Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 5 StR 509/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 277

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es zugunsten des [X.] eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen.

2

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.] gegen das seinem anwaltlichen Vertreter am 2. September 2022 zugestellte Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 [X.] begründet worden ist. Zwar ging eine [X.] am 4. Oktober 2022 und damit noch innerhalb der mit diesem Tag ablaufenden Revisionsbegründungfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) beim [X.] ein. Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 [X.] nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 [X.]/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22). Am 2. November 2022 wurde die Revisionsbegründung zwar noch einmal formgerecht übermittelt, dies jedoch nunmehr nach dem Ende der Revisionsbegründungfrist.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkundig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; [X.]/Graalmann-Scheerer, [X.], 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist ([X.], Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 [X.]; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15).

4

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des [X.]).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 509/22

16.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2022, Az: 614 Ks 2/22 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 5 StR 509/22 (REWIS RS 2023, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 277

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