Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. VII ZR 158/09

7. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6585

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Gegenstand

Werklohnprozess: Notwendige Beweisaufnahme zur Abnahmereife der Werkleistung nach schlüssigem Sachvortrag des Auftragnehmers zur Fälligkeit der Werklohnforderung


Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über das [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 111.265,16 €

Von Rechts wegen

Gründe

1

1. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 111.265,16 € für die Heizungs- und Sanitärarbeiten am Gasthof des Beklagten. Davon betreffen 13.341,08 € den Neubau. Insofern haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag unter Vereinbarung der VOB/B geschlossen. Auf Umbauarbeiten am Altbau, die mündlich vereinbart wurden, entfallen 97.924,08 €.

2

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Ansicht des [X.] bestätigt, dass die [X.] mangels Abnahme nicht fällig seien. Einer Beweisaufnahme habe es insoweit angesichts des widersprüchlichen Vortrags der Klägerin nicht bedurft.

3

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ([X.] 69, 145, 148) in mehrfacher Weise verletzt hat, weil es die angebotenen Zeugen zu beweiserheblichem Vortrag nicht vernommen hat. Auf dieser Gehörsverletzung beruht die angegriffene Entscheidung.

4

a) Das Berufungsgericht hat zum einen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es zu der für die Fälligkeit der [X.] erheblichen Behauptung der Klägerin, die Werkleistung sei abgenommen worden, die angebotenen Zeugen nicht vernommen hat. Die Klägerin hat insofern unter Beweisantritt vorgetragen, es sei eine Abnahme bezüglich Neu- und Altbau im Oktober 2007 erfolgt. Bei diesem Vortrag ist es auch im Berufungsverfahren geblieben. Das Berufungsgericht konnte die Beweisaufnahme nicht mit der Erwägung ablehnen, die von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 7. Dezember 2007 und vom 13. November 2007 widersprächen der Abnahme. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin weist insofern zu Recht darauf hin, dass diese Schreiben dem Vortrag zur Abnahme nicht widersprechen. Sie beziehen sich auf die fehlende Fertigstellung, die auf bauseits zu erledigende Arbeiten beruhe sowie auf vom Beklagten zu vertretenden Mängeln. Auch im Schreiben vom 7. Dezember 2007, das sich im Eingangssatz auf abgearbeitete Mängelbeseitigung bezieht, wird insoweit nur erklärt, dass eine "[X.]" erst erfolgen könne, wenn bauseits die Voraussetzungen für eine endgültige Fertigstellung geschaffen würden. Das Berufungsgericht verkennt zudem insoweit, dass der Besteller nicht gehindert ist, die Abnahme zu erklären, auch wenn die Fertigstellung noch nicht erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2009 - [X.], [X.]Z 182, 158 [X.]. 54 f.).

5

b) Eine fehlende Abnahme unterstellt beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt habe, dass es keinen Beweis erhoben hat zu deren Vortrag, sie habe das von ihr geschuldete Werk vollständig und mangelfrei erbracht. Da das Berufungsgericht es als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, ob die vom Beklagten behaupteten und vom [X.] angenommenen Mängel vorliegen, ist zugunsten der Nichtzulassungsbeschwerde von ihrem Nichtvorliegen auszugehen. Ist das der Fall, hat die Beklagte die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert. Der Vortrag der Klägerin zum Nichtvorliegen von Mängeln betraf daher eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebliche Tatsache. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] wird der Werklohn auch dann fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert ([X.], Urteil vom 25. Januar 1996 - [X.], [X.], 390, 391 = [X.] 1996, 156). Bei endgültiger Abnahmeverweigerung gilt dies auch dann, wenn der Besteller trotz der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat ([X.], Urteil vom 8. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 110, 124).

6

3. Auf den bezeichneten Gehörsverstößen beruht das Urteil des Berufungsgerichts; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Beweiserhebung (§ 538 Abs. 1 ZPO) zu einer anderen Beurteilung der Abnahme der Leistung der Klägerin bzw. der endgültigen unberechtigten Abnahmeverweigerung durch den Beklagten gekommen wäre.

[X.]                                  Safari Chabestari

                      Halfmeier                                   Leupertz

Meta

VII ZR 158/09

18.05.2010

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 30. Juni 2009, Az: 13 U 2415/09, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 631 BGB, §§ 631ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. VII ZR 158/09 (REWIS RS 2010, 6585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6585

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VII ZR 154/18

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