2001beschlossen:Auf die weitere Beschwerde werden die Verfügung des [X.] vom 29. Februar 2000, der [X.] vom 14. März 2000 undder [X.]uß des [X.] - [X.] [X.] - vom 27. April 2000 aufgehoben. Die Sache wirdzur anderweiten Entscheidung an das [X.].Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Be-schwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom29. Februar 2000 und dem [X.]uß vom 14. März 2000 geäu-ßerten Bedenken neu zu entscheiden.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. [X.] werden nicht erstattet.Geschäftswert: 10.000,-- [X.]:[X.] Am 17. November 1999 meldete der Geschäftsführer der persönlichhaftenden Gesellschafterin der im Handelsregister eingetragenen [X.]. GmbH & [X.] für die persönlich haftendeGesellschafterin und zugleich für alle anderen Gesellschafter der Kommandit-gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaf-ten bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: Die aus [X.] zu 1), 2) und 3) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von25.000,-- DM sowie die aus den Beteiligten zu 4) und 5) bestehende Gesell-schaft mit einer Einlage von 35.000,-- DM. Das Registergericht lehnte die [X.] Eintragung am 29. Februar 2000 ab. Die vom [X.] für [X.] eingelegte Beschwerde wies das [X.] mit [X.]uß vom27. April 2000 zurück. Dagegen wendet sich der [X.] für die Beteilig-ten mit der weiteren Beschwerde.Das [X.] Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwer-de stattgeben, weil nach seiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichenRechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten kann. [X.] sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Be-schluß des [X.] vom 24. November 1981 (3 [X.], [X.], 155 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem [X.] [X.] [X.] 4 -I[X.] Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] sindaus den Gründen der Entscheidung des [X.]n Obersten Landesgerichtsgegeben.II[X.] Die weitere Beschwerde ist begründet.Die [X.] kann Kommanditisten einer [X.] sein (vgl. [X.], Die [X.] als Rechts-subjekt im Wirtschaftsverkehr 1991, [X.] ff., 67 ff., 71; [X.], Die [X.] der [X.] an den Personenhandelsgesellschaften 1988,S. 15 ff., 109-113; [X.], Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 45 I 2 aS. 1305 ff., 1307; ablehnend: [X.]/[X.], 30. Aufl. 2000 § 161 Rdn. 4i.[X.]. § 105 Rdn. 29; [X.] in Ebenroth/[X.]/[X.], [X.] § 105Rdn. 102; v. [X.] in [X.]/[X.] v. Westphalen, [X.] 1998 § 161 Rdn. 18i.[X.]. Rdn. 17 i.[X.]. § 105 Rdn. 65; [X.] in [X.]. [X.], 4. Aufl. 1988§ 105 Rdn. 96; vgl. hierzu auch: [X.], [X.]uß des Großen Senats v.25. Februar 1991 - [X.], [X.] 1991, 889, 891, 894, der die Frage [X.]). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung ([X.]Z 46, 291,296; Urt. v. 22. November 1965 - [X.], [X.], 188, 190; Urt. v.7. Juli 1986 - [X.], [X.], 1280; Urt. v. 19. Februar 1990- II ZR 42/89, [X.], 586, 587) gibt der Senat auf.1. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Au-ßen-)[X.] nach heutiger Auffassung als [X.] am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht speziellerechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (Senat, Urt. v. 29. Januar 2001- II ZR 331/00, [X.], 408, 409 = ZIP 2001, 330 m.w.N.). Auch ihre grund-- 5 -sätzliche Fähigkeit, Gesellschafter einer juristischen Person zu sein, [X.] nicht mehr in Frage (für die Aktiengesellschaft: [X.]Z 118, 83, 99, 100;für die GmbH: [X.]Z 78, 311, 312 ff.; für die Genossenschaft: [X.]Z 116, 86,87 ff.). Ebenso ist inzwischen die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichenRechts, Gesellschafterin einer anderen [X.] zusein, anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2120).Für die Beteiligung einer [X.] als Kommanditistinan einer Kommanditgesellschaft gilt im Grundsatz nichts anderes.2. Der Fähigkeit einer [X.], als Kommandi-tistin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, stehen spezielle rechtlicheGesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere ist die fehlende Registerpublizi-tät der [X.] kein entscheidender Hinderungsgrundfür die Annahme ihrer Fähigkeit, die Stellung einer Kommanditistin einzuneh-men. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 162 Abs. 3, 1 i.[X.].§ 106 Abs. 2 [X.] zur Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsge-sellschaft.a) Soweit die Publizität der Offenlegung der [X.], ist dies für die Eintragung einer [X.] [X.] ohne Bedeutung, da der Kommanditist gemäß § 170 [X.] [X.] der Gesellschaft nicht ermächtigt [X.]) Auch im Hinblick auf die anderen Zwecke, denen die Publizität [X.] dienen soll, steht die fehlende Publizität der [X.] ihrer Fähigkeit, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen,nicht [X.] 6 -aa) Der Möglichkeit, sich zwecks Einschätzung der Bonität der Gesell-schaft zuverlässig über die Zusammensetzung des [X.] zu informieren, kommt für die Sicherheit [X.] große Bedeutung zu. Dies nötigt aber nicht dazu, der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts wegen ihrer fehlenden Publizität die Fähigkeit,Kommanditistin zu sein, abzusprechen.bb) Vielmehr kann und muß dem bestehenden Publizitätsbedürfnis [X.] Rechnung getragen werden, daß § 162 Abs. 3 und 1, § 106 Abs. 2 [X.]in einer Weise angewandt werden, die den Sinn und Zweck der Publizitätsre-gelungen auch für eine als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft ein-tretende [X.] verwirklicht:Nach § 162 Abs. 3 [X.] ist der Eintritt und das Ausscheiden einesKommanditisten mit den in § 162 Abs. 1 i.