Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 5 ARs 61/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 983

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[X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Oktober 2003in den [X.] Verbrechen nach dem [X.]: [X.] vom 24. Juli 2003 [X.] 3 StR 368 und 415/02- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2003beschlossen:Der [X.] stimmt den im Tenor des Anfragebeschlussesbezeichneten Rechtssätzen unter Aufgabe eigener entge-genstehender Rechtsprechung zu.[X.] verbreitete [X.] der Strafgerichte läßt immer [X.] womöglich gar zunehmend [X.] bis zum Mißbrauch reichende [X.] in Einzelfällen erkennen. Gleichwohl nötigen die begrenzten [X.] der Strafrechtspflege zur Ausschöpfung rechtsstaatlich vertretbarer [X.]. Daher erachtet der [X.] die praeter legementwickelte Praxis der —Verständigung in [X.] in den Grenzen dermaßgeblich im Urteil des 4. Strafsenats vom 28. August 1997 (BGHSt 43,195) entwickelten Grundsätze (vgl. ferner [X.] [Kammer] NStZ 1987, 419)für zulässig.1. Danach ist [X.] ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigungvielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültigeeinverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. [X.] vom20. März 2002 [X.] 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-verzicht 24) [X.] die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen [X.] grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der [X.] vom 5. Februar 2002 [X.] 5 [X.], [X.], 238, 242). [X.] teilt hierzu die im [X.] dargelegte Einschätzung, daß fürdieses Verdikt [X.] abgesehen von eventuell gar nachrangigen dogmatischenBedenken [X.] die begründete Besorgnis ausschlaggebend ist, daß ein vorabvereinbarter Rechtsmittelverzicht eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen- 3 -Bemühungen des Gerichts, womöglich auch der übrigen Verfahrensbeteilig-ten, um eine hinreichend sorgfältige Sachverhaltsermittlung und um einegründliche rechtliche Ausleuchtung der angeklagten Tat nach sich ziehenkann.2. Der [X.] billigt nach erneuter Überprüfung anläßlich des [X.] auch die darin vertretene rechtliche Folgerung regelmäßigerUnwirksamkeit des derart unzulässig vorab abgesprochenen Rechtsmittel-verzichts (so schon [X.] obiter dictu [X.] im [X.] vom 5. Februar 2002[X.] 5 [X.], [X.], 238, 242). Dieses Ergebnis wird gerechtfertigtdurch das Bedürfnis nach Sanktionierung der unzulässigen [X.],insbesondere aber aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwi-schen der fälschlichen Vermutung des Angeklagten, jene Absprache sei [X.], und seinem alsbald nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelver-zicht. Insoweit gibt der [X.] entgegenstehende Rechtsprechung auf, insbe-sondere die dem [X.] vom 5. September 2001 [X.] 5 StR 386/01 [X.]zugrundeliegende Auffassung.Ohne daß es, soweit ersichtlich, für die Anfrage darauf ankäme, würdeder [X.] freilich für den Ausnahmefall einer —qualifizierten [X.] [X.] über seine Freiheit zum Rechtsmittelverzicht ungeachtet derinsoweit unzulässigen Absprache zu einer abweichenden Beurteilung neigen(vgl. BGHSt 45, 227, 233). Der [X.] gibt auch zu bedenken, ob die Abspra-che eines Rechtsmittelverzichts in Ausnahmefällen zu billigen ist. Das könnteetwa in einem Fall in Betracht gezogen werden, in dem eine Folgeentschei-dung nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB durch das erkennende Gericht un-mittelbar nach Urteilsverkündung in die Verständigung miteinbezogen wurde.Ferner ist an Fälle zu denken, in denen insbesondere die Staatsanwaltschaftim Wege der Verständigung zugleich auf die Erledigung anderer