Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2003, Az. II ZR 216/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 460

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[X.] DES VOLKESTeilend- und [X.]/01Verkündet am:1. Dezember 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 34, 411. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwid-rig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weitererGeschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzuset-zen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden [X.] Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint wer-den, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Ge-sichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in [X.] nehmen könnte.[X.], Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.]/01 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2001 insoweitaufgehoben und die Berufung der [X.] gegen das Grund-urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom31. Oktober 2000 insoweit zurückgewiesen, als die Klage hin-sichtlich eines Betrages von bis zu 520.805,22 [X.] nebst Zin-sen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. [X.] wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortsetzung derVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem Anfang 1998 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.]eG- 3 -(im folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand [X.] auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr und der [X.] war. Jeder der mehr als 1.100 Genossen der Gemeinschuldnerinwar nach § 37 der Satzung verpflichtet, einen Geschäftsanteil im Nennwert [X.] zu zeichnen, auf den mindestens 10 % sofort einzuzahlen waren,während über weitere Einzahlungen die Generalversammlung nach § 50 [X.] befinden hatte. Auf diesen ersten Geschäftsanteil war die [X.]der Mitglieder beschränkt. Die Genossen waren ferner nach § 37 Abs. 2 Satz 3der Satzung verpflichtet, "je angefangene 20.000 kg Milchanlieferung einen(weiteren) Geschäftsanteil zu erwerben". Mehr als die Hälfte der Genossen kamdieser Verpflichtung zur Zeichnung von Geschäftsanteilen nicht nach; auch [X.] für gezeichnete Einlagen wurden in erheblichem Umfang [X.]gezahlt. Die [X.] der Gemeinschuldnerin [X.] Februar 1998 weist unter den Aktiva einen Betrag von 1.204.466,06 [X.] anausstehenden Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile sowie eine For-derung gegen Genossen betreffend "Einzahlungen auf noch zu zeichnende [X.]" in Höhe von insgesamt 5.208.052,21 [X.] aus.Neben den beiden hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, [X.] des [X.] zu 1, war entsprechend § 18 der Satzung der [X.] der Beklagte zu 1 seit 1991 bis zur Konkurseröffnung als [X.] Vorstandsmitglied berufen. Der Streithelfer [X.]schied [X.] 1997 aus dem Vorstand aus; mit ihm traf die Gemeinschuldnerin [X.] 1997 eine Abrede, nach welcher sämtliche bekannten und unbe-kannten Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus der Vorstandstätigkeit erledigtsind. Von da an übte der Beklagte zu 1 das Vorsitzendenamt aus. Der [X.] war von 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitglied des [X.]es der [X.] nimmt die beiden [X.] auf Schadenersatz in Höhe von5.208.052,21 [X.] mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ihre organschaft-liche Pflicht verletzt darauf hinzuwirken, daß alle Genossen ihrer satzungsmä-ßigen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nachkommen. [X.] sie es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig vor Eintritt der Konkursreife eineGeneralversammlung einzuberufen, die den nach § 50 [X.] i.V.m. § 37 Abs. 2Satz 3 der Satzung erforderlichen Beschluß über die weiteren Einzahlungen [X.] zu zeichnenden Geschäftsanteile gefaßt hätte. Wegen dieser Versäumnissehabe die Gemeinschuldnerin einen Schaden in Höhe der geltend gemachtenSumme an ausstehenden Einzahlungen erlitten. Die [X.] - unterstützt vonden [X.] - haben sich darauf berufen, daß die [X.] vor Jahren einen Beschluß gefaßt habe, daß die Einzahlungen auf [X.] gestundet würden. Sie verweisen auf zu ihren Gunsten ergan-gene [X.] der Generalversammlung und stellen pflichtwidri-ges Verhalten in Abrede, indem sie behaupten, es wäre aussichtslos gewesen,der Generalversammlung vorzuschlagen, einen Einzahlungsbeschluß zu [X.], weil ein solcher Antrag keine Mehrheit gefunden hätte, die Genossen viel-mehr in großer Zahl der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt oder den [X.] und den Aufsichtsrat sofort abberufen hätten. Ferner machen sie geltend,daß die Genossenschaft keinen Schaden erlitten habe, weil der Kläger diesäumigen Genossen auch jetzt noch in Anspruch nehmen könne; keinesfallsaber könne der Schaden 10 % des geltend gemachten Betrages, [X.] [X.] übersteigen.Das [X.] hat ein Grundurteil zugunsten des [X.] erlassen.Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewie-- 5 -sen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe:Da der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessenrechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revi-sion des [X.] durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber auf-grund sachlicher Prüfung ([X.]Z 37, 79, 82) zu entscheiden.Die Revision ist teilweise begründet und führt unter [X.] des erstinstanzlichen Grundurteils zur Zurückverweisung der [X.] das [X.].I.Nach Ansicht des [X.] kann der Kläger von den [X.]deswegen keinen Schadenersatz fordern, weil der Genossenschaft kein Scha-den dadurch entstanden ist, daß die [X.] es versäumt haben, alle [X.] der Gemeinschuldnerin zu zwingen, ihrer satzungsmäßig festgelegtenZeichnungspflicht vollständig nachzukommen und die entsprechende Pflichtein-zahlung von je 150,00 [X.] je Geschäftsanteil zu leisten. Denn er könne diesäumigen Genossen auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Er-satz des der Genossenschaft entstandenen Verzugsschadens in Anspruchnehmen, der sich der Höhe nach mit den [X.] decke. Die wei-tergehende Klageforderung, die der Kläger darauf stützt, daß die [X.] -keinen Generalversammlungsbeschluß nach § 50 [X.] über die Volleinzah-lung der satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile [X.] haben, scheitere schon daran, daß der Kläger nicht in der gebotenenWeise vorgetragen habe, daß die [X.] sich pflichtwidrig verhalten hätten;auf die streitige Frage, ob die Generalversammlung überhaupt einen Vollein-zahlungsbeschluß gefaßt hätte, komme es danach nicht an.II.Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. [X.] haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die [X.] begründete Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und [X.] der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. [X.] ist der Gemeinschuldnerin ein der Höhe noch näher [X.] entstanden, der den Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich eines Scha-denersatzbetrages von bis zu 520.805,22 [X.] nebst Zinsen zu Lasten der [X.] rechtfertigt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dage-gen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.1. Im Ausgangspunkt mit Recht hat das Berufungsgericht ausgespro-chen, daß die [X.] ihre organschaftlichen Pflichten nach § 34 und § 41[X.] verletzt haben, indem sie die nach der Satzung erforderliche Zeichnungweiterer Geschäftsanteile nicht durchgesetzt haben.Es gehört zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaf-ten Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei Wahrnehmung seiner Leitungs-aufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, daß der Vorstand entspre-chend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des Auf-- 7 -sichtsrates. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ordnet unzweideutig an, daßjeder Genosse über den von ihm beim Beitritt zu zeichnenden ersten Ge-schäftsanteil, der auch für die Höhe der [X.] maßgeblich ist, füreine Milchliefermenge von je 20.000 kg je einen weiteren Geschäftsanteil [X.] hat. Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungs-organ nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich [X.] soll ([X.]Urt. v. 3. Dezember 2001 - [X.], [X.], 213, 214 un-ter Hinweis auf [X.]Z 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand [X.]. Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannteSatzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeich-nung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. [X.], 47 ff.; ferner[X.], [X.] 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner [X.] inHettrich/Pöhlmann/[X.]/Röhrich, [X.] 