Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Richterdienstrecht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes im Rechtsprechungsbereich
Zur Frage einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit .
Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Die Antragsteller, Vorsitzende [X.] am , sehen ihre richterliche Unabhängigkeit dadurch als beeinträchtigt an, dass der Betrieb und die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den Rechtsprechungsbereich des [X.] bei der [X.] Zentrale für Datenverarbeitung ([X.]), einer Oberbehörde der Landesfinanzverwaltung, und nicht bei den Gerichten, d.h. allein dem [X.] verantwortlichen Personen, angesiedelt ist, und der Antragsgegner dies billigt und duldet.
Die [X.] ist nach § 1 Abs. 1 und 3 des [X.] Datenverarbeitungsverbundgesetzes zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des [X.]. Soweit sie Aufgaben für den Geschäftsbereich des [X.] Ministers der Justiz wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle.
Die [X.] betreut den technischen Betrieb des [X.] der [X.] Justiz, das vom [X.] der allgemeinen Landesverwaltung technisch getrennt ist. Diese Betreuung umfasst u.a. die zentrale Benutzerunterstützung und Softwareverteilung, das zentrale E-Mail-System sowie Firewall und Internetzugang. Die Dokumente der Rechtsprechung werden auf dezentralen Servern bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften gehalten. Administratoren der [X.] haben Zugriff auf alle Systemdateien des Gesamtnetzes und - in den meisten Betriebssystemen - auf alle Dokumentendateien. Sie verfügen über die technische Möglichkeit, sämtliche im [X.] der [X.] Justiz gespeicherten Dokumente einzusehen, protokollierte Vorgänge der Datenbearbeitung zur Kenntnis zu nehmen und die Daten zu verarbeiten.
Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch erhoben, soweit die Verantwortung für den Betrieb und die Administration des [X.] für den [X.] außerhalb des [X.] und nicht ausschließlich bei den Gerichten angesiedelt ist und der [X.] der Justiz dies billigt. Der Antragsgegner hat diese Widersprüche am 22. Oktober 2007 zurückgewiesen.
Mit ihrer beim [X.] für [X.] erhobenen Klage haben die Antragsteller die Aufhebung der Widerspruchsbescheide und die Feststellung beantragt, dass es unzulässig ist, dass der [X.] der Justiz die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den Rechtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] billigt und duldet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das angegriffene Verhalten des Ministers der Justiz sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Die technische Ausgestaltung des [X.] und seine Administration durch Stellen außerhalb des [X.] setzten sie der unzulässigen Beobachtung und Kontrolle durch die Exekutive aus. Die Einsichtnahme in die im Netz enthaltenen Dokumente ermögliche eine Kontrolle der richterlichen Entscheidungsfindung. Der [X.] dürfe keine technische Einrichtung betreiben oder betreiben lassen, durch die er oder Dritte sich ohne ausdrückliche Zustimmung der [X.] Kenntnis vom Inhalt der zur Entscheidungsfindung gehörenden mündlichen oder schriftlichen Erwägungen verschaffen könne. Die Administration des [X.] für den Rechtsprechungsbereich müsse den Gerichten unterstellt und durch allein den [X.] verantwortliche Personen ausgeübt werden.
Das [X.] für [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsteller hat der [X.]shof für [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass die Überlassung der Verwaltung des [X.] der [X.] Justiz für den Rechtsprechungsbereich an die [X.] unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses durch die [X.] für den [X.] durch Verwaltungsvorschriften seitens des Ministers der Justiz konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den [X.] im gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der [X.] überprüft werden könne.
Zur Begründung hat der [X.]shof ausgeführt, der Antrag sei zulässig und teilweise begründet. Die Überlassung der Administration des [X.] der [X.] Justiz durch den [X.] an die [X.] stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dies ergebe sich aus der tatsächlich möglichen Wirkung dieses Verhaltens des Ministers der Justiz auf die rechtsprechende Tätigkeit der [X.]. Das Bewusstsein, dass Administratoren der [X.] Einsicht in die von [X.]n zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen angefertigten und in das [X.] gestellten Notizen und Entwürfe nehmen könnten, sei geeignet, einen [X.] bei der Findung seiner Entscheidung sachwidrig zu beeinflussen. Die Antragsteller machten auch geltend, die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht verletze sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit.
