Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. RiZ (R) 7/10

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2011, 2648

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL

[X.]iZ([X.]) 7/10

vom

6. Oktober 2011

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
D[X.]iG § 26 Abs. 3
Zur Frage einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des [X.] im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit.
[X.] -
[X.] des [X.] -
Urteil vom 6. Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.]) 7/10 -

[X.]shof für [X.] beim [X.]/Main
[X.] für [X.] beim [X.]Main

-
2
-

1.

2.

3.
der Vorsitzenden [X.]in

Antragstellerin
und [X.]evisionsklägerin,
4.

5.

6.
des Vorsitzenden [X.]s

Antragsteller und [X.]evisionskläger,

-
Verfahrensbevollmächtigte:
1.

2.

gegen

das Land

Antragsgegner
und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
3
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat am 6.
Oktober 2011 ohne mündliche Verhandlung
durch den
Vorsitzenden
[X.] am [X.]ge-richtshof
Dr.
[X.],
die [X.]
am [X.]
Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
[X.],
die [X.]in
am [X.]
Safari Chabestari
und den [X.] am [X.] Pamp

für [X.]echt erkannt:

Die [X.]evision der Antragsteller gegen das Urteil des
[X.]
[X.]shofs für [X.] bei dem [X.] vom 20.
April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des [X.]evisionsverfahrens.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Die Antragsteller, Vorsitzende [X.] am

