Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 157/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8358

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716B3STR157.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 157/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.
5.

wegen besonders schweren Raubes
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, §
357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2015, auch soweit es die Angeklagten [X.]

, [X.]

und Ta.

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.]
hat die Angeklagten [X.]

und [X.]

jeweils we-gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu Frei-heitsstrafen von drei Jahren ([X.]

) bzw.
zwei Jahren und acht Monaten
([X.]

), die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und Ta.

jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Ta.

) sowie -
unter Einbeziehung weiterer Strafen -
zu Gesamt-freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten ([X.]

) bzw.
zwei Jahren und acht Monaten ([X.]

) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]

haben mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Ent-scheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklag-ten [X.]

, [X.]

und Ta.

zu erstrecken.
1
-
3
-

I. Nach den Feststellungen begaben sich die Angeklagten [X.]

und [X.]

zusammen mit den Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und Ta.

zur Wohnung des Geschädigten, um diesen wegen einer Streitigkeit mit dem Angeklagten [X.]

zur Rede zu stellen.
Sie rechneten damit, dass es
auch zu körperlichen Übergriffen kommen werde. [X.] war bekannt, dass der Mitangeklagte Ta.

einen Teleskopschlagstock und ein anderer
aus der Gruppe
ein dem Angeklagten [X.]

gehörendes Elektroschockgerät mit sich führte. Nach Betreten der Wohnung des Geschädigten musste dieser sich auf einen Sessel setzen, um den sich die fünf Angeklagten stellten. Während der Angeklagte [X.]

in aggressivem Ton auf den Geschädigten [X.] und der Mitangeklagte Ta.

zur Einschüchterung sichtbar den Schlag-stock in der Hand hielt, bekam der Geschädigte von hinten einen Stromstoß versetzt.
Das [X.] vermochte nicht zu klären, wer den Elektroschocker führte noch ob dessen Verwendung von den anderen Beteiligten bemerkt [X.]. Schließlich schlug der Angeklagte [X.]

dem Geschädigten dreimal mit der Faust ins Gesicht. Als dieser daraufhin aufstehen wollte, trat der [X.] Ta.

mit dem ausgefahrenen Teleskopschlagstock drohend auf ihn zu, so dass er zurückwich.

Jetzt erklärte der Angeklagte [X.]

, dass die Wohnung des [X.] "leer
gemacht"
werden solle.
Diesem Vorhaben schlossen
sich die anderen Angeklagten einem spontanen Entschluss folgend an. Während die Mitangeklagten [X.]

und [X.]

weiter vor dem Geschädigten stehen blieben, um einen möglichen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterbin-den,
trugen die Mitangeklagten [X.]

und Ta.

in der Wohnung vorgefun-dene Wertgegenstände zusammen und stellten sie zum Abtransport bereit. Währenddessen forderte der Angeklagte [X.]

die Herausgabe von Handy und Portemonnaie. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte -
wie die 2
3
-
4
-
Angeklagten [X.]

und [X.]

sowie der Mitangeklagte [X.]

er-kannten -
aus Angst vor weiteren Schlägen nach. [X.] Angeklagten war [X.], dass der Geschädigte nur deshalb keinen Widerstand gegen die Weg-nahme seiner Wertgegenstände leistete, weil er aufgrund der vorangegange-nen Gewaltanwendung und der Drohung mit dem Teleskopschlagstock Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen hatte. Sie erkannten, dass die vor dem Wegnahmeentschluss erfolgten körperlichen Übergriffe als Drohung fort-wirkten und nahmen auch billigend in Kauf, dass die vormalige [X.] durch Vorhalt des ausgefahrenen [X.] noch andauerte. Die bereitgestellten Gegenstände wurden später mit einem
Taxi abtransportiert.

[X.] Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem allen Angeklagten bekannten und gebilligten Einsatz des
[X.] gelegen haben könnte.

Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter sie als [X.] zweckgerichtet einsetzt,
das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch
in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird ([X.], [X.] vom 8. November 2011 -
3 StR 316/11, [X.], 153; vom 8. Mai 2012 -
3 [X.], [X.], 37). Dass der Mitangeklagte Ta.

die Waffe zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist indes nicht festgestellt. Ein entsprechender zweck-gerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Fest-stellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angeklag-ten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zeit-punkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. [X.], Beschluss vom 4
5
-
5
-
3.
März 2004 -
3 StR 51/04, [X.], 556). Dass der Geschädigte weiterhin Angst vor einem nochmaligen Einsatz des Schlagstocks
oder auch des Elektro-schockgeräts
hatte, ist insoweit nicht ausreichend, denn eine erneute, [X.] konkludente Drohung mit der Verwendung einer der Waffen
nach dem Raubentschluss der Angeklagten
ist nicht festgestellt.

Mit
der Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren [X.] entfällt bei den Angeklagten [X.]

und [X.]

auch die Verurteilung we-gen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Die Sache bedarf deshalb ins-gesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und Ta.

zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt haben. Der Rechtsfehler im Schuldspruch betrifft sie gleichermaßen.

Becker

Schäfer Mayer

Spaniol Tiemann
6

Meta

3 StR 157/16

12.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 157/16 (REWIS RS 2016, 8358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8358

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 157/16 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Raub: Zweckgerichteter Einsatz einer Waffe als Raubmittel bei Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss


3 StR 63/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute; Entgegennahme einer …


4 StR 152/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Erpressung: Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "durch Gewalt" durch einschüchterndes Verhalten; Tatbestandserfüllung bei Drohung mit …


5 StR 41/14 (Bundesgerichtshof)

Finalzusammenhang bei einem besonders schweren Raub: Entschluss zur Wegnahme nach der Gewaltanwendung


5 StR 41/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 157/16

3 StR 316/11

3 StR 98/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.