Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZR 363/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4707

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 3. März 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BKleingG § 5; Verordnung ([X.]) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 162 S. 1) Art. 5

Zur Umrechnung des Kleingartenpachtzinses von [X.] in [X.].

[X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] Zwi-ckau - 6. Zivilkammer - vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer eines kleingärtnerisch genutzten Geländes, das an den Beklagten, den Regionalverband V.

Kleingärtner e.V., verpachtet ist. Der jährliche Pachtzins, den der Beklagte zu entrichten hatte, errechnete sich aus dem vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im [X.] Obst- und Gemüseanbau, die vor Einführung des [X.] unstreitig 0,05 [X.]/m² betrug, multipliziert mit der Größe der verpachteten Gesamtfläche von 41.142 m². Er belief sich dementsprechend für das [X.] auf (0,05 x 4 x 41.142 =) 8.228,40 [X.].
- 3 -

Die Parteien streiten darüber, wie dieser Pachtzins für die [X.] ab dem 1. Januar 2002 in [X.] umzurechnen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Umrechnung müsse der Quadratmeterpreis von bisher 0,05 [X.] sein. Dieser sei auf den nächstlie-genden Cent aufzurunden, so daß sich ein Betrag von 0,03 • ergebe. Mithin betrage der für das Kalenderjahr 2002 zu zahlende Pachtzins (0,03 x 4 x 41.142 =) 4.937,04 •.

Der Beklagte meint dagegen, die Umrechnung habe erst bei dem [X.] von bisher 8.228,40 [X.] stattzufinden. Er errechnet daraus einen Jah-respachtzins von 4.207,12 •, den er unstreitig an den Kläger gezahlt hat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (mit Ermächtigung der weite[X.] Grundstückseigentümer) für das [X.] den Diffe[X.]zbetrag von 729,92 • nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die vom Berufungsgericht angewandte Methode der Umrechnung des vom Beklagten für das [X.] geschuldeten [X.] von [X.] in [X.], - 4 -

nach der die in Art. 5 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfüh-rung des [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 162 S. 1) vorgesehene Auf- oder Abrundung auf den nächstliegenden Cent erst beim [X.] und nicht schon bei dem Quadratmeterpreis stattfindet, ist richtig. Dies hat inzwischen - nach Verkün-dung des Berufungsurteils - der Gerichtshof der [X.]päischen Gemeinschaften für einen vergleichba[X.] Fall bestätigt (Urteil der [X.] vom 14. September 2004 - [X.]. [X.]/03 = [X.] 2004, 629; ergangen auf Vorlage des [X.], [X.], 218 [Rundung von Telefonkosten, die auf der Grundlage unterschiedlicher Minutenpreise zu ermitteln sind]). Erst der [X.] ist der "zu zahlende oder zu verbuchende Geldbetrag" im Sinne des Art. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97. Der Quadratmeterpreis ist ein einzelner Berechnungsfaktor und als solcher nicht isoliert verbuchungsfähig. Nur diese Betrachtungsweise gewährleistet den in der Siebten [X.] zur Verordnung Nr. 1103/97 hervorgehobenen allgemein anerkannten Rechts-grundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Ver-trägen und ande[X.] [X.] nicht berührt. Diese Kontinuität hat den Zweck, den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transpa[X.]z zu bieten. Daher ist es zur Verbesserung der Rechtssicherheit und -klarheit angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, daß das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen auf die Ersetzung ehemaliger natio-naler Währungen durch den [X.] Anwendung findet. Mit diesen Prinzipien ist die vom Kläger angestrebte Umrechnung auf einen Quadratmeterpreis von 0,03 • schon deshalb nicht vereinbar, weil sie im Ergebnis eine Erhöhung des [X.] um mehr als 17 v.H. bewirken, somit das Verhältnis der beidersei-tigen Leistungen der Vertragsparteien empfindlich zu Lasten des beklagten - 5 -

Pächters verschieben und damit zugleich den Verpächtern einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Vorteil verschaffen würde. In diesem Sinne hat der [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn sich der zu zahlende Preis aus einer größe[X.] Zahl von [X.] ergibt, die Rundung des Einheitenpreises der entsprechenden Wa[X.] oder Dienstleistungen oder jedes einzelnen in die Rechnung eingehenden [X.] auf den nächstlie-genden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den effektiv von den Verbrauchern zu tragenden Preis haben kann. Eine solche Preisänderung ist jedoch, wenn sie nicht im voraus von den Parteien des jeweiligen Vertrages vereinbart [X.], mit den Grundsätzen der Vertragskontinuität und dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum [X.], das mit der Verordnung Nr. 1103/97 sichergestellt werden sollte, unvereinbar (aaO [X.]. 54).

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus Art. 14 der [X.] ([X.]) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 139 S. 1) nichts anderes. Zwar läßt der Wortlaut des Sat-zes 1 dieser Bestimmung die Auslegung zu, daß die Bezugnahme auf einen bestimmten Quadratmeterpreis in [X.] als eine solche auf die [X.]-Einheit im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei. Die Revision übersieht dabei jedoch zum einen, daß im Pachtvertrag, wenn auch unter Angabe des [X.], das betragsmäßig ausgerechnete [X.] (1993: 3.702,72 [X.]; ab 1994: 5.759,88 [X.]) als Pachtzins angegeben ist. Zum ande- - 6 -

[X.] verkennt sie, daß Art. 14 selbst keine Rundungsvorgabe trifft, sondern auf die oben genannten Rundungsregeln der Verordnung ([X.]) Nr. 1103/97 ver-weist (Satz 2).

[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 363/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZR 363/04 (REWIS RS 2005, 4707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4707

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

13 T 35/03 (Landgericht Köln)


III ZR 325/99 (Bundesgerichtshof)


III ZR 325/99 (Bundesgerichtshof)


III R 59/13 (Bundesfinanzhof)

Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden - Anwendung eines falschen Währungs-Umrechnungskurses durch das FG …


XII ZR 344/97 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.