, sehen ihre richterliche Unabhängigkeit dadurch als beeinträchtigt an, dass der Betrieb und die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich des [X.] bei der [X.] Zentrale für Datenverarbeitung ([X.]), einer Oberbehörde der Landesfinanzverwaltung, und nicht bei den Gerichten, d.h. allein dem [X.] verantwortlichen Personen,
angesiedelt ist, und der Antragsgegner dies billigt und duldet.
1
-
4
-
Die [X.]
ist nach §
1 Abs.
1 und 3 des [X.] Datenverarbeitungs-verbundgesetzes zentraler
Dienstleister für Informations-
und Kommunikations-technik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des [X.]. Soweit sie Aufgaben für den Geschäftsbereich des [X.] Ministers der Justiz wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle.
Die [X.] betreut den technischen Betrieb des [X.] der Hessi-schen Justiz, das vom [X.] der allgemeinen Landesverwaltung technisch getrennt ist. Diese Betreuung umfasst u.a. die zentrale Benutzerunterstützung und Softwareverteilung, das zentrale E-Mail-System sowie Firewall und [X.]. Die Dokumente der [X.]echtsprechung werden auf dezentralen [X.] bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften gehalten. Administratoren der [X.] haben Zugriff auf alle Systemdateien des Gesamtnetzes und -
in den meisten Betriebssystemen
-
auf alle Dokumentendateien. Sie verfügen über die technische Möglichkeit, sämtliche im [X.] der [X.] Justiz gespei-cherten Dokumente einzusehen, protokollierte Vorgänge der Datenbearbeitung zur Kenntnis zu nehmen und die Daten zu verarbeiten.
Die Antragsteller haben
hiergegen
Widerspruch erhoben, soweit die [X.] und die Administration des [X.] für den [X.]echtspflegebereich außerhalb des [X.] und nicht ausschließlich bei den Gerichten angesiedelt ist und der [X.] der Justiz dies billigt. Der Antragsgegner hat diese Widersprüche am 22.
Oktober 2007 zurückgewie-sen.
Mit ihrer beim [X.] für [X.] erhobenen Klage haben die [X.] die Aufhebung der Widerspruchsbescheide und die Feststellung be-2
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-
antragt, dass es unzulässig ist, dass der [X.] der Justiz die Ad-ministration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungs-bereich des [X.] durch die [X.] billigt und duldet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das angegriffene Verhalten des Ministers der Justiz sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Die technische Ausgestaltung des [X.] und seine Administration durch Stellen außerhalb des [X.] setzten sie der unzulässigen Beobachtung und Kontrolle durch die Exekutive aus. Die [X.] in die im Netz enthaltenen Dokumente ermögliche eine Kontrolle der richterlichen Entscheidungsfindung. Der [X.] dürfe keine technische Einrichtung betreiben oder betreiben lassen, durch die er oder Dritte sich ohne ausdrückliche Zustimmung der [X.] Kenntnis vom Inhalt der zur Entscheidungsfindung
gehörenden mündlichen oder schriftlichen Erwägungen verschaffen könne. Die Administration des [X.] für den [X.]echtspre-chungsbereich müsse den Gerichten unterstellt und durch allein den Gerichts-präsidien verantwortliche Personen ausgeübt werden.
Das [X.] für [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsteller hat der [X.]shof für [X.] unter Zurück-weisung des weitergehenden [X.]echtsmittels festgestellt, dass die Überlassung der Verwaltung des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtspre-chungsbereich an die [X.] unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses durch die [X.] für den [X.]echtspflegebereich durch Verwaltungsvorschriften seitens des Ministers der Justiz konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den [X.] im gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der [X.] überprüft werden könne.
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-
