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Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollzugssache: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Lockerungsbegehren nach Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des [X.].
I.
Der Antragsteller war zunächst Strafgefangener in der [X.] . In der Fortschreibung des [X.] vom 20. Juni 2016 sah diese beim Antragsteller wegen angenommener Missbrauchsgefahr keine Eignung für die Gewährung von [X.]. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Absolvierung einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme dauerhaft in die [X.] verlegt und stellte am 5. Juli 2016 bei der Strafvollstreckungskammer des [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den fortgeschriebenen Vollzugplan „in den Feststellungen hinsichtlich der Gewährung von [X.]“ aufzuheben. Sein Rechtschutzbegehren präzisierte er später dahingehend, dass es ihm möglichst um „alle Lockerungsmöglichkeiten“ gehe, in erster Linie um die Gewährung begleiteter und unbegleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung.
Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat sich die Strafvollstreckungskammer des [X.] für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des [X.] verwiesen. Diese hält sich ebenfalls nicht für zuständig. Sie legte ihre Rechtsauffassung in einem Vermerk nieder und leitete die Akten mit Verfügung vom 23. September 2016 mit der Bitte an die Strafvollstreckungskammer des [X.] zurück, die Frage der Zuständigkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des [X.] eine Änderung ihres [X.] abgelehnt und die Akten zunächst dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat sie den Vorgang mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.
Der [X.] hat beantragt zu beschließen, die Strafvollstreckungskammer des [X.] als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den [X.] in [X.] und [X.] bestehenden Streits gemäß § 120 Abs. 1 [X.], § 14 St[X.]O als das gemeinschaftliche obere Gericht zuständig.
III.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
1. Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. [X.] sachdienlich, d.h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rücksicht trägt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1442/10, [X.]E 122, 198). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller begehrt, dass ihm von der [X.] künftig Lockerungen gewährt werden. Da diesem Ziel aus seiner Sicht die Regelung zur Lockerungseignung in der Vollzugsplanfortschreibung der [X.] entgegensteht, beantragt er deren Aufhebung. Ein Antrag auf eine konkrete, zeitlich bestimmte Lockerungsmaßnahme steht nicht im Raum.
2. Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92, NJW 1993, 3188). Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung (KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 5 [X.] 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207), die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt ([X.], Beschluss vom 30. September 1985 - 2 Vollz ([X.]) 74/85, [X.], 92; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Abschn. [X.] Rn. 35). Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines [X.] darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Soweit - wie hier - Regelungen eines [X.] den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen ([X.], Beschluss vom 28. November 2005 - 1 AR (S) 167/05, [X.] 2006, 373). Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.
3. Ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt die Gewährung einer konkreten Lockerungsmaßnahme zu beantragen, kann der Gefangene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Gunsten zu binden. Unabhängig von der auf Aufhebung gerichteten Antragsformulierung ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei verständiger Würdigung seiner Äußerungen daher darauf gerichtet, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung für [X.] festzustellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 17 Landesjustizvollzugsgesetz [X.] vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 79). Insoweit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 [X.] ([X.], Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 - [X.]K 8, 319; [X.], Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 [X.] 3/04, [X.], 64), die mit dem [X.] (§ 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]) begehrt werden kann.
4. Da die [X.] die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, ist sie die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 [X.] am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde. Nur sie ist auch in der Lage, die für die Vollzugsplanfortschreibung vom 20. Juni 2016 maßgeblichen Erwägungen darzulegen. Deren Relevanz folgt daraus, dass für die gerichtliche Entscheidung über einen [X.] auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen ist ([X.], [X.], 4. Aufl., § 115 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Abschn. [X.] Rn. 75).
5. Gemäß § 110 [X.] ist für Anträge auf gerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugs die Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Hieraus folgt vorliegend die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.].
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15.12.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 2 ARs 398/16 (REWIS RS 2016, 680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 680
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 398/16 (Bundesgerichtshof)
1 Vollz (Ws) 464, 509/15 (Oberlandesgericht Hamm)
1 Vollz(Ws) 269/17 (Oberlandesgericht Hamm)
1 Vollz (Ws) 172/17 (Oberlandesgericht Hamm)
2 ARs 151/18 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-Verlegungsanordnung