Die Überlassung der technischen Verwaltung des [X.] für die [X.] Justiz an die [X.] durch den [X.] für den Bereich der Rechtsprechung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller. Die Übertragung des [X.]betriebs an eine der Dienstaufsicht eines anderen Fachministeriums unterstellte zentrale Dienstleistungsbehörde als solche sei hingegen mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar; insoweit sei das Begehren der Antragsteller unbegründet.
Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Ausstattung der [X.] mit einem Arbeitsmittel, das dessen technischen Verwaltern die Möglichkeit eröffne, die richterlichen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Begehren sei vielmehr darauf gerichtet, dass diese Verwalter organisatorisch bei den Gerichten angesiedelt seien und der Aufsicht und Leitung der Gerichte, [X.] bzw. [X.] unterstünden.
Die richterliche Unabhängigkeit werde beeinträchtigt, wenn die Dienstaufsicht oder andere staatliche Stellen in von einem [X.] oder in seinem Auftrag von anderen Bediensteten im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung angefertigte Dokumente wie Verfügungen, Beschlüsse, Notizen und Entwürfe Einblick nähmen. Eine Kenntnisnahme von diesen noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmten richterlichen Dokumenten wäre die erste Stufe einer möglichen Einflussnahme und als solche, wenn sie den [X.]n bekannt würde, geeignet, Einfluss auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu nehmen. Der [X.] habe deshalb die Schutzpflicht, dafür zu sorgen, dass das den [X.]n als Arbeitsmittel zugewiesene [X.] nicht in der Weise missbraucht werde, dass Dritte in den richterlichen Arbeitsprozess Einblick nehmen könnten. Soweit aus technischen Gründen ein inhaltlicher Zugriff der Netzadministratoren erforderlich sei, müsse sichergestellt werden, dass erlangte Informationen nicht an die die Dienstaufsicht ausübenden Behörden oder andere Dritte weitergegeben würden.
Gemessen hieran verletze die Ausgestaltung des [X.] die richterliche Unabhängigkeit nicht bereits deshalb, weil die [X.] nicht der Dienstaufsicht des [X.] Ministers der Justiz, sondern der des [X.] Finanzministers unterstehe. Es reiche aus, dass dem [X.] die Fachaufsicht zustehe und damit eine ausreichende Einwirkungs- und Gestaltungsmacht zukomme, um selbst die Schutz- und Kontrollstandards für Datenschutz und Datensicherheit zu bestimmen. Mit der Fachaufsicht seien dem [X.] die Rechtmäßigkeitskontrolle und die fachliche Leitung übertragen. Eine fachliche Aufsicht finde auch tatsächlich statt. Eine andere Beurteilung sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Fachaufsicht in der Vergangenheit, wie die Antragsteller geltend machten, in Einzelfällen versagt habe. Die Speicherung [X.] Daten der Gerichte in einer Untergliederung eines anderen Ministeriums stelle auch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der organisatorischen Selbständigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG) dar. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieses Gebots nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zur Folge.
Die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller sei aber deshalb beeinträchtigt, weil die Leitung der [X.] nicht so ausgestaltet sei, dass die von [X.]n erstellten Dokumente gegen unbefugte Einsicht und Wiedergabe ausreichend geschützt seien. Dazu sei es allerdings nicht erforderlich, den Betrieb des [X.] durch allein den [X.] verantwortliche Personen ausüben zu lassen. Auch eine Verwaltung unter der Verantwortung des Ministers der Justiz als Teil der Exekutive sei verfassungsrechtlich zulässig. Sie entspreche dem Grundsatz, dass richterliche Arbeitsmittel durch den [X.] oder unter dessen Fachaufsicht verwaltet würden. Die Möglichkeit, dass der [X.] sich durch eine unzulässige fachliche Weisung an die das [X.] der Justiz verwaltenden Administratoren Kenntnis vom Inhalt von Notizen oder Entwürfen oder von dem Nutzungsverhalten von [X.]n im [X.] verschaffe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Justizverwaltung könne sich in gleicher Weise über Hausmeister von [X.] Aufzeichnungen von [X.]n im Vorfeld rechtsprechender Tätigkeit verschaffen. Die Freiheit der [X.] von Beobachtung im Entscheidungsfindungsprozess könne durch entsprechende Weisungen an die Administratoren des [X.] gewährleistet werden.