Zur Begründung hat der [X.]shof ausgeführt, der Antrag sei zu-lässig und teilweise begründet. Die Überlassung der Administration des [X.] der [X.] Justiz durch den [X.] an die [X.] stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dies ergebe sich aus der tatsächlich möglichen Wirkung dieses Verhaltens des Ministers der Justiz auf die recht-sprechende Tätigkeit der [X.]. Das Bewusstsein, dass Administratoren der [X.] Einsicht in die von [X.]n zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen ange-fertigten und in das [X.] gestellten Notizen und Entwürfe nehmen könn-ten, sei geeignet, einen [X.] bei der Findung seiner Entscheidung sachwidrig zu beeinflussen. Die Antragsteller machten auch geltend, die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht verletze sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit.
Die Überlassung der technischen Verwaltung des [X.] für die [X.] Justiz an die [X.] durch den [X.] für den Bereich der [X.]echtsprechung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung beeinträchtige die rich-terliche Unabhängigkeit der Antragsteller. Die Übertragung
des [X.]betriebs an eine der Dienstaufsicht eines anderen Fachministeriums unter-stellte zentrale Dienstleistungsbehörde als solche sei hingegen mit der richterli-chen Unabhängigkeit vereinbar; insoweit sei das Begehren der Antragsteller unbegründet.
Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Ausstattung der [X.] mit einem Arbeitsmittel, das dessen technischen Verwaltern die Möglichkeit [X.], die richterlichen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Begehren sei vielmehr darauf gerichtet, dass diese Verwalter organisatorisch bei den Gerich-ten angesiedelt
seien
und der Aufsicht und Leitung
der Gerichte, [X.] bzw. [X.] unterstünden.
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-
Die richterliche Unabhängigkeit werde beeinträchtigt, wenn die Dienst-aufsicht oder andere staatliche Stellen in von einem [X.] oder
in seinem Auf-trag von anderen Bediensteten im [X.]ahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung angefertigte Dokumente wie [X.], Beschlüsse, Notizen und Entwürfe
Einblick nähmen. Eine Kenntnisnahme von diesen noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmten richterlichen Dokumen-ten wäre die erste Stufe einer möglichen Einflussnahme und als solche, wenn sie den [X.]n bekannt würde, geeignet, Einfluss auf den Kernbereich richter-licher Tätigkeit zu nehmen. Der [X.] habe deshalb die Schutz-pflicht, dafür zu sorgen, dass das den [X.]n als Arbeitsmittel zugewiesene [X.] nicht in der Weise missbraucht werde, dass Dritte in den richterlichen Arbeitsprozess Einblick nehmen könnten. Soweit aus technischen Gründen ein inhaltlicher Zugriff der Netzadministratoren erforderlich sei, müsse sichergestellt werden, dass erlangte Informationen nicht an die die Dienstaufsicht ausüben-den Behörden oder andere Dritte weitergegeben würden.
Gemessen hieran verletze die Ausgestaltung des [X.] die rich-terliche Unabhängigkeit nicht bereits deshalb, weil die [X.] nicht der Dienstauf-sicht des [X.] Ministers der Justiz, sondern der des [X.] Fi-nanzministers unterstehe. Es reiche aus, dass dem [X.] die Fachaufsicht zustehe und damit eine ausreichende Einwirkungs-
und Gestal-tungsmacht zukomme, um selbst die Schutz-
und Kontrollstandards für Daten-schutz und Datensicherheit zu bestimmen. Mit der Fachaufsicht seien dem Mi-nister der Justiz die [X.]echtmäßigkeitskontrolle und die fachliche Leitung über-tragen. Eine fachliche Aufsicht finde auch tatsächlich statt. Eine andere Beurtei-lung sei selbst
dann nicht gerechtfertigt, wenn die Fachaufsicht in der Vergan-genheit, wie die Antragsteller geltend machten, in Einzelfällen versagt habe. Die Speicherung [X.] Daten der Gerichte in einer Untergliederung eines anderen Ministeriums stelle auch keine Verletzung des verfassungsrecht-10
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lichen Gebots der organisatorischen Selbständigkeit der Gerichte (Art.
20 Abs.
2
Satz
2, Art.
92, 97 GG) dar. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieses Gebots nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhän-gigkeit zur Folge.
Die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller sei aber deshalb beein-trächtigt, weil die Leitung der [X.] nicht so ausgestaltet sei, dass die von [X.]ich-tern erstellten Dokumente gegen unbefugte Einsicht und Wiedergabe ausrei-chend geschützt seien. Dazu sei es allerdings nicht erforderlich, den Betrieb des [X.] durch allein den [X.] verantwortliche Personen ausüben zu lassen. Auch eine Verwaltung unter der Verantwortung des [X.] als Teil der Exekutive sei verfassungsrechtlich zulässig. Sie [X.] dem Grundsatz, dass richterliche Arbeitsmittel durch den [X.] oder unter dessen Fachaufsicht verwaltet würden. Die Möglichkeit, dass der [X.] sich durch eine unzulässige fachliche Weisung an die das [X.] der Justiz
