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PDF anzeigen[X.] vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags durch Unterlassen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2007 im [X.] dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten [X.] wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundi-ges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der [X.] hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 1 Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 2 - 3 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Tepperwien Athing [X.] [X.]
Meta
24.07.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 4 StR 311/07 (REWIS RS 2007, 2693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2693
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