Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 350/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2325

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Gegenstand

Unbenannter schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Besonders schwerer Fall bei Bereitschaft zum Waffeneinsatz beim Weiterverkauf der Drogen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte erstmals im September 2012 mit [X.] in Kontakt gekommen, das er in der Folgezeit konsumierte. Zuletzt nahm er täglich eine Konsumeinheit zu sich. Zuvor hatte er lediglich alle zwei bis drei Wochen am Wochenende eine Konsumeinheit [X.] zu sich genommen. Seit zehn Jahren konsumiert der Angeklagte gelegentlich auch Marihuana.

3

Am 26. September 2013 ließ sich der Angeklagte von der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]      aus zu einem Asiamarkt in [X.]      in der [X.] fahren. Dort erwarb er 9,44 Gramm [X.] (Methamphetamin) mit einer Wirkstoffmenge von 7,03 Gramm Methamphetaminbase zum Preis von 300 Euro. Das von ihm sodann in ein Kondom verpackte Methamphetamin versteckte die Mitangeklagte in ihrer Hose. Auf der Rückfahrt wurde das Fahrzeug wiederum von der Mitangeklagten gesteuert. Während der Fahrt hatte der Angeklagte ein Springmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern in seiner Hosentasche, dessen Klinge aufgrund eines Defekts nur noch von Hand herausgebracht werden konnte. Nach Passieren des [X.]      wurde das Fahrzeug auf dem Gebiet der [X.] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Kontrolle sollte auf der Polizeidienststelle fortgesetzt werden. Während der Fahrt dorthin im Gefolge des polizeilichen Dienstfahrzeugs nahm der Angeklagte das [X.] wieder an sich und warf es durch die geöffnete Beifahrertür aus dem Fahrzeug. Die Drogen konnten anschließend auf der Straße liegend aufgefunden werden.

4

Der Angeklagte hatte beabsichtigt, zumindest die Hälfte des erworbenen [X.] im Raum [X.]       an noch nicht bekannte Abnehmer zum Preis von mindestens 100 Euro pro Gramm zu verkaufen. Er wollte das Methamphetamin in einem in seiner Wohnung in Fü. [X.] verwahren, um es von dort aus gewinnbringend weiterzuverkaufen. Für den Weiterverkauf bewahrte er in [X.] 38,14 Gramm [X.] als Streckmittel auf. Darüber hinaus befanden sich im [X.] neben dem Natriumchlorid mit Wissen des Angeklagten drei Wurfmesser mit [X.]. Zudem hatte der Angeklagte einen selbst gefertigten Schlagstock, der sich in unmittelbarer Griffweite zu [X.] befand, bereitgelegt. Bei diesem Schlagstock handelte es sich um ein 50 Zentimeter langes Metallrohr mit einem Kunststoffgriff. In das Metallrohr, das vollständig mit Isolierband umwickelt war, hatte der Angeklagte am Ende eine 10 Zentimeter lange Schraube eingebracht. Den Schlagstock hatte der Angeklagte griffbereit in der Nähe des [X.]s, die drei Wurfmesser im [X.] abgelegt, um diese Gegenstände zu seiner Verteidigung verwenden zu können, sollten Probleme beim Drogenverkauf mit etwaigen Käufern auftreten. In seiner Wohnung konnte zudem eine Feinwaage sichergestellt werden.

5

2. Der Angeklagte räumte den Erwerb des [X.] auf dem Asiamarkt und dessen Einfuhr nach [X.] ein. Er gab aber an, zunächst nicht vorgehabt zu haben, [X.] zu erwerben. Das Springmesser gehöre zu seiner Tätigkeit auf dem Bau; an dieses habe er während der Kontrolle nicht gedacht, sonst hätte er es ebenfalls aus dem Fahrzeug geworfen.

6

Die anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundenen 2,7 Gramm Marihuana gehörten ihm. Das bei ihm aufgefundene [X.] habe er nicht zum Strecken verwenden wollen, sondern für seine Arbeit gebraucht. Er habe vorgehabt, mit dem Gemisch Gips oder Farbe anzurühren, um das Treppenhaus, das Schaden genommen hatte, wieder auszubessern. Es sei Zufall gewesen, dass sich das [X.] in seinem [X.] befunden habe. Wegen seines Umzugs habe „Chaos" geherrscht; er habe einfach nur einen Platz gesucht, um das Gemisch zu lagern ([X.] 9).

7

Den bei ihm aufgefundenen Stock habe er zusammengebaut, um ihn für eine Dachbeschichtung zu verwenden. Er habe beabsichtigt, den Stock in einen Holzbalken zu schlagen, um an diesem Stock den Wasserschlauch und das Stromkabel des Hochdruckreinigers zu befestigen, der zur Reinigung des beschichteten Daches verwendet werde. Die in seinem [X.] aufgefundenen drei Wurfmesser gehörten ihm. Er habe sie als Erinnerungsstücke von einem verstorbenen Freund aufbewahrt, beim Angeln dabeigehabt und gegen einen Baum geworfen ([X.] 10).

8

3. Das [X.] hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Es hat dabei berücksichtigt, dass es mit der Mitangeklagten [X.], welche ebenfalls die Einfuhr eingeräumt hat, zu einer Verständigung gekommen sei und dass diese keine weiteren Fragen mehr beantwortet habe ([X.] 14).

