Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 5 StR 201/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 213

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; diese Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten [X.] , gegen den das [X.] eine [X.] zur Bewährung ausgesetzte [X.] Jugendstrafe von sechs Monaten verhängt hat, ist mit der Sachrüge erfolgreich. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]sind aus den Gründen der Antragschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Beanstandungen des Angeklagten [X.]hinsichtlich der Be-weiswürdigung des [X.] haben mit der Sachrüge Erfolg. 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen des [X.] überfielen die [X.], die der —linken [X.] angehörten, am 18. Juni 2005 in [X.] den 17-jährigen [X.], der den Angeklagten als —gewaltbereiter [X.] bekannt war. Der Angeklagte [X.]schlug mit einem Teleskopschlag-stock auf den Geschädigten ein, während die anderen Angeklagten mit [X.] auf den dann zwischenzeitlich zu Boden gegangenen Geschädigten ein-traten. 3 b) Der Mitangeklagte [X.], der selbst unter dem Verdacht stand, die Schläge mit dem Teleskopschlagstock ausgeführt zu haben, wurde noch am Tattag festgenommen und befand sich unter dem Verdacht des versuchten Mordes in Untersuchungshaft. Im Rahmen einer Haftprüfung sieben Tage nach seiner Inhaftierung bestritt der Mitangeklagte [X.] seine Tatbeteiligung und bezeichnete einen gewissen —[X.]

fi als diejenige Person, die mit dem Teleskopschlagstock zugeschlagen habe. [X.] später identifizierte er anhand einer Lichtbildkartei den Angeklagten [X.]als —[X.]fi. In der Hauptverhandlung gab der Mitangeklagte [X.] eine schriftlich vorbereitete Erklärung ab, in der er ausführt, weder er noch die Mitangeklagten [X.]und [X.]sowie die anderweitig verfolgte [X.]hätten mit dem Geschehen et-was zutun gehabt. Er habe lediglich einen Schlag mit dem Teleskopschlag-stock gesehen. Das [X.] stützt seine Überzeugung von der Täter-schaft des Angeklagten [X.] im Wesentlichen auf die Angaben des Mitan-geklagten [X.] , die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hat. 4 2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Re-visionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Würdigung des Tatrichters lü-ckenhaft ist. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier indes vor. Das [X.] erörtert nicht umfassend die sich aus dem Urteil ergebenden Umstände, die gegen die Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten [X.] sprechen (vgl. BGHSt 29, 18, 20). 5 - 4 - a) Soweit der Angeklagte [X.]
jedwede Beteiligung an der Tat ab-streitet, folgt das [X.] seinen Angaben nicht. Insofern stützt sich das [X.] rechtsfehlerfrei auf die Schilderungen neutraler Tatzeugen, die übereinstimmend angegeben haben, dass diejenigen Personen, die [X.] sind, auch diejenigen waren, die auf

[X.] eingetreten und eingeschlagen haben. Zu diesen Personen gehörte der Mitangeklagte [X.] , der auf der Flucht durch den Zeugen [X.] gestellt werden konnte. Das [X.] hätte deshalb darlegen müssen, welche Umstände dafür sprechen, dass der Mitangeklagte [X.] gerade in dem Punkt, in dem er den Angeklagten [X.] belastete und sich entlastete, wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Es hätte in diesem Zusammenhang auch die naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob der zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht des versuchten Mordes inhaftierte [X.] einen [X.] fälschlich belastet hat, um die Aufhebung des gegen sich bestehenden Haftbefehls herbeizuführen (vgl. [X.], 243, 244). 6 7 b) Weiterhin hat das [X.] sich auch nicht erkennbar mit den Aussagen der weiteren (unbeteiligten) Tatzeugen auseinandergesetzt. Aus den Bekundungen des Zeugen [X.] geht nämlich hervor, dass die weiteren Anwesenden ihm mitgeteilt hätten, der von ihm, [X.], gestellte Angeklagte [X.] sei diejenige Person mit dem Stock gewesen ([X.]). Welche Zeugen dies waren und wie sie zu dieser Aussage gegenüber dem Zeugen [X.] gekommen sind, teilt das [X.] nicht mit. Schließlich stützt das [X.] seine Überzeugung, wonach der Mitangeklagte [X.] nicht der Täter mit dem Teleskopschlagstock gewesen sein konnte, darauf, dass [X.] eine hellblaue Jeans getragen hatte. [X.] gab der Geschädigte [X.]an, die Hose des [X.] mit dem [X.] sei tarnfarben gewesen. Dies stellt zwar an sich einen trag-fähigen Gesichtspunkt dar, um den Mitangeklagten [X.] als den Täter aus-zuschließen, der den Schlagstock eingesetzt hatte. Das [X.] hält es andererseits bei der Überführung der Angeklagten indes für unbedenklich, 8 - 5 - dass sämtlichen Zeugen es nicht aufgefallen war, dass von den ansonsten vermummten und mit schwarzer Oberbekleidung angezogenen Tätern nur der Angeklagte [X.] eine hellblaue Jeans getragen habe ([X.]). In die-sem Zusammenhang erklärt nämlich das [X.] nachvollziehbar und lebensnah den Irrtum der Zeugen damit, dass die hellblaue Jeans unter der hüftlangen schwarzen Jacke nicht realitätsbezogen wahrgenommen worden sei. Jedenfalls im Hinblick auf die Beweiswürdigung zu Lasten des [X.] [X.] hätte deshalb alternativ bedacht werden müssen, dass der Ge-schädigte [X.] unter Umständen die Farbe der Hose derjenigen Per-son, die mit dem Schlagstock auf ihn eingeschlagen hatte, möglicherweise unzutreffend beschrieben hat. [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 201/07

18.12.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 5 StR 201/07 (REWIS RS 2007, 213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 213

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