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während esAufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfül-lung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfallsdenselben zum Handeln anzuhalten.Dem sind beide Gremien über Jahre nicht in der gebotenen Weise nach-gekommen. Unstreitig war es sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat [X.] seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen ihrer Pflicht zurZeichnung weiterer Anteile nicht nachgekommen war und dementsprechendauch die nach der Satzung für diese Geschäftsanteile geschuldete Pflichtein-zahlung von je 150,00 [X.] nicht geleistet hatte. Ungeachtet dessen hat der [X.] bis Mitte 1996 nicht reagiert, und der Aufsichtsrat hat ihn auch nicht zurkonsequenten Durchsetzung der Satzung angehalten. Die Schreiben, welchedie beiden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die Streithelfer des [X.], im [X.] und [X.] des Jahres 1996 in Abstimmung mit dem Auf-- 8 -sichtsrat an die säumigen Genossen gerichtet haben, waren angesichts derfehlenden Nachdrücklichkeit der Aufforderung zur Zeichnung der Anteile [X.] unzureichend wie die von den [X.] angeblich mit einigen Mitgliedernder Gemeinschuldnerin geführten Gespräche. Zu einer ordnungsgemäßenPflichterfüllung hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführthat - gehört, daß die säumigen Genossen energisch zur Erfüllung der von ihnenübernommenen Pflichten angehalten worden wären. [X.] und die gerichtliche Durchsetzung der [X.] u.U. in Form von [X.] - durften die [X.] dabei schon [X.] nicht ausschließen, weil ihr passives Verhalten die Gefahr heraufbe-schwor oder vertiefte, daß die Genossenschaft, die im wesentlichen von Bank-krediten abhängig war, aus der Sicht der Geldgeber wegen eines zu geringenEigenkapitals als kreditunwürdig eingestuft wurde und nach Sperrung oderKündigung der Kredite in die Zahlungsunfähigkeit geriet.Die von dem [X.] zu 1 beschriebene Gefahr, daß derart in [X.] genommene Genossen der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrthätten, berechtigte ihn, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und den [X.] nicht, weiterhin passiv zu bleiben, weil die betreffenden Personen [X.] ihre Aufgabe verfehlten, die Interessen der Genossenschaft und ihrer [X.], die sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammenge-schlossen und die genannten satzungsrechtlichen Pflichten übernommen [X.], zu wahren und zu fördern.2. Vergeblich machen die [X.] in diesem Zusammenhang geltend,Maßnahmen der geschilderten Art seien entbehrlich gewesen, weil ein Be-schluß existiert habe, der sie von der Durchsetzung der Zeichnungspflicht [X.] und statt dessen den [X.], 0,07 [X.] ihrer [X.] der Geschäftsguthaben zu belassen. Ab-gesehen davon, daß die [X.] diesen Beschluß, obwohl ihnen der Klägerdas Protokollbuch der Genossenschaft zugänglich gemacht hat, nicht habenvorlegen können, wäre eine Pflichtverletzung auch dann nicht zu verneinen,wenn ein derartiger Beschluß existiert haben sollte. Denn er widerspräche derunzweideutigen Anordnung der Satzung (vgl. § 34 Abs. 4 [X.]), daß [X.] Geschäftsanteile zu zeichnen und [X.] von je 150,00 [X.] zuleisten waren.Der Einbehalt von Milchgeld konnte zwar zur Auffüllung der Geschäfts-guthaben dienen und insofern auch die Eigenkapitalbasis der Genossenschaftstärken, seiner rechtlichen Qualität nach unterschied sich dies jedoch von [X.] Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, weil [X.] nur bis maximal zum Nennwert eines Geschäftsanteils, [X.] 1.500,00 [X.] aufgefüllt werden konnten, überschießende Beträge hingegenzu einer Forderung der Genossen führten, wohingegen die Zeichnung weitererGeschäftsanteile zu einer dauerhaften Stärkung der finanziellen Lage der [X.] geführt [X.] a) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht damit entlasten, daß er- anders als die beiden Streithelfer - nur unentgeltlich und ehrenamtlich als [X.] des Vorstandes tätig gewesen und in dieser Eigenschaft für die Durchset-zung der Zeichnungspflicht auch nicht zuständig gewesen sei. Abgesehen da-von, daß er jedenfalls ab Februar 1997 als Vorsitzender des Vorstandes amtiertund schon deswegen von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für die be-schriebenen Versäumnisse nicht von sich abweisen kann, entbinden weder ei-ne nur ehrenamtliche Zugehörigkeit zum Vorstand noch eine Aufgabenvertei-lung unter dessen Mitgliedern das einzelne