Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZB 178/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3219

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[X.][X.]/02

vom 8. Juni 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 23. September 2002 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.

[X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 18. August 1995 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 27. Januar 1968) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 1. September 1969) am 28. November 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin geregelt, daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem [X.] - und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 29,34 •, bezogen auf den 31. Oktober 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1995 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] des Antragstellers bei dem [X.] unter Berücksichtigung der [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in [X.] von monatlich 165,71 • sowie der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 107,03 •, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2001, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. - 4 - 1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2033 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der - 5 - Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragsgegnerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgeg-nerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Allerdings wird sich rechnerisch eine Abänderung des monatlichen [X.] ergeben durch die nunmehr erforderliche Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in [X.] mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von [X.] in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.] vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). 3. Indessen sieht der [X.] davon ab, in der Sache selbst zu [X.], um dem [X.] durch die Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, die Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der [X.], die nach der Auskunft der [X.] vom 16. Januar 2001 zwischenzeitlich un-verfallbar geworden sein dürfte, in den Versorgungsausgleich mit [X.].

[X.][X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 178/02

08.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZB 178/02 (REWIS RS 2005, 3219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3219

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