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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 48/11
vom
9. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch [X.]
Dr. Dr.
h.c. [X.] und Dr.
Raum, [X.]
Strohn, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts München vom 28.
Juli 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 S.
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
Raum
Strohn
Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2010 -
14 HKO 9289/07 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 -
U 274/11 Kart -
Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. KZR 48/11 (REWIS RS 2013, 4303)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4303
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