offenerStrafverfahren gemäß § 154 StPO nach [X.] Bestrafung [X.] im anhängigen Verfahren [X.] 4 -Andererseits wird aus etwaigen Schwierigkeiten, ein —schlankesfi Ge-ständnis zu einer den Voraussetzungen des § 261 StPO genügenden Ur-teilsgrundlage zu machen, keine Legitimation für eine [X.] im Einzelfall hergeleitet werden können. Mit einem Geständnis,das die Mindestvoraussetzungen der Zuverlässigkeit und Hinterfragbarkeitverfehlt, darf sich das Tatgericht ohnehin nicht begnügen. Bezogen auf —[X.], aber für die Urteilsfindung unerläßliche und im Wege des [X.] nicht einführbare Zusatztatsachen wird gegebenenfalls eine weitge-hend vereinfachte Beweisführung, etwa durch Vernehmung eines Ermitt-lungsführers, möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden [X.] Ohne daß insoweit eine gesonderte entgegenstehende Rechtspre-chung des [X.]s ersichtlich wäre, billigt der [X.] angesichts der [X.] Problematik und zur Vermeidung etwaiger Umgehungen die nämli-che rechtliche Folgerung auch für die im [X.] unterbreitete Fall-variante, daß der Rechtsmittelverzicht zwar nicht unzulässigerweise aus-drücklich zum Gegenstand der Absprache gemacht, im Rahmen der [X.] über die Verständigung jedoch vom Gericht ausdrücklich ange-sprochen und befürwortet wurde. Der [X.] geht dabei davon aus, daß dieunzulässige gerichtliche Initiative im zweiten Fall der Anfrage, wie [X.], bewiesen ist.Eine Beweisbarkeit wird allerdings in Fällen dieser Art bei [X.] Behauptungen eines Revisionsführers mangels [X.] nicht selbstverständlich sein. In diesem Zusammenhangweist der [X.] vorsorglich darauf hin, daß er nach wie vor [X.] unabhängigvon der Annahme grundsätzlicher Unzulässigkeit eines vorab abge-sprochenen Rechtsmittelverzichts [X.] bei seiner im [X.] vom20. März 2002 [X.] 5 StR 1/02 (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-verzicht 24) vertretenen Einschätzung bleibt, daß Verständigungen häufig mitdem Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Angeklagten, nachabschließender Erledigung des Strafverfahrens verbunden sind. [X.] 5 -von diesem Verständnis wird eine Frage des Gerichts nach einem Rechts-mittelverzicht unmittelbar nach Verkündung eines auf einer Absprache beru-henden Urteils nicht etwa bereits als sachwidrig [X.] sein. [X.] könnte daher kein hinreichendes Indiz für die Behauptung eines [X.] entnommen werden, das Gericht habe unzulässigerweise —in-formellfi bereits im Rahmen der Absprache auf den späteren [X.] Der [X.] merkt im übrigen zur Folgeproblematik des [X.] an, daß er es für dringend bedenkenswert hält, ob und [X.] einer nach einer Absprache stets zulässigen Revision die Statthaftigkeitbestimmter verfahrensrechtlicher, aber auch sachlichrechtlicher Einwändeinfolge der Mitwirkung des Revisionsführers an der Absprache zu verneinenwäre (offengeblieben im Verfahren 5 StR 286/03, vgl. [X.]surteil vom13. August 2003). Es erscheint zweifelhaft, ob in solchen Fällen wesentlichmehr als die Frage nach Einhaltung der Grenzen einer zulässigen Verständi-gung zur revisionsgerichtlichen Prüfung zu stellen [X.] ergibt sich aus Sicht des [X.]s aus der Billigung der [X.] der Anfrage gemachten Rechtsfragen nicht, daß einem Ange-klagten stets ohne weiteres Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen wäre, wenn er geltend macht, er habe die [X.], weil er sich an einen wegen unzulässiger Absprache unwirksamenRechtsmittelverzicht gebunden glaubte.[X.] [X.] Raum

Meta

5 ARs 61/03

29.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 5 ARs 61/03 (REWIS RS 2003, 983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 983

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