Vorstandsmitglied von der [X.] -wortung für Fehlentwicklungen bei der Wahrnehmung der [X.] Genossenschaft. Vielmehr wirkt sich auch dann die alle Vorstandsmitgliedertreffende Gesamtverantwortung (vgl. [X.] aaO, § 34 Rdn. 11, 13; [X.] aaO,§ 34 Rdn. 40 f.; [X.] aaO, § 34 Rdn. 14) dahin gehend aus, daß auch einnach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstandes der sat-zungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise - etwadurch Information des Aufsichtsrates, der Generalversammlung oder [X.] - Schaden von der Genossenschaft abwenden muß. [X.] sind beide Beklagte nicht gerecht geworden, sondern [X.] ersichtlich mit dem - wie ausgeführt - unzureichenden Bemühen um Durch-setzung abgefunden. Daß der Prüfverband, der unstreitig wiederholt intern [X.] gedrängt hatte, für die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung derweiteren Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtlei-stungen zu sorgen, nicht deutlicher auf eine ordnungsgemäße Erfüllung [X.] und [X.] hingewirkt hat, entlastet die [X.]. Denn sie hatten eigenständig für die Erfüllung der ihnen obliegendenPflichten zu sorgen und dürfen wegen der Defizite bei ihrer Pflichterfüllung nichtauf die zu ihrer Überwachung berufenen Personen verweisen, die [X.] ihrerseits der Genossenschaft haften (§ 62 Abs. 1 Satz 3 [X.]).b) Eine andere, in diesem Zusammenhang allerdings nicht maßgeblicheFrage ist, ob ein nur ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied bei der internenHaftungsverteilung unter den mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Or-ganmitgliedern (§ 426 BGB) mit denselben Maßstäben gemessen werden [X.] ein hauptamtlich tätiges und besoldetes Vorstandsmitglied (vgl. auch [X.]aaO, § 34 Rdn. 6, 116; [X.] aaO, § 34 Rdn. 4 - s. dazu unten III. 2.).4. a) Beide Beklagte handelten schuldhaft. Ihnen war spätestens seit- 11 -1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen die weiteren Geschäftsan-teile nicht gezeichnet hatten und die Gemeinschuldnerin deswegen auch[X.] in beträchtlicher Höhe nicht erhalten hatte.b) Zu Unrecht meinen sie, gleichwohl könnten sie von dem Kläger nichtbelangt werden, weil die Generalversammlung der Genossenschaft dem [X.] und dem Aufsichtsrat - zuletzt am 13. Mai 1997 - Entlastung erteilt habe.Abgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit,nämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die [X.] aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die [X.],daß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt[X.]Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 [X.]ausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Gene-ralversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt seinkonnten.An dieser Kenntnis oder Erkennbarkeit der Pflichtverletzung der [X.] und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer [X.] Ver-antwortlichkeit fehlte es bei Fassung der [X.]. Aus demProtokoll der Versammlung läßt sich nicht ersehen, daß die anwesenden [X.] darüber informiert waren, in welchem Ausmaß Genossen ihrer Zeich-nungspflicht nicht nachgekommen waren und daß Vorstand und Aufsichtsratdem nicht energisch begegnet sind. Schon in der vorangegangen Generalver-sammlung vom 5. August 1996 war - das gravierende Problem bagatellisie-rend - lediglich davon die Rede, es müsse noch "eine Änderung der Anteile [X.] ... bei einigen Mitgliedern erfolgen", und der [X.] werde veranlassen, daß "die Beteiligungserklärungen entsprechend [X.] nachgezeichnet werden". In der Versammlung vom 13. Mai- 12 -1997 waren diese Umstände nicht Gegenstand des Vortrags der Geschäftsfüh-rung oder des Aufsichtsrates, so daß die Teilnehmer der Versammlung anneh-men mußten, daß Vorstand und Aufsichtsrat inzwischen - wie im Vorjahr ange-kündigt - die Bereinigung durchgeführt hatten. Erst nach der Beschlußfassungüber die Entlastung ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dieFrage aus dem Auditorium gestellt worden, "wie es sich mit den noch nachzu-zeichnenden Geschäftsanteilen verhält", die von dem Vertreter des [X.] dahin beantwortet worden ist, daß Landwirte dieser [X.]en Pflicht nicht nachkämen. Die auf diese Weise vermittelte [X.] dem fortdauernden Problem, daß Mitglieder der Genossenschaft ihrenPflichten nicht nachkamen, wirkt - anders als die [X.] meinen - nicht [X.], so daß die [X.] in Unkenntnis der maßgebenden Um-stände gefaßt worden sind.5. Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält dagegen die Auffassung [X.] nicht stand, daß die [X.] durch ihr schuldhaft pflicht-widriges Verhalten der Genossenschaft keinen Schaden zugefügt haben, weilder Kläger die säumigen Genossen auf Leistung der [X.] unterdem Gesichtspunkt des Verzuges auch noch im Konkursverfahren in Anspruchnehmen könne.a) Der Gemeinschuldnerin ist durch das Versäumnis der [X.] in Höhe der [X.] entstanden, die mit der nach der [X.] gebotenen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile fällig geworden wären.Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossen-schaft - insofern ist der Ausgangspunkt des [X.] zutreffend - kön-nen weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden([X.]Urt. v. 15. Juni 1978 - [X.], [X.] 1978, 1134; [X.], 127, [X.], 116, 119; [X.], 196, 200; [X.] [X.], 1105,1107 f.; zustimmend [X.] aaO, § 7 a Rdn. 6; [X.] in[X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO, § 7 a Rdn. 31; [X.], [X.] 2. Aufl.§ 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende [X.] nicht mehr begründet werden. Da mit der [X.] Gesetzes eintre-tenden Auflösung (§ 101 [X.]) eine Änderung des Zwecks der Genossen-schaft eintritt ([X.], 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenner durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohlder Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßi-gen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sichan einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfürerforderlichen flüssigen [X.] auszustatten ([X.]Urt. v. 15. Juni 1978 aaO,S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, einjetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte [X.] Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen keinvon der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und [X.] dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubi-ger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. [X.], 196, 201).b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt ge-bliebene Entscheidung des [X.] (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischerAnmerkung [X.]; dem KG folgend [X.] [X.], 1105, 1110)und an [X.] (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit [X.] säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des [X.] für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen ([X.], 116,121; [X.], 196, 200 f.; [X.] aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9;[X.] aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 aRdn. 37; nicht entscheidungserheblich in [X.]Urt. v. 15. Juni 1978 aaO). Wollte- 14 -man der Genossenschaft einen solchen Anspruch auf Ersatz des Verzugsscha-dens zubilligen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß die Genossen wirt-schaftlich so behandelt würden, als wären sie der Genossenschaft [X.] hätten ihre Beteiligung erhöht. Sie würden also - entgegen dem oben be-schriebenen nur begrenzten Abwicklungszweck der Genossenschaft - dazuherangezogen, Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen, obwohl sie selbstnicht oder mit weniger Geschäftsanteilen an derselben beteiligt sind und schondeswegen für die ihnen abverlangte finanzielle Stärkung der Genossenschaftnicht verantwortlich sind. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansichtauch darüber hinweg, daß bei der Genossenschaft - anders als im Aktien- oderGmbH-Recht - ein anderes Kapitalbindungsprinzip gilt. Hier ist den Gläubigernnicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in [X.] Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein [X.] aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitritts-pflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durchGutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die dieeinzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung [X.] (§ 87 a [X.], vgl. dazu auch [X.]Urt. [X.] Juni 1978 aaO, S. 1136).Kann danach auf dem [X.] über eine Haftung wegen Verzuges mitder Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der [X.] nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht(vgl. schon [X.], [X.] aaO) angenommen hat - darauf an, obdie Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst [X.] hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. [X.], 196 ff.), [X.] es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten- 15 -ebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zu-zurechnen ist.c) Mangels Bestehens einer Forderung des [X.] gegen die [X.] kommt es schließlich nicht darauf an, daß das Berufungsgericht [X.] zu Unrecht (vgl. [X.] aaO, § 22 Rdn. 11 m.w.N.) darauf verwiesenhat, mit den Schadenersatzansprüchen gegen die im Konkurs nicht vollwertigenForderungen der Genossen auf Auszahlung des einbehaltenen Milchgeldes [X.] zu [X.] [X.] haften dagegen - wie das Berufungsgericht [X.] Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht dafür, daß vor der [X.] Konkursverfahrens von der Generalversammlung als dem nach § 50 [X.]hierfür ausschließlich zuständigen Organ kein Beschluß gefaßt worden ist, daßalle Genossen nach Erfüllung ihrer erweiterten Zeichnungspflicht je Geschäfts-anteil weitere 1.350,00 [X.] (sog. "Volleinzahlung") einzahlen müssen. [X.] die Revision des [X.] keinen Erfolg.a) Die Annahme des [X.], der Kläger habe nicht hinrei-chend dafür vorgetragen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese [X.] geboten war, so daß der Vorstand und der Aufsichtsrat gehal-ten waren, nach §§ 44, 38 Abs. 2 [X.] eine Generalversammlung zur [X.] über diesen Gegenstand einzuberufen, ist nicht bedenkenfrei.Denn schon das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und [X.] vom 5. Juli 1996 belegt die erheblichen Schwierigkeiten, die die [X.] hatte, die für ihren Betrieb erforderlichen Geldmittel aufzubringen;außerdem soll die Kreditbelastung der Gemeinschuldnerin im Mai 1997 aufrund 26 Mio. [X.] angestiegen sein, der nur geringe eigene Mittel von etwa- 16 -2,7 Mio. [X.] gegenüberstanden. Daß in einer solchen angespannten finanziel-len Lage Vorstand und Aufsichtsrat als pflichtgemäß handelnde Leitungs- [X.] gehalten sind, die Generalversammlung mit der Ent-scheidung über die Stärkung der eigenen Finanz[X.] der Genossenschaft [X.], liegt nahe. Die von den [X.] angeführten Gründe, warum [X.] haben, hiervon Abstand nehmen zu dürfen, reichen nicht aus, eineobjektive Pflichtwidrigkeit zu verneinen.b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die [X.] ihre Pflicht zur [X.] einer Generalversammlung mit dem Ziel der Fassung eines [X.] schuldhaft verletzt haben. Denn das von dem Berufungs-gericht gefundene Ergebnis ist aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt.Dabei kann der [X.]at offen lassen, ob angesichts der oben beschriebenen be-sonderen Struktur des Kapitalbindungssystems der Genossenschaft der vondem Kläger in diesem Zusammenhang verfolgte Schadenersatzanspruch vomSchutzbereich der Norm gedeckt ist; denn die [X.] haben keinenAnspruch darauf, daß die Genossenschaft durch über die [X.]hinausgehende Beiträge mit so viel [X.] ausgestattet wird, daß sie in der [X.] ist, ihren Verbindlichkeiten weitergehend nachzukommen.Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dar-an, daß der Kläger nicht in der gebotenen Form hat darlegen können, daß vonder Generalversammlung mehrheitlich ein Volleinzahlungsbeschluß gefaßtworden wäre. Unstreitig hat eine erhebliche Zahl der Mitglieder der Gemein-schuldnerin die in der Satzung niedergelegte Pflicht mißachtet, weitere [X.] zu zeichnen und die Genossenschaft mit dem je Anteil fälligenPflichtbetrag von 150,00 [X.] zu versehen. Die [X.] haben eingehend ge-schildert, daß innerhalb der in ihrem örtlichen Bereich vorhandenen [X.] 17 -nossenschaften erhebliche Mitgliederbewegungen stattfanden und für die [X.] Landwirte die Höhe des ihnen ausgezahlten Milchgeldes und die finan-ziellen Belastungen durch ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundle-gende Kriterien für den Beitritt zu oder für den Verbleib in einer Genossenschaftwaren. In diesem Zusammenhang sind einzelne Genossenschaften in die [X.] geraten, auch die Gemeinschuldnerin hat hierbei neue Mitglieder gewon-nen. Angesichts der nur lockeren Bindung der einzelnen Milchproduzenten andie Gemeinschuldnerin erscheint es völlig fernliegend, daß die Generalver-sammlung einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, der die einzelnen [X.], welche ohnehin weniger Milchgeld als bei benachbarten [X.] erhielten, mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungenbelastet hätte.Das gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß - mit dem Kläger [X.] der [X.] zugrunde gelegt - die [X.] einmal in der Lage gewesen wäre, mit den aus den weiteren Einzahlungenerlangten [X.] ihre Krisensituation zu beheben. Sie war mit Verbindlichkeitenin einer Größenordnung von 34 Mio. [X.] belastet, denen ein Aktivvermögen von27 Mio. [X.] gegenüberstand, das indessen um rund 4,7 Mio. [X.] zu hoch be-messen war, weil die satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäfts-anteile mit ihrem vollen Nennwert von 5.208.052,21 [X.] angesetzt worden [X.]