Die technischen Möglichkeiten des [X.] begründeten zwar eine gegenüber anderen Arbeitsmitteln gesteigerte, qualitativ höhere Gefahr des Missbrauchs. Diese werde auch durch die Möglichkeit, Dokumente "offline" zu erstellen, in Ablagen zu speichern, die den Administratoren der [X.] nicht zugänglich seien, und zu verschlüsseln, nicht ausgeräumt. Den geschilderten Gefährdungen könne jedoch dadurch begegnet werden, dass verbindliche Regeln für den Umgang mit richterlichen Dokumenten durch die Administratoren des [X.] aufgestellt würden, und deren Einhaltung durch den [X.] in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit [X.]n bzw. ihren gewählten Gremien überwacht würde. Hingegen sei es weder geboten noch zulässig, die das Netz verwaltenden Administratoren der alleinigen Organisationsgewalt der Gerichte und der Aufsicht der [X.] zu unterstellen. Die Dienstaufsicht umfasse vielmehr grundsätzlich die Befugnis zur Überprüfung, ob die [X.] die ihnen überlassenen Arbeitsmittel, darunter das [X.], ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzten. Außerdem müsse der Antragsgegner die Möglichkeit haben, den Administratoren Weisungen im Hinblick auf eine wirtschaftlich zweckmäßige Ausgestaltung des [X.] zu geben. Den Gefahren eines unzulässigen Einblicks oder einer unzulässigen Weitergabe von richterlichen Dokumenten sei durch die Aufstellung abstrakt genereller Verhaltensregeln in schriftlicher Form Rechnung zu tragen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsteller mit ihrer - vom [X.]shof zugelassenen - Revision. Zur Begründung führen sie aus, dass ihre richterliche Unabhängigkeit bereits durch die bloße Eignung des [X.] der [X.] Justiz zur unzulässigen Beobachtung und inhaltlichen Kontrolle der richterlichen Tätigkeit durch die Exekutive beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit könne durch organisatorische, technische und rechtliche Sicherungsmaßnahmen auf ein rechtsstaatlich noch vertretbares und von den Antragstellern hinzunehmendes Maß reduziert werden. Dies setze aber zwingend voraus, dass der Netzbetrieb einschließlich der Administration, soweit es um die Rechtsprechung gehe, den Gerichten übertragen werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf ihre Schriftsätze vom 20. Mai, 17. August, 26. August 2010, 8. März, 12. April, 27. Juni und 31. August 2011 Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
das Urteil des [X.]shofs für [X.] bei dem [X.] vom 20. April 2010, soweit es sie beschwert, abzuändern, das Urteil des [X.]s für [X.] beim [X.] vom 11. Juli 2008 sowie die Widerspruchsbescheide des [X.] Ministers der Justiz vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen, dass es unzulässig ist, dass der [X.] der Justiz die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den Rechtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] Zentrale für Datenverarbeitung billigt und duldet.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auf seine Schriftsätze vom 12. August 2010, 23. März, 25. Juli und 29. Juli 2011 wird Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die zulässige [X.]evision (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 D[X.]iG) ist unbegründet.
I.
1. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber, soweit er noch Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens ist, unbegründet.
Der Antrag ist Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens, soweit der [X.] ihm nicht bereits stattgegeben hat. Der [X.] hat festgestellt, dass die Überlassung der Verwaltung des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich an die [X.] unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses durch die [X.] für den [X.] durch Verwaltungsvorschriften seitens des [X.] konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der [X.] überprüft werden kann. Diese Entscheidung ist im vorliegenden [X.]evisionsverfahren nicht zu überprüfen, weil der Antragsgegner sie nicht mit der [X.]evision angefochten hat. Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens ist deshalb nur der Antrag festzustellen, dass es auch unter den vom [X.] genannten Bedingungen unzulässig ist, dass der [X.] der Justiz die Administration des [X.] für den [X.]echtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] billigt und duldet.
2. a) Dieser Antrag ist zulässig.