verwaltenden Administratoren Kenntnis vom Inhalt von Notizen oder Entwürfen oder von dem Nutzungsverhalten von [X.]n im [X.] verschaffe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Justizverwaltung könne sich in gleicher Weise über Hausmeister von [X.] von [X.]n im Vorfeld rechtsprechender Tätigkeit verschaffen. Die Freiheit der [X.] von Beobachtung im Entscheidungsfindungsprozess könne durch entsprechende Weisungen an die Administratoren des [X.] ge-währleistet werden.
Die technischen Möglichkeiten des [X.] begründeten zwar eine gegenüber anderen Arbeitsmitteln gesteigerte, qualitativ höhere Gefahr des Missbrauchs. Diese werde auch durch die Möglichkeit, Dokumente "offline" zu erstellen,
in Ablagen zu speichern, die den Administratoren der [X.] nicht zu-gänglich seien, und zu verschlüsseln, nicht ausgeräumt.
Den geschilderten Ge-12
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-
fährdungen könne jedoch dadurch begegnet werden, dass verbindliche [X.]egeln für den Umgang mit richterlichen Dokumenten durch die Administratoren des [X.] aufgestellt würden, und deren Einhaltung durch den [X.] in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit [X.]n bzw. ihren gewähl-ten Gremien überwacht würde. Hingegen sei es weder geboten noch zulässig, die das Netz verwaltenden Administratoren der alleinigen Organisationsgewalt der Gerichte
und der Aufsicht der [X.] zu unterstellen. Die Dienstaufsicht
umfasse vielmehr grundsätzlich die Befugnis zur Überprüfung, ob die [X.] die ihnen überlassenen Arbeitsmittel, darunter das [X.], ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzten. Außerdem müsse der Antragsgegner die [X.] haben, den Administratoren Weisungen im Hinblick auf eine
wirtschaftlich zweckmäßige Ausgestaltung des [X.] zu geben. Den Gefahren eines unzulässigen Einblicks oder einer unzulässigen Weitergabe von richterlichen Dokumenten sei durch die Aufstellung abstrakt genereller Verhaltensregeln in schriftlicher Form [X.]echnung zu tragen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsteller mit ihrer -
vom [X.] zugelassenen
-
[X.]evision. Zur Begründung führen sie aus, dass ihre richterliche Unabhängigkeit bereits durch die bloße Eignung des [X.] der [X.] Justiz zur unzulässigen Beobachtung und inhaltlichen Kontrolle der richterlichen Tätigkeit durch die Exekutive beeinträchtigt werde. Diese Be-einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit könne durch organisatorische, technische und rechtliche Sicherungsmaßnahmen auf ein rechtsstaatlich noch vertretbares und von den Antragstellern hinzunehmendes Maß reduziert wer-den. Dies setze aber zwingend voraus,
dass der Netzbetrieb einschließlich der Administration, soweit es um die [X.]echtsprechung gehe, den Gerichten übertra-gen werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf ihre Schriftsätze vom 20.
Mai, 17.
August, 26.
August 2010, 8.
März, 12.
April,
27.
Juni
und 31.
August
2011
Bezug genommen.
14
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10
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Die Antragsteller beantragen,
das Urteil des [X.]shofs für [X.] bei dem [X.] vom 20.
April 2010, soweit es sie beschwert, abzuän-dern, das Urteil des [X.]s für [X.] beim [X.] vom 11.
Juli 2008 sowie die Widerspruchsbescheide des Hes-sischen Ministers der Justiz vom 22.
Oktober 2007 aufzuheben und fest-zustellen, dass es unzulässig ist, dass der [X.] der Justiz die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echt-sprechungsbereich des [X.] durch die [X.] Zentrale für Datenverarbeitung billigt und duldet.
Der Antragsgegner beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen.
Auf seine Schriftsätze
vom 12.
August 2010, 23.
März, 25.
Juli und 29.
Juli 2011
wird Bezug genommen.
Die
Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]evision (§
79 Abs.
2, §
80 Abs.
2 D[X.]iG) ist unbegründet.