[X.]. § 106 Abs. 2 [X.] vorgesehe-nen Angaben ins Handelsregister einzutragen. Bei unmittelbarer Anwendungdieser Normen wären lediglich der Eintritt und das Ausscheiden der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts selbst einzutragen, da nur sie die Stellung einerGesellschafterin der Kommanditgesellschaft hat. Damit wäre für außenstehen-de Dritte lediglich offenbart, daß eine [X.] Kom-manditistin ist; Informationsmöglichkeiten über ihre Gesellschafter, und damitüber die [X.] böte eine solche Eintragung nicht. Dem Sinn dergenannten Publizitätsregelungen entspricht es deshalb, diese Normen nichtlediglich unmittelbar auf die beteiligte [X.], son-dern entsprechend auch auf deren Gesellschafter [X.] 7 -c) Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maßan Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtetsind, sowohl diejenigen Personen, die der [X.] imZeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auchjeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der [X.] zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.aa) Danach sind zunächst neben der [X.]als solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschaftermit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. [X.] [X.] keinen speziellen Namen, sind die [X.] Gesellschafter mit dem Zusatz "in [X.]"anzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.bb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des [X.]n OberstenLandesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrsaber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrerZusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es [X.] zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschaftersaus der [X.] als eintragungsfähige Tatsache [X.] die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünf-jährige Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von [X.] Umstand in Lauf zu setzen. Es mag auch sein, daß er von dieser [X.] regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unter-bleibt eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch [X.] -, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des [X.] nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Ge-- 8 -sellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entge-gen der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als ([X.] der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach [X.] neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft,sofern man nicht § 15 Abs. 3 [X.] entgegen der bisher herrschenden Meinungauch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischender tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur [X.] überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der[X.] als eintragungspflichtige Tatsache anzuse-hen ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff [X.] angesichts der zur Begründung einerRechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht [X.], dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu [X.] die Anwendung des § 15 Abs. 1 [X.].3. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, vermeidet [X.] der Fähigkeit der [X.], Kommanditi-stin einer Handelsgesellschaft zu sein, zugleich Probleme, die auftreten [X.], wenn eine Personenhandelsgesellschaft, die Gesellschafterin einer [X.] ist, wegen veränderter Umstände zu einer [X.] wird und damit nach bisheriger Auffassung nicht mehr Gesell-schafterin der Kommanditgesellschaft sein konnte. Ähnliche Probleme ergebensich nach bisheriger Auffassung auch dann, wenn eine [X.] Gesellschafterin einer anderen [X.]ist und [X.] Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. [X.] -man der [X.] die Fähigkeit zu, die Stellung einerKommanditistin einzunehmen, kann das Problem im erstgenannten Fall nichtauftreten, im zweiten ist es unschwer dadurch zu lösen, daß die GesellschaftKommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft wird.[X.]Hesselberger[X.][X.]Frau Richterin am [X.] Münke ist wegen Urlaubs ander Unterzeichnung gehindert.[X.]

Meta

II ZB 23/00

16.07.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. II ZB 23/00 (REWIS RS 2001, 1898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1898

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