Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 2 ARs 398/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 662

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[X.]:[X.]:BGH:2016:151216B2ARS398.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
2 ARs 398/16
2 AR 248/16

vom
15. Dezember
2016
in der Strafvollzugssache
gegen

Az.: 2 [X.] 425/16 Vollz Landgericht [X.]
Az.: 8 [X.] 677/16 Landgericht [X.]

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 15. Dezember
2016
beschlossen:

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 14 St[X.]O die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe:
I.

Der Antragsteller war zunächst Strafgefangener in der Justizvollzugsan-stalt R.

. In der Fortschreibung des [X.] vom 20. Juni 2016 sah diese beim Antragsteller wegen angenommener Missbrauchsgefahr keine [X.] für die Gewährung von [X.]. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Absolvierung einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme dauerhaft in die [X.] verlegt und stellte am 5. Juli 2016 bei der Strafvollstreckungskammer des [X.] den Antrag auf ge-n-Rechtschutzbegehren präzisierte er später dahingehend, dass es ihm möglichst
[X.] und unbegleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entscheidung über die [X.].

Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat sich die Strafvollstreckungskam-mer des [X.] für örtlich unzuständig erklärt und die Sache 1
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an die Strafvollstreckungskammer des [X.] verwiesen. Diese hält sich ebenfalls nicht für zuständig. Sie legte ihre Rechtsauffassung in einem Vermerk nieder und leitete die Akten mit Verfügung vom 23. September 2016 mit der Bitte an die Strafvollstreckungskammer des [X.] zurück, die Frage der Zuständigkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nachdem die [X.] des [X.] eine Änderung ihres [X.] abgelehnt und die Akten zunächst dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat sie den Vorgang mit Verfü-gung vom 19. Oktober 2016 dem [X.] zur Bestimmung des zu-ständigen Gerichts übersandt.

Der [X.] hat beantragt zu beschließen, die Strafvoll-streckungskammer des [X.] als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den Straf-vollstreckungskammern in [X.] und [X.] bestehenden Streits gemäß § 120 Abs.
1 [X.], § 14 St[X.]O als das gemeinschaftliche obere Gericht zu-ständig.

III.

Zuständig für
die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
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1. Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. [X.] sachdienlich, d.h. in einer Weise auszu-legen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich [X.] trägt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2012

2 BvR 2355/10, 2 BvR 1442/10, [X.]E 122, 198). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller be-gehrt, dass ihm von der Justizvollzugsanstalt Z.

künftig Lockerungen gewährt werden. Da diesem Ziel aus seiner Sicht die Regelung zur Locke-rungseignung in der Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt R.

entgegensteht, beantragt er deren Aufhebung. Ein Antrag auf eine [X.], zeitlich bestimmte [X.] steht nicht im Raum.

2. Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschrei-bung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 1993

2 BvR 594/92, NJW 1993, 3188). Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbst-bindung der Verwaltung (KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996

5 [X.] 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207), die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt ([X.], Beschluss vom 30. September 1985

2 Vollz ([X.]) 74/85, [X.], 92; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Abschn. [X.] Rn. 35). Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines [X.] darauf
vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Soweit

wie hier

Regelungen eines [X.] den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsan-stalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, 6
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davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen ([X.], Beschluss vom 28. November 2005

1 AR (S) 167/05, ZfStrVo
2006, 373). Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.

3. Ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt die Gewäh-rung einer konkreten [X.] zu beantragen, kann der Gefan-gene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Guns-ten zu binden. Unabhängig von der auf Aufhebung gerichteten Antragsformulie-rung ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei ver-ständiger Würdigung seiner Äußerungen daher darauf gerichtet, die Vollzugs-behörde zu verpflichten, in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung für [X.] festzustellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 17 Landes-justizvollzugsgesetz [X.] vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 79). Inso-weit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 [X.] ([X.], Beschluss vom 3. Juli 2006

2 BvR 1383/03

[X.]K 8, 319; [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2004

3 [X.] 3/04, [X.], 64), die mit dem [X.] (§ 109 Abs. 1 Satz
2 [X.]) begehrt werden kann.

4. Da die Justizvollzugsanstalt R.

die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, ist sie die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 [X.] am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde.
Nur sie ist auch in der Lage, die für die Vollzugsplanfortschreibung vom 20. Juni 2016 maßgeblichen Erwägungen [X.]. Deren Relevanz folgt daraus, dass für die gerichtliche Entscheidung über einen
[X.] auf die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt 8
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des Erlasses der Maßnahme abzustellen
ist ([X.], [X.], 4. Aufl., § 115 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Abschn. [X.] Rn. 75).

5. Gemäß § 110 [X.] ist für Anträge auf gerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugs die Strafvollstreckungskammer örtlich zustän-dig, in deren Bezirk die beteiligte Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Hieraus folgt vorliegend die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.].
Fischer Eschelbach Bartel

Wimmer Grube
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Meta

2 ARs 398/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 2 ARs 398/16 (REWIS RS 2016, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 662

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