9

Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Wurfmesser und Feinwaage in der Wohnung des Angeklagten, seiner wirtschaftlichen Situation und seines Konsumverhaltens sowie der von ihm eingeführten Menge an [X.], hat sich das [X.] davon überzeugt, dass der Angeklagte zumindest die Hälfte des von ihm in der [X.] erworbenen [X.] im Raum [X.]        gewinnbringend weiterverkaufen wollte ([X.] 18 f.). Es hat dabei auch in den Blick genommen, dass die vom Angeklagten eingeführte Menge an [X.] bei seinem Konsumverhalten beinahe einem Jahresvorrat entsprach ([X.] 18). Hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen selbstgefertigten Schlagstocks und der Wurfmesser hat sich das [X.] davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstände als Waffen griffbereit hatte für den Fall, dass beim Weiterverkauf der Drogen Probleme mit Käufern aufgetreten wären, insbesondere dazu, sich gegebenenfalls zu verteidigen ([X.] 24).

4. Da der Angeklagte diese Gegenstände beim Grenzübertritt nach [X.] nicht bei sich hatte und das bei der Einfuhr mitgeführte Springmesser nach der Überzeugung des [X.]s nicht vom Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt war, hat es ihn nicht wegen bewaffneter Einfuhr (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BtMG), sondern lediglich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) verurteilt. [X.] hierzu hat das [X.] den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) hinsichtlich des für den Weiterverkauf vorgesehenen Teils des erworbenen [X.] schuldig gesprochen.

5. Die Strafe hat das [X.] dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG hat es abgelehnt. Eine bei Tatbegehung erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB hat das [X.], das auch dessen Betäubungsmittelkonsum in den Blick genommen hat, aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände ausgeschlossen ([X.] 26 ff.).

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, der mit der ausgeführten Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung und die Strafzumessung beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2; [X.], Urteil vom 6. November 1998 - 2 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 16; [X.], Urteil vom 27. Juli 1994 - 3 [X.], [X.] 1994, 580).

Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des [X.]s beruht auf tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlagen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, [X.]R StPO § 261 Vermutung 11). Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Marihuana, Feinwaage, Wurfsternen und des vom Angeklagten selbst gefertigten Schlagstocks ist der Schluss des [X.]s rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte mindestens die Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufen und dabei die Waffen griffbereit haben wollte. Der Einlassung des Angeklagten zum Verwendungszweck der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände ist das [X.] mit tragfähigen Erwägungen nicht gefolgt. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit nach [X.] Würdigung überzeugt ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2; [X.], Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, [X.]St 29, 18, 20). Ob bei einer abweichenden Würdigung der Beweise ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 2001 - 1 [X.], [X.], 7, 8).

2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Während die Einfuhr eine nicht geringe Menge von [X.] zum Gegenstand hatte (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), bezog sich das tateinheitlich begangene Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) lediglich auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene Menge von 50 Prozent, bei der somit die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten war (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, [X.]St 53, 89).

3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320 mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 10. April 1987, [X.], [X.]St 34, 345, 349; [X.], Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Strafzumessung des [X.]s rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Die Strafrahmenwahl des [X.]s begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(1) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, da dieses Strafgesetz gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) die schwerere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).

(2) Auch die Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung stand.

(a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des [X.], ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des [X.] geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. März 1997 - 1 StR 797/96, [X.] 1997, 638).

(b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Strafrahmenbestimmung des [X.]s rechtsfehlerfrei.

Das [X.] hat eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des [X.] bedeutsamen Umstände vorgenommen. Dabei hat es das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit der Hälfte der vom Angeklagten erworbenen und eingeführten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei als unbenannten besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG gewertet ([X.] 25). Hierbei durfte es in den Blick nehmen, dass der Angeklagte einen Schlagstock und drei Wurfmesser in seiner Wohnung als Waffen griffbereit hielt, um diese, sofern erforderlich, bei Problemen mit den Käufern einzusetzen ([X.] 24). Denn in der Absicht, im Rahmen des Handeltreibens bei dem geplanten Weiterverkauf des hierfür vorgesehenen Teils der Betäubungsmittel erforderlichenfalls Waffen einzusetzen, kommt eine erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten zum Ausdruck. Das [X.] hat dabei dem Angeklagten keine höhere als die tatsächlich vorhandene objektive Gefährlichkeit seines Tuns angelastet. Insbesondere hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem von ihm verkürzt mehrfach als „bewaffnetes Handeltreiben" bezeichneten Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln im Wissen, beim Verkauf auf vorher bereitgestellte Waffen zurückgreifen zu können, bislang zu Verkaufsverhandlungen noch nicht gekommen ist, so dass eine konkrete Gefährdung Dritter auch noch nicht eingetreten war ([X.] 25). Von einem bewussten Mitsichführen von Waffen bis zur Festnahme des Angeklagten ist das [X.] ausdrücklich nicht ausgegangen ([X.] 20). Den Umstand, dass die zweite Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt war, hat das [X.] ebenso zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt wie den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war ([X.] 23).

bb) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von [X.].

Raum                                Graf                               Jäger

                 [X.]

Meta

1 StR 350/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 13. März 2014, Az: 1 KLs 24 Js 8166/13

§ 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 1 BtMG, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 350/14 (REWIS RS 2014, 2325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 46/17

5 StR 46/17

1 StR 465/14

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