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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716B3STR157.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 157/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen besonders schweren Raubes
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]
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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, §
357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2015, auch soweit es die Angeklagten [X.]
, [X.]
und Ta.
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Das [X.]
hat die Angeklagten [X.]
und [X.]
jeweils we-gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu Frei-heitsstrafen von drei Jahren ([X.]
) bzw.
zwei Jahren und acht Monaten
([X.]
), die Mitangeklagten [X.]
, [X.]
und Ta.
jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Ta.
) sowie -
unter Einbeziehung weiterer Strafen -
zu Gesamt-freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten ([X.]
) bzw.
zwei Jahren und acht Monaten ([X.]
) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.]
haben mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die Ent-scheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklag-ten [X.]
, [X.]
und Ta.
zu erstrecken.
1
-
3
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I. Nach den Feststellungen begaben sich die Angeklagten [X.]
und [X.]
zusammen mit den Mitangeklagten [X.]
, [X.]
und Ta.
zur Wohnung des Geschädigten, um diesen wegen einer Streitigkeit mit dem Angeklagten [X.]
zur Rede zu stellen.
Sie rechneten damit, dass es
auch zu körperlichen Übergriffen kommen werde. [X.] war bekannt, dass der Mitangeklagte Ta.
einen Teleskopschlagstock und ein anderer
aus der Gruppe
ein dem Angeklagten [X.]
gehörendes Elektroschockgerät mit sich führte. Nach Betreten der Wohnung des Geschädigten musste dieser sich auf einen Sessel setzen, um den sich die fünf Angeklagten stellten. Während der Angeklagte [X.]
in aggressivem Ton auf den Geschädigten [X.] und der Mitangeklagte Ta.
zur Einschüchterung sichtbar den Schlag-stock in der Hand hielt, bekam der Geschädigte von hinten einen Stromstoß versetzt.
Das [X.] vermochte nicht zu klären, wer den Elektroschocker führte noch ob dessen Verwendung von den anderen Beteiligten bemerkt [X.]. Schließlich schlug der Angeklagte [X.]
dem Geschädigten dreimal mit der Faust ins Gesicht. Als dieser daraufhin aufstehen wollte, trat der [X.] Ta.
mit dem ausgefahrenen Teleskopschlagstock drohend auf ihn zu, so dass er zurückwich.
Jetzt erklärte der Angeklagte [X.]
, dass die Wohnung des [X.] "leer
gemacht"
werden solle.
Diesem Vorhaben schlossen
sich die anderen Angeklagten einem spontanen Entschluss folgend an. Während die Mitangeklagten [X.]
und [X.]
weiter vor dem Geschädigten stehen blieben, um einen möglichen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterbin-den,
trugen die Mitangeklagten [X.]
und Ta.
in der Wohnung vorgefun-dene Wertgegenstände zusammen und stellten sie zum Abtransport bereit. Währenddessen forderte der Angeklagte [X.]
die Herausgabe von Handy und Portemonnaie. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte -
wie die 2
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4
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Angeklagten [X.]
und [X.]
sowie der Mitangeklagte [X.]
er-kannten -
aus Angst vor weiteren Schlägen nach. [X.] Angeklagten war [X.], dass der Geschädigte nur deshalb keinen Widerstand gegen die Weg-nahme seiner Wertgegenstände leistete, weil er aufgrund der vorangegange-nen Gewaltanwendung und der Drohung mit dem Teleskopschlagstock Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen hatte. Sie erkannten, dass die vor dem Wegnahmeentschluss erfolgten körperlichen Übergriffe als Drohung fort-wirkten und nahmen auch billigend in Kauf, dass die vormalige [X.] durch Vorhalt des ausgefahrenen [X.] noch andauerte. Die bereitgestellten Gegenstände wurden später mit einem
Taxi abtransportiert.
[X.] Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem allen Angeklagten bekannten und gebilligten Einsatz des
[X.] gelegen haben könnte.
Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter sie als [X.] zweckgerichtet einsetzt,
das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch
in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird ([X.], [X.] vom 8. November 2011 -
3 StR 316/11, [X.], 153; vom 8. Mai 2012 -
3 [X.], [X.], 37). Dass der Mitangeklagte Ta.
die Waffe zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist indes nicht festgestellt. Ein entsprechender zweck-gerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Fest-stellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angeklag-ten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zeit-punkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. [X.], Beschluss vom 4
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-
5
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3.
März 2004 -
3 StR 51/04, [X.], 556). Dass der Geschädigte weiterhin Angst vor einem nochmaligen Einsatz des Schlagstocks
oder auch des Elektro-schockgeräts
hatte, ist insoweit nicht ausreichend, denn eine erneute, [X.] konkludente Drohung mit der Verwendung einer der Waffen
nach dem Raubentschluss der Angeklagten
ist nicht festgestellt.
Mit
der Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren [X.] entfällt bei den Angeklagten [X.]
und [X.]
auch die Verurteilung we-gen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Die Sache bedarf deshalb ins-gesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten [X.]
, [X.]
und Ta.
zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt haben. Der Rechtsfehler im Schuldspruch betrifft sie gleichermaßen.
Becker
Schäfer Mayer
Spaniol Tiemann
6
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 157/16 (REWIS RS 2016, 8358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8358
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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