. Ohne vorherige Zeichnung der Geschäftsanteile waren - wie ausgeführt -die Genossen aber nicht zu den aktivierten Einzahlungen verpflichtet. Da in [X.] eine Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ausscheidet, sind die [X.] der Gemeinschuldnerin um den genannten Betrag zu hoch angesetzt. [X.] demgegenüber darauf ab, daß die Generalversammlung vor Eröffnung [X.] abgehalten worden wäre, hätte - wegen der [X.] begründeten Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der- 18 -hierdurch fälligen [X.] - allenfalls 10 % des Nennbetrages [X.] aktiviert werden dürfen. Die Überschuldung der [X.] danach statt bei nur rund 7 Mio. [X.] bei knapp 12 Mio. [X.] gelegen; auchim Falle einer von dem Kläger erwarteten Volleinzahlung wäre sie zu wenigerals der Hälfte durch die von den Genossen zugeführten Mittel verringert [X.]. Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des [X.]- abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 [X.] - nicht zu über [X.] hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können,vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. [X.], 55, 59 f.) darüber zu [X.] haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördernwollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den [X.] Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nichtersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen.Der Kläger jedenfalls hat nachvollziehbare Gründe dafür, daß entgegen demdifferenzierten Vorbringen der [X.] die Generalversammlung bei zutref-fender Unterrichtung über die Lage der Genossenschaft den [X.] dennoch gefaßt hätten, nicht anführen können.[X.] Von ihren Standpunkten aus jeweils folgerichtig haben weder das[X.] noch das Berufungsgericht geprüft, wie viele Genossen der [X.] ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen sind und in wel-cher Höhe danach der Genossenschaft [X.] entgangen sind.Für das Revisionsverfahren ist danach von der Richtigkeit des Vorbringens des[X.] auszugehen, so daß der Beitragsausfallschaden an entgangenen[X.] höchstens 520.805,22 [X.] ausmacht. Ob die dem zugrun-deliegenden Zahlen zutreffen, ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten- 19 -der [X.] in dem vor dem [X.] fortzusetzenden Verfahren zu [X.] Hierzu weist der [X.]at ergänzend darauf hin, daß die beiden Beklag-ten jedenfalls dann nicht für die volle Höhe des der Gemeinschuldnerin durchihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens aufkommen müssen,wenn andere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von der [X.] aus der Haftung wirksam entlassen worden sind. Im Hinblick aufden Vortrag des Streithelfers zu 1 und die von ihm vorgelegte [X.] 21. Februar 1997 über den zu seinen Gunsten ausgesprochenen Verzichtauf sämtliche Ansprüche aus organschaftlichem Versagen besteht Anlaß zudieser Prüfung, weil im Falle der Wirksamkeit dieser Erlaßvereinbarung [X.] sich den auf den früheren Vorstandsvorsitzenden L.entfallenden internen Haftungsanteil auch im Außenverhältnis zu den [X.] anrechnen lassen müßte (vgl. [X.].[X.]. z. BGB/Bydlinski, 4. Aufl.§ 423 Rdn. 4 m.w.N.); Entsprechendes gilt, falls die Genossenschaft auch ge-genüber anderen Mitgliedern des Vorstandes und des [X.] ausgesprochen haben sollte. In diesem Zusammenhang wird das[X.] auch zu prüfen haben, ob der interne Haftungsanteil des [X.] deswegen geringer als der anderer Vorstandsmitglieder zu bemessen ist,weil er das [X.] nur ehrenamtlich für die Genossenschaft [X.] (vgl. oben II. 3 b; [X.] aaO, § 34 Rdn. 12).Röhricht Goette [X.] Graf Strohn

Meta

II ZR 216/01

01.12.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2003, Az. II ZR 216/01 (REWIS RS 2003, 460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 460

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