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PDF anzeigen[X.] vom 16. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die [X.] 8 der Urteilsgründe auf ein Jahr Frei-heitsstrafe festgesetzt wird. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe (Tat vom 5. Mai 2009 zum Nachteil des Geschädigten N. ) vom Senat nachzuholen. 1 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des [X.] diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB fern. Die [X.] hat sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen maßgeblich von der Höhe des jeweils entstandenen Schadens leiten lassen und lediglich im Fall II. 9 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB angenommen, weil hier nur ein geringer Sachschaden in Höhe von 2 - 3 - 150 Euro entstanden war. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe liegt der durch den Brandschaden erforderlich gewordene Reparaturaufwand und damit der dem Angeklagten zuzurechnende Schaden mit insgesamt 7.600 Euro um ein Vielfa-ches höher. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Straf-ausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB). Tepperwien [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
16.03.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. 4 StR 68/10 (REWIS RS 2010, 8449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8449
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