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-
11
-
I.
1. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber, soweit er noch Gegen-stand des [X.]evisionsverfahrens ist, unbegründet.
Der Antrag ist Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens, soweit der [X.] ihm nicht bereits stattgegeben hat. Der [X.]shof hat [X.], dass die Überlassung der Verwaltung des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich an die [X.] unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen [X.] durch die [X.] für den [X.]echtspflegebereich durch Verwaltungsvorschrif-ten seitens des [X.] konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den [X.] in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit ge-wählten Vertretern der [X.] überprüft werden kann. Diese Entscheidung ist im vorliegenden [X.]evisionsverfahren nicht zu überprüfen, weil der Antragsgeg-ner sie nicht mit der [X.]evision angefochten hat. Gegenstand des [X.]evisionsver-fahrens ist deshalb nur der Antrag festzustellen, dass es auch unter den vom [X.]shof genannten Bedingungen unzulässig ist, dass der [X.] der Justiz die Administration des [X.] für den [X.]echtspre-chungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main durch die [X.] billigt und duldet.
2. a) Dieser Antrag ist zulässig.
Er richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des §
26 Abs.
3 D[X.]iG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im [X.] eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu [X.]. Es genügt jede Einflussnahme einer dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des [X.]s auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des [X.]s besteht ([X.], 20
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-
Urteile vom 10.
Januar 1985 -
[X.]iZ([X.]) 7/84, [X.]Z
93, 238, 241 und vom 16.
November 1990 -
[X.]iZ 2/90, [X.]Z 113, 36, 38; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die mit dem Antrag angegriffene Billigung und Duldung der Administration des [X.] der [X.] Justiz durch die [X.]. Durch das [X.] wird den [X.]n, auch den Antragstellern, ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, das, wie der [X.]shof in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt hat, auch der dienstaufsichtlichen Kontrolle, insbesondere durch Anfragen bei den Administratoren, dient, ob sein Gebrauch, z.B. bei der Nutzung des [X.], ausschließlich zu dienstlichen Zwecken er-folgt. Kontrollen sind typische Maßnahmen der Dienstaufsicht ([X.], Urteil vom 24.
November 1994 -
[X.]iZ([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732). Gegen diese Maß-nahme der Dienstaufsicht kann mit der -
nachvollziehbaren (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 43)
-
Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das [X.]dienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren nach §
50 Nr.
4
f H[X.]iG befindet.
b) [X.] der [X.]dienstgerichte beschränkt sich [X.] auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richter-liche Unabhängigkeit beeinträchtigt (§
26 Abs.
3 D[X.]iG). Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Selbstän-digkeit der Gerichte (Art.
20 Abs.
2 Satz
2, Art.
92, 97 GG) und mit anderen Ge-setzen und [X.]echtsvorschriften ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens. Insbesondere die Überprüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit [X.] Bestimmungen ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 1994 -
[X.]iZ([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).
24
25
-
13
-
3. Der Antrag ist, soweit er noch Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens ist, unbegründet. Die Billigung und Duldung der Administration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] beeinträchtigt
als solche
die richterliche Un-abhängigkeit der Antragsteller nicht.
a) Die Beobachtungsfunktion gehört zur Dienstaufsicht, der [X.] ge-mäß §
26 Abs.
1 D[X.]iG unterstehen, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beein-trächtigt wird. Die dienstaufsichtführende Stelle
kann ihre Aufgaben, eine ge-ordnete [X.]echtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Be-obachtung des
Dienstbetriebs und der Arbeit der [X.] zu informieren ([X.], Urteil vom 14.
September 1990
-
[X.]iZ([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 193). Dazu ge-hört auch das [X.]echt, den Gebrauch technischer Geräte und anderer Hilfsmittel zu beobachten, etwa um einer missbräuchlichen Benutzung für private Zwecke vorzubeugen und unnötige Kosten zu vermeiden ([X.], Urteil vom 24.
No-vember 1994 -
[X.]iZ([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732).
Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt allerdings in [X.], wenn mit der Beobachtung
Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche [X.]echtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Dabei sind in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht nur die [X.], sondern alle der [X.]echtsfindung auch nur mittelbar dienenden -
sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden
-
Sach-
und Verfahrensentschei-dungen einbezogen ([X.], Urteile vom 23.
Oktober 1963 -
[X.]iZ([X.]) 1/62, [X.]Z 42, 163, 169, vom 14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ 1997, 467, 468 f. und vom 22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.]) 3/05, [X.], 1674, 1675). Erfasst werden alle richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe 26
27
28
-
14
-
des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, unmittelbar in Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 14.
April 1997 -
[X.]iZ([X.]) 1/96, D[X.]iZ 1998, 467, 469). Dazu gehören auch von einem [X.] zur Vorbereitung seiner Entscheidung angefertigte und in das [X.] gestellte Dokumente, z.B. Ent-scheidungsentwürfe, Voten, Notizen oder Vermerke über Beratungen. [X.] der Dienstaufsicht, die einen [X.] veranlassen können, seinen Dienstcomputer und das [X.] zur Erledigung dieser oder anderer [X.] Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, können die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen
(vgl.
für die Nutzung von Telefonanlagen
[X.], Urteil vom 24.
November 1994 -
[X.]iZ([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732).