Er richtet sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme einer dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des [X.]s auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des [X.]s besteht ([X.], Urteile vom 10. Januar 1985 - [X.]([X.]) 7/84, [X.]Z 93, 238, 241 und vom 16. November 1990 - [X.] 2/90, [X.]Z 113, 36, 38; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die mit dem Antrag angegriffene Billigung und Duldung der Administration des [X.] der [X.] Justiz durch die [X.]. Durch das [X.] wird den [X.]n, auch den Antragstellern, ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, das, wie der [X.] in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt hat, auch der dienstaufsichtlichen Kontrolle, insbesondere durch Anfragen bei den Administratoren, dient, ob sein Gebrauch, z.B. bei der Nutzung des [X.], ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgt. Kontrollen sind typische Maßnahmen der Dienstaufsicht ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732). Gegen diese Maßnahme der Dienstaufsicht kann mit der - nachvollziehbaren (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 43) - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das [X.]dienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren nach § 50 Nr. 4 f H[X.]iG befindet.
b) [X.] der [X.]dienstgerichte beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (§ 26 Abs. 3 D[X.]iG). Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG) und mit anderen Gesetzen und [X.]echtsvorschriften ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere die Überprüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).
3. Der Antrag ist, soweit er noch Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens ist, unbegründet. Die Billigung und Duldung der Administration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] beeinträchtigt als solche die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller nicht.
a) Die Beobachtungsfunktion gehört zur Dienstaufsicht, der [X.] gemäß § 26 Abs. 1 D[X.]iG unterstehen, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete [X.]echtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der [X.] zu informieren ([X.], Urteil vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 193). Dazu gehört auch das [X.]echt, den Gebrauch technischer Geräte und anderer Hilfsmittel zu beobachten, etwa um einer missbräuchlichen Benutzung für private Zwecke vorzubeugen und unnötige Kosten zu vermeiden ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732).
Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt allerdings in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche [X.]echtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Dabei sind in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit nicht nur die Endentscheidungen, sondern alle der [X.]echtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und [X.] einbezogen ([X.], Urteile vom 23. Oktober 1963 - [X.]([X.]) 1/62, [X.]Z 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - [X.]([X.]) 3/05, [X.], 1674, 1675). Erfasst werden alle richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, unmittelbar in Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1998, 467, 469). Dazu gehören auch von einem [X.] zur Vorbereitung seiner Entscheidung angefertigte und in das [X.] gestellte Dokumente, z.B. Entscheidungsentwürfe, Voten, Notizen oder Vermerke über Beratungen. Maßnahmen der Dienstaufsicht, die einen [X.] veranlassen können, seinen Dienstcomputer und das [X.] zur Erledigung dieser oder anderer richterlicher Aufgaben nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen, können die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. für die Nutzung von Telefonanlagen [X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732).
b) Gemessen hieran liegt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit der Antragsteller nicht vor.
Die Administration des [X.] der [X.] Justiz für den [X.]echtsprechungsbereich des [X.] durch die [X.] gibt [X.]n vernünftigerweise keine Veranlassung, damit zu rechnen, das [X.] werde von dienstvorgesetzten Stellen oder Dritten, die nicht allein der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der [X.] bzw. der [X.], unterstehen, zu einer inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der [X.]echtsprechung genutzt, und deshalb von der Erstellung und Speicherung solcher Daten im [X.] abzusehen. Die systemimmanente Einsichts- und Zugriffsmöglichkeit der obersten Administratoren des [X.] ist nicht zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente bestimmt. Sie dient vielmehr dem sachgerechten Betrieb und der ordnungsgemäßen Verwaltung des [X.] und ist zu diesem Zweck unerlässlich. Allein die - nach den Feststellungen des [X.]es bestehende - Eignung des [X.] zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der [X.]echtsprechung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch dann nicht, wenn die Administration des [X.] nicht allein der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der [X.] bzw. [X.], untersteht. Sie eröffnet zwar die technische Möglichkeit, dass das [X.] zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente, etwa zur systematischen Suche, Einsichtnahme, Kopie, Bearbeitung und Weiterleitung richterlicher Dokumente, genutzt wird. Diese Möglichkeit besteht aber unabhängig davon, ob das [X.] durch eine nicht zum Geschäftsbereich des Ministers der Justiz gehörende Behörde wie die [X.] oder durch den Minister der Justiz bzw. die Gerichtspräsidenten als unmittelbare Dienstvorgesetzte betrieben und verwaltet wird. Eine solche theoretische Zugriffsmöglichkeit der dienstaufsichtführenden Stellen auf richterliche Dokumente im Kernbereich der [X.]echtsprechung ist in der [X.] Justiz weithin gegeben. Es gibt aber ungeachtet etwaiger Fehler in seltenen Ausnahmefällen keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie bewusst zur inhaltlichen Kontrolle dieser Dokumente genutzt wird. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die richterliche Arbeitsweise durch die Befürchtung einer solchen Kontrolle beeinflusst wird. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bloße Eignung des [X.] zu einer inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente [X.] veranlasst, das [X.] nicht in dem von ihnen für sachgerecht gehaltenen Umfang zu nutzen, liegt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht vor.
Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil der [X.] in seiner insoweit nicht angefochtenen Entscheidung die Überlassung der Verwaltung des [X.] an die [X.] zum Schutz vor einer unzulässigen inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente von weit reichenden Auflagen abhängig gemacht hat. Danach dürfen Mitarbeiter der [X.] auf richterliche Dokumente inhaltlich nur Zugriff nehmen, wenn dies, z.B. bei [X.]eparaturen oder Neuinstallationen, für das [X.] betriebsnotwendig ist. Ferner dürfen richterliche Dokumente weder an den Minister der Justiz noch an den Finanzminister als Dienstaufsichtsbehörde noch an sonstige Dritte weitergegeben werden. In gleicher Weise ist die Speicherung oder Weitergabe so genannter Metadaten richterlicher Dokumente, z.B. des Autors oder der [X.] ihrer Erstellung, unzulässig. Ausnahmen sind nur bei einem konkreten Verdacht des Missbrauchs des [X.] zu dienstfremden Zwecken zulässig. Diese [X.]egelungen sind schriftlich niederzulegen. Ihre Einhaltung ist durch den Minister der Justiz unter gleichberechtigter Mitwirkung von gewählten Vertretern der [X.]schaft zu überwachen. Jedenfalls unter diesen Umständen besteht für einen [X.] kein Grund anzunehmen, das [X.] werde zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente im Kernbereich der [X.]echtsprechung genutzt, und dieses Netz deshalb bei seiner richterlichen Tätigkeit nicht in dem von ihm für sachgerecht gehaltenen Umfang zu benutzen. Dies und nicht die bloße Eignung technischer Einrichtungen wie einer Telefonanlage oder eines [X.] zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Tätigkeit ist, anders als die Antragsteller meinen, nach der [X.]echtsprechung des Dienstgerichts des [X.] ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - [X.]([X.]) 4/94, NJW 1995, 731, 732) das maßgebliche Kriterium zur Beurteilung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Danach liegt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Antragsteller nicht vor.
Ob dies auch ohne die Auflagen des [X.]es der Fall wäre, ist im vorliegenden [X.]evisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung des [X.]es insoweit nicht mit der [X.]evision angefochten worden ist. Im Übrigen ist das Dienstgericht des [X.] an die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 137 Abs. 2 VwGO). Der im [X.]evisionsverfahren gehaltene Vortrag der Parteien über die nach Erlass des Berufungsurteils erfolgte bzw. künftig beabsichtigte Ausgestaltung des Betriebs und der Administration des [X.] der [X.] Justiz ist für die Entscheidung unbeachtlich (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 17. Aufl., § 137 [X.]n. 24 mwN).
II.
Die [X.]evision der Antragsteller ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Bergmann Joeres Fischer
[X.]
Meta
06.10.2011
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Urteil
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Frankfurt, 20. April 2010, Az: DGH 4/08, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011, Az. RiZ (R) 7/10 (REWIS RS 2011, 2629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2629
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RiZ (R) 7/10 (Bundesgerichtshof)
2 BvR 2576/11 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Zentralisierung der Datenverarbeitung der hessischen Justiz begründet keine Verletzung von Art 33 Abs 5 …
RiZ (R) 3/07 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 5/09 (Bundesgerichtshof)
Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form
RiZ (R) 5/13 (Bundesgerichtshof)
Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.