Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2016, Az. 1 StR 526/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2108

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211116B1STR526.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 526/16

vom
21. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November
2016
beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte ist
durch Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2013 wegen verschiedener Straftaten zu einer mehrjährigen Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Schreiben vom 8.
August 2016 hat er beantragt, das vorgenannt

null
und nichtig zu erklä-e-sucht worden.
1.
Der Senat legt das Begehren des Angeklagten gemäß §
300 StPO dahingehend aus, dass er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§
341 Abs.
1 StPO) bean-1
2
-
3
-
tragt und mit der Revision das landgerichtliche Urteil angreift. [X.] und Revision bleiben ohne Erfolg.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 StPO). Die für die Gewährung
der Wiedereinsetzung erfor-derlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeits-voraussetzungen ([X.], Beschlüsse vom 24.
Juli 2012 -
1
StR
341/12; vom 7.
Juni 2013 -
1
StR
232/13
und vom 14.
Januar 2015 -
1
[X.], [X.], 145 f.
mwN).
Darzulegen und glaubhaft zu machen sind auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne eigenes [X.] gehindert war, die versäumte Rechtsmittelfrist einzuhalten ([X.], [X.] vom 14.
Januar 2015 -
1 [X.], [X.], 145 f.; vgl. auch Maul in [X.], 7.
Aufl., §
45 Rn.
6).
Diesen Anforderungen genügt weder das Antragsschreiben des Ange-klagten vom 8.
August 2016 noch sein nachgereichtes Schreiben vom 26.
Oktober 2016, auf dessen Berücksichtigungsfähigkeit es daher nicht an-kommt. Der Angeklagte stützt sein Wiederaufnahmebegehren ausschließlich darauf, dass ihm erst am 5.
August 2016 bekannt geworden sei, welche gesetz-lichen Anforderungen sich aus §
275 StPO an die Identifizierbarkeit [X.] anhand der Unterschrift auf der [X.] ergeben. Damit wird aber bereits von vornherein keine unverschuldete Versäumung der Revisionseinlegungsfrist dargelegt. Denn die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des
3
4
5
-
4
-
Gesetzes können fehlendes Verschulden nicht begründen (vgl. [X.], [X.] vom 1.
April 2010 -
4 [X.], [X.], 244 f.).
In der Sache genügten die Unterschriften der drei Berufsrichter ohnehin den gesetzlichen Anforderungen.
3.
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unzulässig. Die Frist aus §
341 Abs.
1 StPO ist versäumt.
Graf Cirener Radtke

Mosbacher Fischer
6
7

Meta

1 StR 526/16

21.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2016, Az. 1 StR 526/16 (REWIS RS 2016, 2108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2108

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1 StR 526/16

1 StR 573/14

4 StR 637/09

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