b) Gemessen hieran liegt eine Verletzung der richterlichen Unabhängig-keit der Antragsteller nicht vor.
Die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] gibt [X.]n vernünftigerweise keine Veranlassung, damit zu rechnen, das [X.] werde von dienstvorgesetzten Stellen oder Dritten, die nicht al-lein der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der [X.] bzw. der Gerichts-präsidien, unterstehen, zu einer inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im
Kernbereich der [X.]echtsprechung genutzt, und deshalb von der Erstellung und Speicherung solcher Daten im [X.] abzusehen. Die [X.] Einsichts-
und Zugriffsmöglichkeit der obersten Administratoren des [X.] ist nicht zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente bestimmt. Sie dient vielmehr dem sachgerechten Betrieb und der ordnungsgemäßen Verwal-tung des [X.] und ist zu diesem Zweck unerlässlich. Allein die -
nach den Feststellungen des [X.]shofes bestehende
-
Eignung des [X.] zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der 29
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-
15
-
[X.]echtsprechung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch dann nicht, wenn die Administration des [X.] nicht allein der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der [X.] bzw. [X.], untersteht. Sie eröffnet zwar die technische Möglichkeit, dass das [X.] zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente, etwa zur systematischen Suche, Einsichtnahme, Kopie, Bearbeitung und Weiterleitung richterlicher
Dokumente, genutzt wird. Diese Möglichkeit besteht aber unab-hängig davon, ob das [X.] durch eine nicht zum Geschäftsbereich des Ministers der Justiz gehörende Behörde wie die [X.] oder durch den [X.] bzw. die Gerichtspräsidenten als unmittelbare Dienstvorgesetzte be-trieben und verwaltet wird. Eine solche theoretische
Zugriffsmöglichkeit der dienstaufsichtführenden Stellen auf richterliche Dokumente im Kernbereich der [X.]echtsprechung ist in der [X.] Justiz weithin gegeben. Es gibt aber
un-geachtet etwaiger Fehler in seltenen Ausnahmefällen
keinen Anhaltspunkt da-für, dass sie
bewusst zur inhaltlichen Kontrolle dieser Dokumente genutzt wird. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die richterliche Arbeitsweise durch die [X.] einer solchen Kontrolle beeinflusst
wird. Da somit nicht davon [X.] werden kann, dass die bloße Eignung des [X.] zu einer inhalt-lichen Kontrolle richterlicher Dokumente [X.] veranlasst, das [X.] nicht in dem von ihnen für sachgerecht gehaltenen Umfang zu nutzen, liegt eine Be-einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht vor.
Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil
der [X.]shof in seiner in-soweit nicht angefochtenen Entscheidung die Überlassung der Verwaltung des [X.] an die [X.] zum Schutz vor einer unzulässigen inhaltlichen [X.] richterlicher Dokumente von weit reichenden Auflagen abhängig gemacht hat. Danach dürfen Mitarbeiter der [X.] auf richterliche Dokumente inhaltlich nur Zugriff nehmen, wenn dies, z.B. bei [X.]eparaturen oder Neuinstallationen, für das [X.] betriebsnotwendig ist. Ferner dürfen richterliche Dokumente [X.]
-
16
-
der an den [X.] noch an den Finanzminister als Dienstaufsichts-behörde noch an sonstige Dritte weitergegeben werden. In gleicher Weise ist die Speicherung oder Weitergabe so genannter Metadaten richterlicher [X.], z.B. des Autors oder der [X.] ihrer Erstellung, unzulässig. Ausnahmen sind nur bei einem konkreten Verdacht des Missbrauchs des [X.] zu dienstfremden Zwecken zulässig. Diese [X.]egelungen sind schriftlich niederzule-gen. Ihre Einhaltung ist durch den [X.] unter gleichberechtigter Mitwirkung von gewählten Vertretern der [X.]schaft zu überwachen. Jeden-falls
unter diesen Umständen besteht für einen [X.] kein Grund anzuneh-men, das [X.] werde zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der [X.]echtsprechung genutzt, und dieses Netz deshalb bei seiner richterlichen Tätigkeit nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen. Dies und nicht die bloße
Eignung
technischer
Einrichtungen wie einer
Telefonanlage oder eines
[X.]
zur inhaltlichen Kontrolle [X.] Tätigkeit ist, anders als die Antragsteller meinen, nach der [X.]echtspre-chung des [X.]s des [X.] ([X.], Urteil vom 24.
November 1994 -
[X.]iZ([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732) das maßgebliche Kriterium zur Beurteilung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Danach liegt eine Be-einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Antragsteller nicht vor.
Ob dies auch ohne die Auflagen des [X.]shofes der Fall wäre, ist im vorliegenden [X.]evisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Entschei-dung des [X.]shofes insoweit nicht mit der [X.]evision angefochten [X.] ist.
Im Übrigen ist das [X.] des [X.] an die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
137 Abs.
2 VwGO). Der im [X.]evisionsverfahren gehaltene Vortrag der [X.] über die nach Erlass des Berufungsurteils erfolgte bzw. künftig beabsichtigte Ausgestaltung des Betriebs und der Administration des [X.] der Hessi-32
-
17
-
schen Justiz ist für die Entscheidung unbeachtlich (vgl. [X.]/
[X.], VwGO, 17.
Aufl., §
137 [X.]n.
24 mwN).

II.
Die [X.]evision der Antragsteller ist demnach als unbegründet zurückzu-weisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
33
34
-
18
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 5.000

47 Abs.
1 Satz
1, §
52 Abs.
2 GKG).

[X.]
[X.]
[X.]

Safari Chabestari
Pamp
Vorinstanzen:
[X.]Main -
[X.] für [X.]
-, Entscheidung vom 11.07.2008 -
1 [X.] 5/2007
-

[X.]/Main -
[X.]shof für [X.]
-, Entscheidung vom 20.04.2010 -
[X.]H 4/08 -

35

Meta

RiZ (R) 7/10

06.10.2011

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. RiZ (R) 7/10 (REWIS RS 2011, 2648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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RiZ (R) 1/10 (Bundesgerichtshof)

Richterdienstrecht: Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“; aufsichtsrechtliche Kontrolle der Eingabe eines Richters an eine Behördenleitung


RiZ (R) 5/13 (Bundesgerichtshof)

Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; …


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